{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_404-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"VI ZR 404/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Te- leobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus- späht. b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 404/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n9. Dezember 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G\n\na) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter\n\nÜberwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Te-\n\nleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus-\n\nspäht.\n\nb) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen\n\nProminenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.\n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 und das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte die durch die Er-\n\nhebung einer Klage auf Unterlassung entstandenen Kosten zu tragen habe.\n\nDie Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehmoderatorin. Sie\n\nwar Mitgesellschafterin einer in Spanien registrierten E. Company, die u.a.\n\nauf einem firmeneigenen Grundstück in abgelegener Lage am Hang einer\n\nBucht auf Mallorca eine zweistöckige Villa baute, welche die Klägerin auch\n\nals Feriendomizil nutzte.\n\nDer Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildauf-\n\nnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten ge-\n\nhören oder von diesen genutzt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von ei-\n\nnem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die\n\nLuftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbe-\n\nschreibung der Örtlichkeit beigefügt ist. Dazu bietet der Beklagte eine Über-\n\nsichtskarte von der Insel an, auf der die Lage der fotografierten Grundstücke\n\ndurch Pfeile markiert ist. Das Angebot hat er in das Internet eingestellt. Die\n\nMappe enthält auch zwei Luftbildaufnahmen des von der Klägerin ehemals ge-\n\nnutzten Hauses und der dazugehörigen umliegenden Grundstücksbereiche mit\n\nnamentlicher Zuordnung an die Klägerin.\n\nDie Redaktion der Fernsehzeitschrift \"TV-Movie\" kaufte vom Beklagten\n\neine Aufnahme und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nen-\n\nnung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Über-\n\nsichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als\n\n„Star Guide Mallorca“ und „Die geheimen Adressen der Stars“ bezeichneten\n\nArtikels, in dem auch Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.\n\nNach Abschluß eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Kläge-\n\nrin am 20. März 2001 die Klage in der Hauptsache eingereicht. Noch vor Zu-\n\nstellung der Klage am 27. April 2001 wurde das Grundstück am 17. April 2001\n\nverkauft. Es wird von der Klägerin nicht mehr genutzt. Die Klägerin beantragt\n\nnunmehr, dem Beklagten die durch die Einreichung und Zustellung der Klage\n\nentstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat dem Antrag entspro-\n\nchen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Kammergericht\n\nzurückgewiesen. Mit der auf die Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung be-\n\nschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungs-\n\nbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts war der Übergang von der Un-\n\nterlassungsklage auf die Klage zur Feststellung der Verpflichtung des Beklag-\n\nten, die bisher entstandenen Kosten der Klageerhebung zu tragen, eine zuläs-\n\nsige Klageänderung nach § 263 ZPO, nachdem sich das ursprüngliche Klage-\n\nbegehren vor Klagezustellung durch den Verkauf des Grundstücks erledigt\n\nhatte. Der Beklagte habe sich in Verzug befunden, weil er nicht nur keine Un-\n\nterlassungserklärung abgegeben habe, sondern die Klägerin zudem nach Ab-\n\nschluß des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Erhebung der Klage in der\n\nHauptsache nach § 926 ZPO aufgefordert habe.\n\nBei Einreichung der Klage habe diese einen Anspruch auf Unterlassung\n\nder Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen nebst Nennung\n\nihres Namens gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1\n\nSatz 1, Art. 2 Abs. 1 GG gehabt. Durch die Veröffentlichung sei ein Teil ihrer\n\nPrivatsphäre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, denn das Grund-\n\nstück sei vorrangig ein Ruhe- und Erholungsort für die Klägerin gewesen, un-\n\ngeachtet dessen, daß es der E. Company gehörte und die Klägerin möglicher-\n\nweise von dort aus geschäftlich tätig geworden sei. Der Beklagte habe die Luft-\n\nbildaufnahmen von einem Wohn- bzw. Feriendomizil auf Mallorca und nicht von\n\neinem Firmensitz vermarktet. Die Privatsphäre umfasse alle Grundstücksteile,\n\ndie den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt\n\nausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauli-\n\nche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte\n\nausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern\n\nauch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persön-\n\nlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung von Foto-\n\ngrafien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners\n\ngreife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein,\n\nwenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten nor-\n\nmalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien.\n\nNiemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung be-\n\nstehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Lei-\n\nter) gleichsam \"ausgespäht\" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das all-\n\ngemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch\n\nnicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der\n\nGrundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interes-\n\nsen der Gegenseite zu bestimmen. Dem Beklagten stehe zwar das Recht auf\n\nfreie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) zu. Die gebotene Abwä-\n\ngung lasse aber den Eingriff nicht rechtmäßig erscheinen. Das Informationsin-\n\nteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung habe\n\nnicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es werde in er-\n\nster Linie die Neugier der Öffentlichkeit an den Wohnverhältnissen Prominenter\n\nbefriedigt. Die Klägerin sei nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie die-\n\nsen Bereich ihrer Privatsphäre bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich ge-\n\nmacht habe. Sie habe zwar eine äußerst umfangreiche Wort- und Bildberichter-\n\nstattung, zum Teil versehen mit Straßenfotos, in deutschen Zeitungen und Zeit-\n\nschriften sowie in dem Buch \"Mallorca Exclusiv\" über ihr Feriendomizil und ihr\n\nLeben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Doch habe sie\n\nkeine Fotos autorisiert, die die zur Bucht gelegenen äußeren Grundstücksberei-\n\nche zeigten.