{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_392-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"VI ZR 392/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242 Cb, 852 Abs. 1 a.F.; AHB § 5 Nr. 7 Teilungsabkommen Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversiche- rer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Tei- lungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n7. Oktober 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 392/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242 Cb, 852 Abs. 1 a.F.; AHB § 5 Nr. 7\n\nTeilungsabkommen\n\nDer versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversiche-\n\nrer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Tei-\n\nlungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch\n\nnach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen,\n\nals die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht\n\nüberschritten wird.\n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.\n\nGreiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2002 teilweise abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.515,41 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus\n\n(cid:5)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:10)\n\n(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:13)(cid:28)(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:15)(cid:30)(cid:29)(cid:6)(cid:0)(cid:2)(cid:11) (cid:31)!(cid:29)(cid:2)(cid:5)(cid:22)(cid:26)(cid:13)(cid:26)(cid:27)(cid:18)#\"(cid:13)$(cid:6)(cid:26)(cid:19)%#&(cid:13)(cid:28)\n\n(cid:5)’(cid:1)(cid:12)(cid:10)\n\n138.942,51 \n\ndem 7. Juni 2002 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\n\nden gesamten zukünftigen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der ihr\n\ninfolge von Aufwendungen für ihr Mitglied R. L. über den\n\nbezifferten Betrag hinaus aufgrund der Verletzungen des Herrn\n\nL. aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1995 noch entste-\n\nhen wird, soweit Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf sie\n\nübergehen und die Versicherungssumme aus dem zwischen dem\n\nBeklagten und der A. -Versicherungs-AG bestehenden Haft-\n\npflichtversicherungsvertrag nicht überschritten wird.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\n(cid:7)\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge-\n\nrin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten der\n\nRechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Er-\n\nstattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien\n\nstreiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und\n\nin diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend\n\ndargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht.\n\nIm Oktober 1995 war L. in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen\n\nein entlaufenes Pferd des Beklagten gestoßen und hatte dabei schwerste Ver-\n\nletzungen erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit Juli\n\n1996 anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil des\n\nLandgerichts vom 23. Februar 2000 als Tierhalter verurteilt, an L. ein Schmer-\n\nzensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu\n\nzahlen; ferner wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, L. 80 % sei-\n\nnes künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit\n\ndie Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\nDie Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der so-\n\nzialen Krankenversicherung (217.233,03 \n\nVersiche-\n\n(cid:3)(cid:13)(cid:10)((cid:5)*),+(cid:4)(cid:25).-/(cid:26)(cid:12)(cid:28)(cid:13)(cid:28)0(cid:26)(cid:19)12(cid:18)435(cid:10)\n\n(cid:1)768(cid:18)\n\nrungs-AG (im Folgenden: A.), der Haftpflichtversicherer des Beklagten, erstat-\n\ntete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines Rahmen-\n\nTeilungsabkommens vom 16./31. August 1995. Darin heißt es u.a.:\n\n§ 1 b\n\nfür Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung\n\n(1) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrer\n\nVersicherten... Regreßansprüche nach § 116 SGB X gegen eine bei der A. haftpflicht-\n\nversicherte Person, so verzichtet die A. im Rahmen des § 1 b (2) auf die Prüfung der\n\nHaftungsfrage und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person im\n\nRahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der nach-\n\nstehenden Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB\n\nin Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen\n\n55 %\n\n45 %\n\nihrer anläßlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen.\n\n§ 4\n\n(1) Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-\n\nschlußfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der Krankenkasse bei der\n\nA. angemeldet worden sind oder die A. innerhalb dieser Frist nicht auf andere Weise\n\nKenntnis von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche\n\nverzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits,\n\nsoweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht\n\nüberschritten wird.\n\n§ 8 b\n\nfür Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung\n\n(1) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Ge-\n\nschädigten DM 30.000,-- nicht übersteigen. Bei Überschreitung des Limits wird bis zum\n\nBetrag von DM 30.000,-- abkommensgemäß verfahren und nur der überschreitende\n\nBetrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt.