{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_393-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"VI ZR 393/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr- zeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wie- derbeschaffungswert nicht übersteigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 393/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 249 Hb\n\nDer Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-\n\nzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe\n\ndes Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das\n\nFahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur\n\nspielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wie-\n\nderbeschaffungswert nicht übersteigen.\n\nBGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - LG Aachen\n\n AG Eschweiler\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem\n\nVerkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners\n\nin vollem Umfang einzustehen hat. Die für die Reparatur des PKW des Klägers\n\nerforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige D. inklusive der ge-\n\nsetzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. Für die verbleibende Wertminde-\n\nrung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den Wiederbeschaffungswert\n\nschätzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kläger, der\n\nKarosseriebaumeister ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen Schaden\n\nrechnet er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbezie-\n\nhung der Kosten für den Sachverständigen, das Abschleppen und die Anmie-\n\ntung eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insge-\n\nsamt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung ihres Rest-\n\nwertangebotes in Höhe von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 DM.\n\nDer Kläger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptet\n\nunter Berufung auf ein Schreiben des KFZ-Gutachters D., daß er das Fahrzeug\n\nals Karosseriebaumeister ordnungsgemäß in Eigenregie instandgesetzt habe\n\nund die Schäden zwischenzeitlich beseitigt seien.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Die Beru-\n\nfung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt die\n\nBeklagte weiterhin die Klagabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadens-\n\nberechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Repa-\n\nraturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde,\n\nohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruft\n\nes sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\n(DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Geschädigte Reparaturkosten\n\nauf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrech-\n\nnen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich der\n\nWertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des\n\nRestwerts liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug in\n\nWeiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Stra-\n\nßenverkehr sicher benutzt werden könne. Der Geschädigte müsse sein beson-\n\nderes Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug nur dann durch eine\n\nvollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die beanspruchten\n\nReparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen.\n\nDies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger durch die Beseitigung\n\nvon Schäden an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder-\n\nhergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzt\n\nhabe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutach-\n\ntens in voller Höhe abzurechnen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die\n\nSchadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht der\n\nRevision weder das nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtende\n\nWirtschaftlichkeitsgebot noch läßt sie das Bereicherungsverbot außer Betracht.\n\n1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den\n\nZustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichten-\n\nde Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder\n\nwegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge-\n\nschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.\n\nFür die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im\n\nallgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des\n\nUnfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.\n\nDabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes\n\nHerr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhält-\n\nnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw.\n\ndessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Diese\n\nStellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der\n\nMittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist aufgrund der nach aner-\n\nkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit\n\nauch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Scha-\n\ndensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR\n\n334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen\n\nNZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet,\n\nsein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerk-\n\nstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind.\n\nEs bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder\n\ninstandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR\n\n334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -\n\nVersR 1992, 710).\n\nVerursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden\n\nMöglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich\n\nauf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige\n\nGeldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich\n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom\n\n5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR\n\n142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992,\n\n710). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch\n\ndas schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, daß der Geschä-\n\ndigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht \"ver-\n\ndienen\" soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - aaO).\n\nDiese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirk-\n\nlichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen,\n\nNJW 1995, 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlich-\n\nkeitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der\n\ngesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden.\n\nDie Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste\n\nWiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand\n\nwiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne\n\nSchadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.).\n\n2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätzten\n\nReparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbe-\n\nschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) be-\n\ngrenzt. Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparatur-\n\nkosten auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können,\n\nwenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachver-\n\nständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zu-\n\nstand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht ent-\n\nschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht ein-\n\nheitlich beantwortet.\n\na) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur\n\nHöhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Für eine darüberhinausgehende\n\nInanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum\n\nZwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sich\n\naus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das\n\nschadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeuges\n\ntrotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. OLG Nürn-\n\nberg, NZV 1990, 465; OLG München, ZfS 1991, 303; bisher OLG Düsseldorf,\n\nNZV 1995, 232; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR\n\n2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG Köln, ZfS 2002, 74; OLG\n\nFrankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).\n\nb) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz\n\nbis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Rest-\n\nwerts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Rest-\n\nwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis\n\nund die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu kom-\n\nme, daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit\n\nweiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düssel-\n\ndorf, DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR\n\n2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfeh-\n\nlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaf-\n\nfungswerts zu ziehen).\n\nc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn\n\ndie geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand\n\nübersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang.\n\nDer Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364,\n\n371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschä-\n\ndigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaft-\n\nlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen\n\nden Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der\n\nletzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im all-\n\ngemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit auf\n\ndie Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsäch-\n\nlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypo-\n\nthetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der\n\nsich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.\n\nErst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestituti-\n\non die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht\n\nmehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertaus-\n\ngleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet (Senats-\n\nurteil, BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht,\n\nwenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhalt\n\ndes ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu\n\n130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil,\n\nBGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile\n\nvom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 -\n\nVersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der Reparatur\n\nankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkosten\n\nden Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen.\n\n3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem Geschä-\n\ndigten die Schadensabrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparatur-\n\nkosten ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt.\n\nNach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Beru-\n\nfungsurteil ist durch die Reparaturmaßnahmen des Klägers die Verkehrs- und\n\nBetriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kläger hat das\n\nFahrzeug auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufklärung der Art und Qualität der\n\nReparatur war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, nach-\n\ndem die Beklagte nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug in dem vom Sachver-\n\nständigen D. bestätigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat auch\n\nnicht in Frage gestellt, daß die geschätzten Reparaturkosten der Höhe nach\n\ngrundsätzlich gerechtfertigt sind.\n\n4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zr-393-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zr-393-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:59.792728+00:00"}}