\n\nII.\n\nDiese Überlegungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revision\n\nauf die rechtliche Frage, ob und inwieweit die Anfertigung und Verbreitung bzw.\n\nVeröffentlichung von Luftbildaufnahmen der Wohnsitze oder Ferienaufenthalte\n\nvon Prominenten als reine Sachaufnahmen mit Namensnennung des/der Pro-\n\nminenten in deren Kernbereich der Privatsphäre eingreifen, ist unzulässig und\n\ndeshalb unwirksam.\n\nNach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-\n\nsung der Revision nur auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil\n\ndes Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision be-\n\ngrenzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 8. Dezember 1998\n\n– VI ZR 66/98 – VersR 1999, 245, 246; BGHZ 53, 152, 155). Ob das Beru-\n\nfungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die Begründetheit des\n\nAnspruchs hätte beschränken können, kann dahinstehen. Unzulässig ist je-\n\ndenfalls die Beschränkung auf einzelne Anspruchsmerkmale, Entscheidungs-\n\nelemente oder Rechtsfragen (BGHZ 90, 318, 320; 101, 276, 278; BGH, Urteile\n\nvom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 11. Juni\n\n2003 - VIII ZR 332/02 - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.; zustimmend MüKo-\n\nZPO/Wenzel, \n\nAktualisierungsband, \n\n2. Aufl., \n\n§ 543 \n\nRdn. 35; \n\na.A.\n\nStein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., § 546 Rdn. 29). Das Urteil ist deshalb, da die\n\nRevision eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in der Sache\n\nrügt, in vollem Umfang nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung: Senatsurteile\n\nvom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - NJW 2003, 2012 m.w.N. und vom\n\n4. November 2003 - VI ZR 346/02 - unter II.1. noch nicht veröffentlicht; BGH,\n\nUrteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom\n\n11. Juni 2003 - VIII ZR 332/02 - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.).\n\n2. Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis Erfolg, da die auf Fest-\n\nstellung der Kostentragungspflicht gerichtete Klage unbegründet ist.\n\na) Es kann offenbleiben, ob dem Feststellungsantrag das - auch noch in\n\nder Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - Feststellungsinteresse we-\n\ngen der eventuellen Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage auf Schadens-\n\nersatz in Höhe der entstandenen Kosten fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis in\n\nseiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO in Form des \"rechtlichen Interes-\n\nses an alsbaldiger Feststellung\" ist keine Prozeßvoraussetzung, ohne deren\n\nVorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt ver-\n\nwehrt sind. Ob es zu bejahen wäre, muß nicht geklärt werden, wenn sich im\n\nParteivorbringen oder in den vom Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur\n\nZulässigkeit oder zu einem anderen Streitgegenstand unanfechtbar getroffenen\n\nFeststellungen für die revisionsrichterliche Beurteilung eine verwertbare tat-\n\nsächliche Grundlage bietet und auch im Fall der Zurückverweisung der Sache\n\nkein anderes Ergebnis als das von dem Revisionsgericht durch seine Sachent-\n\nscheidung herbeigeführte möglich erscheint (Senat, Urteil vom 14. März 1978\n\n- VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die\n\nKlage in der Sache abweisungsreif ist.\n\nb) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der\n\nVeröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres\n\nNamens, dessen Nichterfüllung den von der Klägerin beanspruchten Verzugs-\n\nschaden hätte verursachen können, ist nicht gegeben.\n\naa) Das Berufungsgericht wertet allerdings das Verhalten des Beklagten\n\nzutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der\n\nKlägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem\n\nAußenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.\n\n(1) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats\n\ngeht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haus-\n\ntür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt.\n\nEine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs\n\nin gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche\n\nAbgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich al-\n\nlein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurtei-\n\nle, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 373/02 -). Danach ist\n\nein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen,\n\nwenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu\n\nsein.\n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt im vorliegenden Fall\n\nder rechtliche Schutz nicht deshalb, weil es sich um ein Firmengrundstück han-\n\ndelte, von dem aus die Klägerin auch beruflich tätig geworden ist. Ausschlag-\n\ngebend für das berechtigte Schutzbedürfnis ist vielmehr, ob der einzelne eine\n\nSituation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen davon ausgehen\n\ndarf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361,\n\naaO; Senatsurteil, BGHZ 131, 332, 339). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt\n\nes insoweit ebensowenig an, wie darauf, ob das Grundstück, worauf die Revisi-\n\non abhebt, auch Firmensitz war. Das Anwesen hat nach seiner Bauart als Villa,\n\naufgrund seiner Lage und Umfriedung und der – wenn auch nur zeitweiligen –\n\nNutzung den Charakter eines Privathauses. Der Beklagte nimmt für seine\n\nZwecke auch ausschließlich das öffentliche Interesse an der Privatsphäre der\n\nKlägerin in Anspruch. Er schildert in seiner Mappe, die er \"Domizile illustrer\n\nZeitgenossen\" betitelt und auf deren Einband ein Verbotsschild \"Privatbesitz\"\n\ngedruckt ist, das Anwesen als privates in folgender Form: \"ihr (der Klägerin) 5-\n\nZimmer Haus .... hat eine traumhafte Lage mit Blick auf die Bucht .... mit Pool\n\nund Sonnenterasse\". Der nunmehr vorgebrachte Einwand der Revision, die\n\nvom Beklagten verbreiteten Bilder seien vergleichbar mit Luftbildaufnahmen\n\neines Hotels, in dem Prominente ihre Ferien verbringen, greift danach ersicht-\n\nlich nicht.\n\n(3) Der Schutz der Privatsphäre entfällt auch nicht bereits deshalb, weil\n\nVorbeikommende aufgrund der \n\nlandschaftlichen Gegebenheiten Grund-\n\nstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück bleibt der\n\ntypisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nut-\n\nzungszweck bestimmt.