\n\nDie Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit\n\nSchreiben vom 13. November 1995 an. Daraufhin meldete sich die A., mit der\n\ndie Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegen-\n\nüber forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1995 einen Teilbe-\n\ntrag von 4.836,37 DM und mit Schreiben vom 3. April 1996 einen weiteren Teil-\n\nbetrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 teilte die A. mit, daß\n\nsie auf der Grundlage des Teilungsabkommens 13.500,00 DM (45% des Limits\n\nvon 30.000,00 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete sie\n\ndie Auffassung, daß den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Ver-\n\nschulden treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf ihr\n\nBitten erklärte die A. mit Schreiben vom 15. Juni 1999, 26. November 1999 und\n\n11. Juli 2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern\n\nderzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreiben\n\nwurde der Verjährungsverzicht vorerst bis zum 31. Dezember 2001 erklärt.\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 2001 meldete die Klägerin ihre Ansprüche\n\nerneut unmittelbar gegenüber dem Beklagten an. Dessen Bevollmächtigte be-\n\nriefen sich daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der Ver-\n\njährung.\n\nMit der am 11. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die\n\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89 \n\nnebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den ge-\n\nsamten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des L. aus dem Unfaller-\n\neignis, soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. Der\n\n1\n\nBeklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Kla-\n\nge u.a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 DM\n\n18(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)’(cid:7):9:(cid:10);(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:9)(cid:1)!(cid:0)<(cid:29)=(cid:0)(cid:2)(cid:11)?>(cid:12)(cid:1)(cid:13)(cid:5)’(cid:7).(cid:5)’(cid:7)(cid:24)(cid:1)(cid:4)@;@A(cid:29)(cid:6)(cid:0)(cid:2)BC(cid:11)(cid:13)(cid:1)=(cid:25)EDF(cid:25)G(cid:5)(cid:9)(cid:31)H(cid:7)I-(cid:6)J(cid:9)KL@A(cid:10)(M0NO(cid:7):-(cid:6)(cid:29)P(cid:17)(cid:13)(cid:28)RQ\n\nSO(cid:1)\n\n(=161.515,41 \n\nr-\n\nlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der\n\nKlägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. Es\n\nhat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im November\n\n1995 die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsab-\n\nkommen habe allerdings dazu geführt, daß die Verjährung bis zum Erreichen\n\ndes vereinbarten Limits gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Ver-\n\njährungsbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so daß für über das\n\nLimit hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf des\n\nMonats April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, daß\n\nsich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens getroffenen Regelung\n\nder Verjährungsverzicht auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das Limit\n\nüberstiegen, könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegt\n\nwerden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüber\n\ndem Beklagten keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe\n\ngetroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen\n\nnur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen.\n\nAuf die von der A. konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Ver-\n\njährung zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vor-\n\nbehalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom\n\n15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die\n\nVerjährung bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klä-\n\ngerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten das Teilungsabkommen\n\nvom 16./31. August 1995 bestand und die Leistungen des Haftpflichtversiche-\n\nrers den im Rahmen des Limits von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht er-\n\nreicht hatten. Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse\n\n(§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zah-\n\nlen sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996\n\ngehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das\n\nvereinbarte Limit überstiegen.\n\nEin Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der Regreßansprüche eines\n\nSozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der Sozialversiche-\n\nrungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Ver-\n\njährung seines Regreßanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies gilt\n\nim Fall eines vereinbarten Limits auch hinsichtlich der das Limit übersteigenden\n\nAnsprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein Limit vor, ist die Verjährung ins-\n\ngesamt gehemmt. Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine beson-\n\nderen Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limit\n\nerreicht ist (vgl. zu allem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 –\n\nVersR 1978, 278, 280 m.w.N.; Geigel/ Plagemann, Der Haftpflichtprozeß,\n\n23. Aufl., Kap. 30 Rn. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,\n\nKap. 76 Rn. 42).\n\n2. Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat indes den weiteren\n\nAusführungen des Berufungsgerichts.\n\na) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende\n\nTeilungsabkommen einen Verjährungsverzicht auch für solche Ansprüche ent-\n\nhält, die das vereinbarte Limit übersteigen und sich erst aufgrund von Leistun-\n\ngen ergeben, die nach Überschreiten des Limits erbracht werden. Indessen ist\n\ndiese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das\n\nBerufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu\n\nbejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20,\n\n385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – aaO, S. 279\n\nund vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – VersR 1993, 841, 842 m.w.N.).