{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_395-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"VI ZR 395/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 528 Abs. 2 a.F. Verspätetes Bestreiten erst in der Berufungsbegründung verzögert die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Eingang der Verspä- tungsrüge und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von fünf Mo- naten liegt und das Berufungsgericht während dieser Zeit einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens laden kann, um die Klärung einer inhalt- lich begrenzten Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung herbeizuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 395/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. September 2003\nBöhringer-Mangold\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 528 Abs. 2 a.F.\n\nVerspätetes Bestreiten erst in der Berufungsbegründung verzögert die Erledigung\n\ndes Rechtsstreits jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Eingang der Verspä-\n\ntungsrüge und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von fünf Mo-\n\nnaten liegt und das Berufungsgericht während dieser Zeit einen Sachverständigen\n\nzur Erstattung eines mündlichen Gutachtens laden kann, um die Klärung einer inhalt-\n\nlich begrenzten Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung herbeizuführen.\n\nBGH, Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 395/02 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober\n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum\n\nNachteil des Beklagten zu 1 ergangen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 1 (künftig: der Beklagte) machte am 17. Juni 1995 bei\n\ndem am 27. September 1952 geborenen Ehemann der Klägerin als \"Notarzt\"\n\ndes vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes einen Hausbesuch, erkannte je-\n\ndoch nicht, daß der Patient unter einer nekrotisierenden Pankreatitis litt. Obwohl\n\nein anderer Arzt den Patienten in der Folgezeit in ein Krankenhaus einwies,\n\nkonnte der Ehemann der Klägerin nicht mehr gerettet werden und verstarb am\n\n13. Juli 1995. Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr dadurch entstandenen Unter-\n\nhaltsschadens.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten wegen eines\n\ngroben Behandlungsfehlers mit rechtskräftigem Urteil vom 13. März 2001 für\n\ndem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Im anschließenden Betragsverfahren\n\nhat das Landgericht den Ansprüchen der Klägerin in vollem Umfang stattgege-\n\nben. Es hat das Bestreiten des Beklagten zur Höhe für unerheblich gehalten,\n\nweil es nicht substantiiert sei; das Bestreiten des Rechenergebnisses genüge\n\nnicht, vielmehr sei darzulegen, welche Einzelposten der Rechnung bestritten\n\nwerden sollten. Soweit der frühere Beklagte zu 2 den Anspruch der Klägerin\n\nkonkret bestritten habe, habe sich der Beklagte diesen Vortrag nicht stillschwei-\n\ngend zu eigen gemacht. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht dieses Urteil wegen eines Rechenfehlers in geringem Umfang abgeändert.\n\nMit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Ziel einer Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen aus, der Beklagte könne im Betragsverfahren nicht mehr einwenden\n\ndaß der Patient die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hätte. Es sei davon aus-\n\nzugehen, daß der Ehemann der Klägerin seine Arbeitsfähigkeit in vollem Um-\n\nfange wiedererlangt und seine Praxis für Physiotherapie bis zur Vollendung\n\nseines 70. Lebensjahres betrieben hätte, wenn er nicht durch den Beklagten\n\nfehlerhaft behandelt worden wäre. Das sei im ersten Rechtszug unstreitig ge-\n\nwesen. Mit seinem erstmaligen Bestreiten in der Berufungsinstanz könne der\n\nBeklagte gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden. Er sei mit Verfü-\n\ngungen vom 26. September und vom 5. Dezember 2001 darauf hingewiesen\n\nworden, sein Vortrag sei nicht ausreichend substantiiert und zur Verteidigung\n\nungeeignet. Dennoch habe er zunächst hierzu nichts vorgetragen. Die Verspä-\n\ntung dieses Bestreitens, das im ersten Rechtszug spätestens im Betragsverfah-\n\nren grob nachlässig unterblieben sei, habe er nicht entschuldigt.