\n\nbb) Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der\n\nPrivatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich\n\nselbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt\n\nsich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografi-\n\nen des Anwesens unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Pri-\n\nvatsphäre eingreift.\n\n(1) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben\n\nsein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von\n\neiner allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in\n\nFrage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten\n\nBereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriede-\n\nter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlich-\n\nkeitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten\n\nUmstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich\n\nzur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer\n\nbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu ei-\n\nnem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Ei-\n\ngenschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem\n\nsich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öf-\n\nfentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen,\n\nder stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.\n\n(2) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre\n\nder Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das Anwesen oh-\n\nne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht\n\nfür ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie\n\nunter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen\n\nund zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die\n\nUmfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beein-\n\nträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer\n\npersönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbe-\n\nstimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90 – VersR 1991,\n\n433, 434 sowie vom heutigen Tag – VI ZR 373/02 -). Dieses Recht schützt nicht\n\nnur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch\n\nden Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhält-\n\nnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang ge-\n\ngenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit \"verfüg-\n\nbar\" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994\n\n- VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).\n\nDas ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiord-\n\nnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbil-\n\ndungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen In-\n\nformationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner\n\nEignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information\n\ngewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die\n\nsonst allenfalls den Personen bekannt werden, die im Vorübergehen oder Vor-\n\nüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben,\n\ndaß die Klägerin dort wohnt.\n\nHinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei ge-\n\nwählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit des An-\n\nwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen\n\ndes Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. So ist, nach den von\n\nder Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf den\n\nLuftaufnahmen das Grundstück auf der der Bucht zugewandten Seite viel offe-\n\nner und übersichtlicher zu sehen als auf dem Straßenfoto, das aus etwa glei-\n\ncher Höhe zum Grundstück gefertigt ist und bei dem der Blick auf Villa und\n\nGrundstück weitgehend durch Bäume und/oder Büsche verdeckt ist. Grund-\n\nsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen\n\nunter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln\n\n(z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam \"ausgespäht\" wird, um daraus\n\nein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Be-\n\nzahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter\n\ndiesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre.\n\ncc) In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für ge-\n\nboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1\n\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfas-\n\nsungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entschei-\n\nden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-\n\nrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst\n\ndurch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen\n\nSeite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen\n\nTatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat\n\ndie besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238,\n\n245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189;\n\nSenatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März\n\n1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987\n\n- VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90\n\n– VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98 – VersR 1999,\n\n1250, 1251 m.w.N.).\n\n(1) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der\n\nPrivatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und\n\nzwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35,\n\n202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337;\n\nvom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green) und\n\ndieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl.\n\nBGHZ 131, 332, 338).\n\n(2) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rah-\n\nmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelte, die\n\ndie institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Infor-\n\nmation bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl.\n\nBVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil, BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.).\n\nAuch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen\n\nsogenannter Prominenter, in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder\n\nbreiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt (vgl. BVerfGE\n\n101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR\n\n1999, 1250, 1251), ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich\n\numfaßt. Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne\n\nRücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,\n\n389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991,\n\n433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interes-\n\nsenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öf-\n\nfentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den in-\n\nformiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.