\n\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens enthält insoweit eine aus-\n\ndrückliche Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zu-\n\nsammenhang des Teilungsabkommens ergibt sich nichts Abweichendes. Ins-\n\nbesondere läßt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, daß Ansprüche, die\n\ndas Limit übersteigen bzw. nach Überschreiten des Limits entstehen, durch den\n\nin § 4 erklärten Verjährungsverzicht nicht betroffen sind. Der dahin gehenden\n\nAuslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungs-\n\nabkommens besagt nicht mehr, als daß ein Limit von 30.000 DM besteht, in-\n\nnerhalb dieses Limits abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigen-\n\nde Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.\n\nAuf den Verjährungsverzicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsab-\n\nkommens kann sich § 8b Abs. 1 Satz 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen.\n\nDenn die Formulierung dahin, daß auf die Einrede der Verjährung „auch nach\n\nÜberschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-\n\ngende Versicherungssumme nicht überschritten wird\", verzichtet werde, ver-\n\nweist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen Regulierung\n\nliegenden Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer Fra-\n\nge. Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung\n\nunnötiger doppelter Prozeßführung (neben dem Haftpflichtprozeß des Geschä-\n\ndigten) soll hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche nach der Sach-\n\nund Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden.\n\nOhne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf,\n\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens stelle ausdrücklich auf Ansprüche\n\n\"nach dem Abkommen\" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach\n\ndem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage,\n\nhinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die\n\nErhebung der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der\n\nBeklagten kann aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens auch nicht her-\n\ngeleitet werden, daß sich der Verjährungsverzicht auf die einzelnen von der\n\nKrankenkasse innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Forderungen be-\n\nschränkt. Satz 2 der Regelung besagt ausdrücklich, daß auf die Einrede der\n\nVerjährung verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierenden\n\nAnsprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1\n\nletzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse im\n\nübrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der Aus-\n\nschlußfrist von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat.\n\nb) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend er-\n\nörterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversicherer\n\nund der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den Verjährungsverzicht\n\njedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten wirke. Dem kann nicht gefolgt wer-\n\nden.\n\naa) Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur\n\nBeilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä-\n\nrungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht des\n\nVersicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung\n\nverzichtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - VersR\n\n1969, 451, 452; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 23 m.w.N.).\n\nEine solche Erklärung hat die A. hier in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkom-\n\nmens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen,\n\nabgegeben.\n\nDas Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers decke\n\nnur Erklärungen aus Anlaß eines konkreten Schadensfalls; Teilungsabkommen\n\nwürden aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des Versi-\n\ncherers, nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, so\n\ndaß die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt seien\n\nund den Versicherungsnehmer nicht binden könnten.\n\nDieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie ist\n\nnicht folgerichtig, wenn im Einklang mit der herrschenden Meinung - der das\n\nBerufungsgericht durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum de\n\nnon petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des Limits\n\nfür und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob der\n\nVersicherer bestimmte Erklärungen aus Anlaß des jeweils konkreten Scha-\n\ndensfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, daß ein Teilungsab-\n\nkommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nur\n\ngegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozial-\n\nversicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen dem\n\nTeilungsabkommen im Regulierungsgeschehen zukommen.\n\nInsoweit mißversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats\n\nin dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 14/76, aaO). Dort hat der\n\nSenat ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei aufgrund seiner Vollmacht (dort\n\ngemäß § 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträger\n\ndie von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulie-\n\nrung nach Maßgabe eines Teilungsabkommens zu vereinbaren. Deshalb werde\n\nmit dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haft-\n\npflichtversicherers begründet, die „anstelle“ des auf den Sozialversicherer über-\n\ngegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung dieses\n\nAnspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den\n\nVersicherungsnehmer nicht unterbrochen. Daß diese Erwägungen den durch\n\ndas Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine mögliche\n\nUnterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber die\n\nAnnahme hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen auf\n\nden Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs ha-\n\nben, ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (aaO,\n\nS. 280).