\n\nDer Klägerin stehe deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz für ent-\n\ngangenen Unterhalt zu, dessen Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen sei. Maß-\n\ngebend für die Schätzung sei die tatsächliche Ertragssituation der Praxis in den\n\nJahren 1992 bis 1994. Einkommenserhöhend seien die steuerlichen Abschrei-\n\nbungen zu berücksichtigen ebenso wie die Aufwendungen für die nach dem\n\nTode des Patienten angestellte Physiotherapeutin. Der Anteil der Klägerin an\n\ndem fiktiven Nettoeinkommen ihres Ehemannes betrage 50%; ein Erwerbstäti-\n\ngenbonus komme hier ebensowenig in Betracht wie eine Rücklage zur Vermö-\n\ngensbildung. Abzusetzen sei lediglich die Witwenrente der Klägerin. Eine Entla-\n\nstung des Beklagten durch überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit der Klägerin\n\nerfolge nicht. Dagegen seien die Nettoeinkünfte aus der Praxis ab 1. Januar\n\n1998 als Vorteil anzurechnen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem\n\nUmfang stand.\n\n1. Allerdings kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, die Klä-\n\ngerin habe selbst nicht behauptet, ihr Ehemann würde seine Arbeitsfähigkeit in\n\nvollem Umfang wiedererlangt haben. Eine entsprechende Behauptung hatte die\n\nKlägerin zwar nicht ausdrücklich aufgestellt; sie war aber ihrem Vortrag insge-\n\nsamt zu entnehmen. Das Berufungsgericht versteht den Vortrag der Klägerin\n\ndahin, ihr Ehemann würde nach seiner Entlassung aus der Behandlung seine\n\nPraxis weiterbetrieben und das 70. Lebensjahr erreicht haben. Dabei handelt es\n\nsich um eine naheliegende und rechtsfehlerfreie Auslegung der Klageschrift,\n\nwie der erkennende Senat in eigener Auslegung selbst feststellen kann (vgl.\n\nSenatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126\n\nm.w.N.). Die Klägerin hatte ihren Unterhaltsschaden für 1995 und die folgenden\n\nJahre im einzelnen berechnet. Dabei war sie ersichtlich davon ausgegangen,\n\ndaß ihr Ehemann nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus seine Praxis in\n\nvollem Umfang weiterbetrieben hätte. Sie hatte damit ihrer Klage eine vollstän-\n\ndige Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes zugrundegelegt. Insoweit hatte das Be-\n\nrufungsgericht § 287 Abs. 1 ZPO anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai\n\n1993 – VI ZR 207/02 – VersR 1993, 969 f.). Danach dürfen in einem solchen\n\nFall an das Vorbringen der klagenden Partei zum Umfang des Schadens keine\n\nzu hohen Anforderungen gestellt werden. Lücken im Vortrag kann und muß der\n\nTatrichter durch Schätzung des Schadens, notfalls auch nur eines Mindest-\n\nschadens ausfüllen, solange es nicht an jeder Grundlage fehlt und eine Schät-\n\nzung deshalb völlig in der Luft hinge (vgl. BGHZ 142, 259, 269; 133, 155,\n\n159 f.). Das gilt auch für die Frage, wie lange und in welchem Umfang die Er-\n\nwerbsfähigkeit eines getöteten Unterhaltspflichtigen ohne die Schädigung fort-\n\nbestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - VersR\n\n1972, 834, 835).\n\n2. Erfolg hat jedoch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe\n\nden Einwand des Beklagten nicht berücksichtigt, der Patient würde schon we-\n\ngen seiner sonstigen (behandlungsunabhängigen) Beeinträchtigungen keines-\n\nfalls seine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt und bis zur Vollendung des\n\n70. Lebensjahres behalten haben; er hätte deshalb nur ein beträchtlich geringe-\n\nres Einkommen als von der Klägerin vorgetragen erzielt. Das Berufungsgericht\n\nhat fehlerhaft die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dieses Einwandes\n\nals verspätet (§ 528 Abs. 2 ZPO a.F.) bejaht.\n\nNach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. sind u.a. neue Angriffs- oder Verteidi-\n\ngungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO a.F. im ersten Rechtszug nicht\n\nrechtzeitig vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach\n\nder freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht\n\nverzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug\n\nnicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.\n\na) Die Revision beanstandet zwar ohne Erfolg die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte habe objektiv seine Prozeßförderungspflicht nach\n\n§ 282 Abs. 1 ZPO a.F. verletzt, weil er den Vortrag der Klägerin nicht bereits im\n\nersten Rechtszug, sondern verspätet erst in der Berufungsbegründung bestrit-\n\nten habe. Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift hinreichend deutlich vor-\n\ngetragen, daß ihr Ehemann bei der vom Beklagten geschuldeten ordnungsge-\n\nmäßen Behandlung wieder voll arbeitsfähig geworden und bis zur Erreichung\n\ndes 70. Lebensjahres in seiner Praxis erwerbstätig gewesen wäre. Der Be-\n\nklagte hätte daher in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht diesen\n\nVortrag so rechtzeitig bestreiten müssen, daß ein von der Klägerin für ihre Be-\n\nhauptung angebotener Beweis noch hätte eingeholt werden können. Deshalb\n\nhätte er jedenfalls bei Aufnahme des Betragsverfahrens in seinem Schriftsatz\n\nvom 30. Mai 2001 den Vortrag der Klägerin zur Arbeitsfähigkeit ihres Eheman-\n\nnes bestreiten müssen.\n\nb) Die Zulassung des erstmaligen Bestreitens in der Berufung hätte hier\n\naber die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Das Berufungsgericht\n\nhätte nämlich auf das Bestreiten des Beklagten in der Berufungsbegründungs-\n\nschrift einen medizinischen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen\n\nGutachtens laden können. Zu beurteilen war die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit\n\ndes Ehemannes der Klägerin bei ordnungsgemäßer und fehlerfreier Behand-\n\nlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig wiederhergestellt worden\n\nwäre und ob er bis zum siebzigsten Lebensjahr erwerbsfähig gewesen wäre.\n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß dem Berufungsgericht zwischen\n\nder Verspätungsrüge der Klägerin in der Berufungserwiderung vom 29. April\n\n2002 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. September 2002\n\nausreichend Zeit verblieben wäre, um die Klärung dieser Frage im Termin her-\n\nbeizuführen. Auf die Antwort des Beklagten auf den Vortrag der Klägerin kam\n\nes insoweit entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an.\n\nAusreichend wäre die Beauftragung eines der beiden gerichtlichen medi-\n\nzinischen Sachverständigen gewesen; daß beide gerichtliche Sachverständige\n\naus derselben Klinik das schriftliche Gutachten als Klinikleiter und Oberarzt\n\ngemeinsam erstellt hatten, erforderte keine erneute gemeinsame Beauftragung.\n\nEin mündliches Gutachten wäre bei der inhaltlich begrenzten Beweisfra-\n\nge im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO ausreichend gewesen. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, daß ein solches nicht innerhalb der hier zur Verfügung stehenden Zeit\n\nhätte vorbereitet und abgegeben werden können. Soweit die Revisionserwide-\n\nrung auf den Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Beauftragung der\n\nSachverständigen am 11. Mai 1999 und der Erstattung des schriftlichen Gut-\n\nachtens am 11. November 1999 verweist, läßt sie außer Betracht, daß es dort\n\num die erstmalige Befassung der Sachverständigen mit diesem Sachverhalt\n\nund um eine umfangreiche Fragestellung \n\n(vgl. Beweisbeschluß vom\n\n30. September 1998 Ziff. 4) zum Grund des Haftungsanspruchs ging.\n\nBei dieser Sachlage ist mit der Revision davon auszugehen, daß eine\n\nVerzögerung durch terminsvorbereitende Maßnahmen aufgefangen werden\n\nkonnte, ohne daß – wie das Berufungsgericht meint - ein besonderer organisa-\n\ntorischer Aufwand oder die Vernehmung weiterer Zeugen und weiterer Sach-\n\nverständiger erforderlich gewesen wäre. Es ist zudem nicht erkennbar, aus wel-\n\nchen Gründen nicht sogar die Vernehmung des von der Klägerin als sachver-\n\nständiger Zeuge benannten Hausarztes und die Anhörung eines weiteren\n\nSachverständigen im selben Termin möglich gewesen wären. Auch dieser Auf-\n\nwand wäre nicht „überobligatorisch“ gewesen. Insoweit war nämlich das Beru-\n\nfungsgericht verpflichtet, die Verspätung des Vortrags der Beklagten im Rah-\n\nmen des normalen Geschäftsbetriebs aufzufangen (vgl. BVerfG, Beschluß vom\n\n21. Februar 1990 - 1 BvR 1117/89 - NJW 1990, 2373 f.). Daß dem Berufungs-\n\ngericht aus terminlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, einen der bei-\n\nden gerichtlichen Sachverständigen zu der entscheidungserheblichen Frage\n\nanzuhören, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Auch ist nicht nach-\n\nvollziehbar, aus welchen Gründen die Behandlungsunterlagen des als Zeugen\n\nbenannten Hausarztes nicht rechtzeitig dem Sachverständigen hätten übermit-\n\ntelt werden können. Unter diesen Umständen vermag der erkennende Senat\n\nnicht davon auszugehen, daß eine ergänzende Anhörung im Rahmen des\n\n§ 287 Abs. 1 ZPO erforderlich geworden wäre, die sich nicht in der mündlichen\n\nVerhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen hätte erledigen lassen. An-\n\nhaltspunkte für einen gegenteiligen Verlauf sind dem Berufungsurteil nicht zu\n\nentnehmen und werden von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt.\n\nIII.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\nzuheben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung des Urteils ist die Sache mangels Entscheidungs-\n\nreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dieses wird auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.\n\nFür den Fall, daß das Berufungsgericht nach Ergänzung der Beweisauf-\n\nnahme einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Unterhaltsschadens bejaht,\n\nweist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Berufungsgericht ange-\n\nstellten Erwägungen zur Bemessung des Unterhaltsschadens der Klägerin im\n\nwesentlichen den Angriffen der Revision standhalten.\n\nDas Berufungsgericht durfte die von der Klägerin behaupteten Abschrei-\n\nbungsbeträge einkommenserhöhend anrechnen. Zu diesen Abschreibungen auf\n\nBetriebsausstattung hat der Beklagte nicht im einzelnen dargetan, daß allein\n\nsteuerlich beachtliche Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von\n\nBedeutung sind, abgegrenzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23. April\n\n1980 - IVb ZR 510/80 - VersR 1980, 745 f.).\n\nDas Berufungsgericht mußte auch keinen Erwerbstätigenbonus zugun-\n\nsten des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigen. Es ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Fall des die Praxis im\n\nehelichen Haus betreibenden Ehemannes berufsbedingte Mehraufwendungen\n\nnicht gesehen und einen Anreiz zur Fortführung der Berufstätigkeit (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - NJW-RR 1990, 1346, 1347; vom\n\n16. Juni 1993 - XII ZR 49/92 - NJW-RR 1993, 1283; vom 16. April 1997\n\n- XII ZR 233/95 - NJW 1997, 1919) nicht für erforderlich gehalten hat, weil von\n\neiner unverändert fortbestehenden Lebensgemeinschaft mit Berufstätigkeit des\n\nEhemannes bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres auszugehen sei.\n\nFerner ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Ergebnisse aus der Tätigkeit der Klägerin bis 31. Dezember\n\n1997 als überobligationsmäßig wertet und nicht von dem Ersatzanspruch ab-\n\nsetzt. Die Einnahmen rührten zudem nicht ausschließlich aus der Tätigkeit ei-\n\nnes Dritten her, sondern waren nur durch die Mitarbeit der Klägerin möglich, die\n\ndiese sich nicht schadensmindernd anrechnen lassen muß (vgl. Senatsurteile\n\nvom 25. September 1973 \n\n- VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143; vom\n\n19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186, 187). Die Ergebnisse aus\n\nder Tätigkeit der Ersatzkraft hat das Berufungsgericht im Rahmen der Nettoein-\n\nkünfte aus der Praxis ab 1. Januar 1998 angerechnet.\n\nVergeblich beruft sich die Revision darauf, schon das Landgericht habe\n\ndie Berechnung des Unterhaltsschadens durch die Klägerin als bestritten anse-\n\nhen müssen, weil sich der Beklagte das substantiierte Bestreiten durch den\n\ndamaligen Beklagten zu 2 hilfsweise zu eigen gemacht habe. Der Vortrag des\n\nBeklagten zu 2 stand nämlich in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen\n\ndes Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93 - NJW-RR\n\n1995, 684), der sich ausdrücklich eigenen Vortrag zur Grundlage der Berech-\n\nnungen vorbehalten hatte.\n\nSchließlich kann (anders als bei einem abhängig Beschäftigten) bei der\n\nSchätzung, wie lange ein selbständig Tätiger erwerbstätig gewesen wäre, nicht\n\nauf einen festen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abgestellt werden (vgl.\n\nSenatsurteile vom 25. Oktober 1963 - VI ZR 234/62 - VersR 1964, 76; vom\n\n14. April 1964 - VI ZR 89/63 - VersR 1964, 778, 779; vom 10. Februar 1976\n\n- VI ZR 72/75 - VersR 1976, 663 f.).\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht eine Er-\n\nwerbsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin bis zur Vollendung des\n\n70. Lebensjahres bejaht und zugleich von einem 50%igen Nierenfunktions-\n\nschaden als Dauerschaden ausgeht, wird das Berufungsgericht nach Beweis-\n\naufnahme in der neu eröffneten Berufungsverhandlung hierzu - gegebenenfalls\n\nnach weiterem Sachvortrag der Parteien - Stellung nehmen können.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nPauge\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-zr-395-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-zr-395-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:13.321777+00:00"}}