{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_425-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 425/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 D Der Tatrichter verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn er den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausschöpft und die Beweise nicht umfassend würdigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 425/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Oktober 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 D\n\nDer Tatrichter verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn er den ihm unterbreiteten\n\nSachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausschöpft und die Beweise nicht umfassend\n\nwürdigt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - OLG München\nLG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger fordert von dem Beklagten, einem Bankdirektor, Schadenser-\n\nsatz wegen des Vorwurfs täuschender Angaben bei der Bewilligung einer Bürg-\n\nschaft und einer Grundschuld für an den Zeugen H. und dessen Ehefrau ge-\n\nwährte Kredite.\n\nDie Bank des Beklagten gewährte im März 1991 dem Ehepaar H. zwei\n\nBarkredite über 100.000 DM und 40.000 DM, die bereits per 24. April 1991 mit\n\nfast 70.000 DM überzogen waren. Sie forderte die Eheleute deshalb an diesem\n\nTag auf, die Überziehung bis spätestens 6. Mai 1991 zurückzuführen.\n\nAm 15. Mai 1991 übernahm der Kläger für die Verbindlichkeiten eine\n\nHöchstbetragsbürgschaft über 200.000 DM und gab für eine bereits am\n\n8. August 1990 bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000 DM an seinem\n\nHausgrundstück die Zweckbestimmungserklärung ab, daß die Grundschuld\n\nForderungen der Bank gegen das Ehepaar H. sichern solle. Zu diesem Zeit-\n\npunkt wies der Bankkredit einen Sollsaldo von rund 227.000 DM auf.\n\nAm 23. Mai 1991 räumte die Bank dem Ehepaar H. einen Ratenkredit in\n\nHöhe von 200.000 DM ein, der teilweise zur Umschuldung des Barkredits ver-\n\nwandt wurde, so daß \n\nim Endergebnis die weitere Krediteinräumung\n\n100.000 DM betrug. Da das Ehepaar die Kredite nicht bediente, wurden diese\n\nam 6. August 1992 mit einem Sollsaldo von insgesamt 433.931,88 DM gekün-\n\ndigt. Der Kläger wurde von der Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genom-\n\nmen; sein Hausgrundstück wurde zwangsweise verwertet.\n\nDer Kläger macht den erlittenen Schaden gegen den Beklagten geltend,\n\nweil er bei der Gewährung der Kreditsicherungen von dem Zeugen H. und dem\n\nBeklagten getäuscht worden sei. Der Beklagte habe die Rückführung des un-\n\ngesicherten Kredits gefährdet gesehen. Daher habe er mit dem Zeugen H. ver-\n\neinbart, im Rahmen seines neuen Kreditwunsches einen Sicherungsgeber bei-\n\nzubringen, dem er vorspiegeln sollte, daß es um einen Erstkredit gehe, bei des-\n\nsen Absicherung es sich nur um eine Formsache handle. Dies habe der Be-\n\nklagte bei der der Sicherungsstellung vorausgehenden Besprechung bestätigt.\n\nNachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht\n\nden Beklagten zur Zahlung von 290.506,14 DM abzüglich 10.800 DM verurteilt.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte nach § 823\n\nAbs. 2 BGB, §§ 263, 26 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist auf\n\nGrund der Aussage des Zeugen H. davon überzeugt, der Beklagte habe diesen\n\nwegen des überzogenen und ungesicherten Kredits angesprochen und an R.\n\nverwiesen mit dem Hinweis, daß dieser jemanden – nämlich den Kläger - ken-\n\nne, der ihm früher mit einer Grundschuld ausgeholfen habe. Er habe dem H.\n\nauch gesagt, dieser dürfe dem Sicherungsgeber nicht sagen, daß es sich um\n\neinen bereits laufenden Kredit handele, der schon überzogen sei, vielmehr solle\n\ner erklären, es handle sich um einen neuen Kredit, um geschäftlich expandieren\n\nzu können. Damit habe er den Kläger durch falsche Angaben und Verschwei-\n\ngen des wahren Sachverhalts zur Stellung von Sicherheiten bewegt. Dies habe\n\nletztlich zum Verlust von dessen Hausgrundstück geführt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des\n\ngesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisauf-\n\nnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behaup-\n\ntung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht\n\nnach § 561 ZPO a.F., § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen\n\nzu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweiser-\n\ngebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdi-\n\ngung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze\n\noder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996\n\n- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; BGH, Urteile vom 9. Juli 1999\n\n- V ZR 12/98 - NJW 1999, 3481, 3482 und vom 14. Januar 1993\n\n- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937).