\n\nUmgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um\n\nso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.\n\nBVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131,\n\n332, 342 m.w.N.).\n\n(3) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen\n\nLuftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien ent-\n\nsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattun-\n\ngen über die beliebte Ferieninsel Mallorca auf beträchtliche Beachtung, weil\n\nzum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Perso-\n\nnen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohn-\n\nverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin\n\nzieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision\n\nnicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu quali-\n\nfizieren sein, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von\n\nvornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-\n\ndemokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit aus-\n\ngegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer\n\nEinschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen\n\nwerden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni\n\n1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Bei-\n\nträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen\n\nsogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Information.\n\nUnterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der\n\nPressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).\n\n(4) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen\n\nGrundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die Abwä-\n\ngung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls\n\ndas Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG das Schutzinteresse der\n\nKlägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr\n\nräumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist\n\ndie Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat\n\ndie Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen\n\nBildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden wäre\n\noder daß die Verbreitung der Information, sie nutze ein ansehnliches Feriendo-\n\nmizil auf Mallorca, negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser\n\nSachlage ist nicht ersichtlich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestör-\n\nten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt\n\nworden wäre. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht\n\num einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren\n\nRandzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche\n\nErörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden\n\nals peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst\n\nund die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE\n\n101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen,\n\ndie keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grund-\n\nstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher\n\neinen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auf-\n\nfinden des Grundstücks nicht ermöglichen, sondern es hierfür einer Wegbe-\n\nschreibung bedarf, gegen deren Veröffentlichung sich die Klägerin dieses\n\nRechtsstreits nicht gewendet hat.\n\n(5) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Ein-\n\ngriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch\n\nherabgemindert, daß nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts schon eine so umfangreiche Berichterstattung über das von\n\nder Klägerin genutzte Grundstück - und zwar mit deren Billigung - stattgefunden\n\nhatte, daß den Luftbildaufnahmen auch von daher wenig Gewicht beizulegen\n\nist.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision mindern allerdings nicht schon\n\ndie Veröffentlichungen über den beruflichen Lebensbereich der Klägerin ein-\n\nschließlich ihres Wohnsitzes in B. die Schwere des hier in Rede stehenden Ein-\n\ngriffs. Dabei handelt es sich nämlich um einen getrennten Lebensbereich, des-\n\nsen Öffnung nicht den Schutz der übrigen Privatsphäre der Klägerin verringern\n\noder gar beseitigen kann. Entscheidend ist, ob durch die Veröffentlichung ein\n\nweiterer eigenständiger Bereich der grundsätzlich geschützten Privatsphäre\n\nbetroffen ist. Gerade die im Streitfall gegebene räumliche Trennung der Le-\n\nbensbereiche gibt der Klägerin eine besondere Rückzugsmöglichkeit, die\n\ngrundsätzlich schützenswert ist.\n\nDie Klägerin hat jedoch nach der von der Revision nicht beanstandeten\n\nFeststellung im Berufungsurteil eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstat-\n\ntung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch \"Mallorca -\n\nExclusiv\" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hin-\n\ngenommen und teilweise sogar gebilligt. Daß hierdurch ihr Persönlichkeitsrecht\n\nverletzt worden sei, macht die Revision nicht geltend und nimmt auch das Be-\n\nrufungsgericht nicht an. Bei dieser Sachlage ist mithin über den fraglichen Be-\n\nreich bereits so vieles - und zwar ohne Rechtsverletzung - der Öffentlichkeit\n\nbekannt geworden, daß die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sa-\n\nche kaum Neues hinzufügen und jedenfalls nicht geeignet sind, das Persönlich-\n\nkeitsrecht der Klägerin in substantieller Weise zu verletzen. Auch wenn die Klä-\n\ngerin - anders als die Klägerin im Parallelverfahren VI ZR 373/02 - nicht mit ei-\n\ngenen Veröffentlichungen, Bildern und Informationen über ihr Feriendomizil auf\n\nMallorca an die Öffentlichkeit getreten ist, stellt sich bei Abwägung der maß-\n\ngeblichen Gesichtspunkte und vor allem im Hinblick darauf, was bereits objektiv\n\nbekannt war, der mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen verbundene\n\nEingriff des Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin als so gering dar, daß\n\ndie Freiheit der Berichterstattung und das Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit den Vorzug verdienen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 -\n\nVersR 1999, 1250, 1251).\n\nIII.\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-\n\nschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann\n\nder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Auf-\n\nhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_404-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zr-404-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_404-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_404-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zr-404-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_404-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:10.647213+00:00"}}