\n\n2. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht unter\n\nVerstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfah-\n\nrensfehlerhaft nicht ausgeschöpft und die Beweise nicht umfassend gewürdigt\n\nhabe.\n\na) Eine tragende Erwägung der angegriffenen Entscheidung ist die An-\n\nnahme, der Beklagte habe den Zeugen H. wegen des überzogenen und unge-\n\nsicherten Kredits angesprochen und an R. verwiesen, dem der Kläger früher mit\n\neiner Grundschuld ausgeholfen hatte. Die „Beibringung“ des Klägers als Siche-\n\nrungsgeber für den Zeugen H. habe auf dem „Beklagtentip R.\" beruht. Diese\n\nWürdigung stützt das Berufungsgericht entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der\n\nAussage des Zeugen H. und dessen Glaubwürdigkeit.\n\nInsoweit beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsge-\n\nricht nicht mit dem Vorgang auseinandergesetzt hat, den der Zeuge G. bei sei-\n\nner erstinstanzlichen Vernehmung geschildert hat und den das Berufungsge-\n\nricht lediglich im Tatbestand seines Urteils erwähnt, noch mit weiteren, sich im\n\nZusammenhang mit dieser Aussage aus der beigezogenen Strafakte ergeben-\n\nden objektiven Umständen, deren Berücksichtigung möglicherweise zu einem\n\nfür den Beklagten günstigen Ergebnis geführt hätte.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß sich hieraus Zweifel an der\n\nDarstellung des Zeugen H. und des Klägers ergeben könnten. Sie verweist dar-\n\nauf, daß der Kläger am 10. April 1991, also deutlich vor dem Schreiben der\n\nBank vom 24. April 1991, durch das die Gespräche zwischen dem Beklagten\n\nund dem Zeugen H. in Gang gesetzt wurden, die Eintragung einer Grundschuld\n\nüber 120.000 DM für den Zeugen G. bewilligt habe, die dann allerdings nicht\n\nzum Tragen gekommen sei. Ausweislich des Protokolls seiner erstinstanzlichen\n\nVernehmung habe der Zeuge G. dazu ausgesagt, er habe im Zusammenhang\n\nmit einer Kreditvergabe an den Zeugen H. auf einer dinglichen Sicherheit be-\n\nstanden. Dieser habe ihm dann eine nachrangige Grundschuld des Klägers ge-\n\nbracht. Die Sache habe sich aber dadurch erledigt, daß der Kredit nicht ausge-\n\nreicht worden sei. Diese Aussage werde dadurch gestützt, daß ausweislich des\n\nvom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts R. tatsächlich\n\nam 10. April 1991 auf dem Grundstück des Klägers eine Grundschuld für den\n\nZeugen G. bewilligt worden sei.\n\nZudem habe der Beklagte vorgetragen, der Zeuge H. habe die Rechte\n\nund Ansprüche aus einer am 10. April 1991 abgeschlossenen Lebensversiche-\n\nrung über 100.000 DM an den Kläger abgetreten. Die Revision weist insoweit\n\ndarauf hin, daß sich aus dem amtsgerichtlichen Strafurteil gegen den Zeugen\n\nH. und aus dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lebensversiche-\n\nrungsantrag ergebe, daß der Zeuge H. am 10. April 1991 einen solchen Le-\n\nbensversicherungsvertrag beantragt habe und der Kläger im Ablebensfall als\n\nBegünstigter eingesetzt worden sei.\n\nb) Die vorstehend erörterten Gesichtspunkte sind geeignet, die Beweis-\n\nwürdigung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Es ist nicht ausgeschlos-\n\nsen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags die\n\nGlaubwürdigkeit des Zeugen H. und des Klägers sowie die Glaubhaftigkeit ihrer\n\nAngaben für den Beklagten günstiger gewürdigt hätte. Zu Recht weist die Revi-\n\nsion darauf hin, daß sowohl der Zeuge H. als auch der Kläger schriftsätzlich\n\nund bei ihren Aussagen vor dem Berufungsgericht die Sache so dargestellt ha-\n\nben, daß sie sich erst nach dem Tip des Beklagten und zeitlich erst im Mai 1991\n\nkennengelernt hätten. Daran haben sie in Kenntnis der abweichenden Darstel-\n\nlung des Beklagten und auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht festgehalten. Ihre Behauptung wird jedoch durch die\n\nAussage des Zeugen G. und durch die im Zusammenhang mit dem \"Vorgang\n\nG.\" vorliegenden Unterlagen in Frage gestellt.\n\n3. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der\n\nneuerlichen Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht auch die unterschied-\n\nliche Darstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Bekanntschaft zwischen dem\n\nKläger und dem Zeugen H. zu würdigen haben, soweit sich hieraus Schlüsse\n\nauf die Überzeugungskraft und Glaubhaftigkeit der Aussagen ergeben. Es wird\n\nauch Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision zu berücksichti-\n\ngen.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/vi-zr-425-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/vi-zr-425-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:22.086349+00:00"}}