\n\nDa der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme\n\nden Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 AHB dem\n\nversicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulie-\n\nrungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In diesen\n\nRahmen ist auch die in § 5 Nr. 7 AHB vorgesehene Bevollmächtigung des Ver-\n\nsicherers einzuordnen. In der Schadenspraxis – wie auch im Streitfall – ist der\n\nVersicherer regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten\n\nbzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben für\n\ndiese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daß\n\nder versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten\n\noder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungs-\n\nsumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten\n\nlassen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 -\n\naaO). Der Senat hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten des\n\nSchädigers bei Regulierungsverhandlungen im allgemeinen das Verhalten sei-\n\nnes Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im Einzelfall\n\nauch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen\n\nsich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Dek-\n\nkungssumme übersteigen (Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 -\n\nVersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 AKB m.w.N.); ob daran festzuhalten ist,\n\nkann hier dahinstehen.\n\nTeilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung.\n\nDie diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oder\n\nein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter Verjährungsverzicht dienen\n\nebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des Limits oder, soweit vereinbart,\n\nauch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung über\n\nBegründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegen-\n\nüber dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeit\n\nnach Erreichen des Limits erklärter Verjährungsverzicht dient offensichtlich dem\n\nZiel, die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigten\n\noder notfalls im Haftpflichtprozeß abklären zu können, ohne daß es paralleler\n\nVerhandlungen oder Prozeßführung zwischen dem Sozialversicherungsträger\n\nund dem Haftpflichtversicherer bedarf.\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom Haftpflicht-\n\nversicherer in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle er-\n\nklärter Verjährungsverzicht nicht gegen den versicherten Schädiger wirken\n\nsollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und ist\n\nregelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 AHB gedeckt. Die Argu-\n\nmentation des Berufungsgerichts, vor Eintreten eines konkreten Schadensfalls\n\nstehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßig\n\nerscheinen müßten, so daß vorab gegebene Erklärungen von der Vollmacht\n\nnicht umfaßt sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht.\n\nbb) Das Berufungsgericht läßt zudem außer Acht, daß es für die Frage,\n\nob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal dar-\n\nauf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im Hin-\n\nblick auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Senatsurteile vom 12. Juli 1957\n\n- VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 -\n\naaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann\n\nsich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers\n\njedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung\n\nausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser\n\nden Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch\n\nBGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom\n\n13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281). Die mit der Schadensab-\n\nwicklung sachkundig Befaßten gehen regelmäßig davon aus, daß - auch bei\n\nfehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Ein-\n\ntrittspflicht in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung\n\nzukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich\n\nnicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls\n\ndann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist.\n\nSo liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Hand\n\nder A. und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens\n\nabgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklung\n\nvon Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmen\n\nder mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede der\n\nVerjährung verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des Schädigers\n\nkommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III).\n\ncc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1\n\nSatz 2 des Teilungsabkommens unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter der\n\nKlägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewußt ge-\n\nwesen sind und aus welchem Grund sie die A. später um die Abgabe einer\n\nausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den\n\nBeklagten persönlich herangetreten sind.\n\nAllerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungs-\n\nverzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu ,\n\ndaß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu\n\nund Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck\n\nerweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit\n\nsachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger\n\ndadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. Senatsurteil\n\nvom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 f. m.w.N.; zur\n\nneuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtver-\n\nsicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorge-\n\ntragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der A. vom\n\n6. Mai 1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, daß der Haftpflichtversicherer\n\ndie Auffassung vertrat, den Beklagten treffe kein Verschulden. Hintergrund für\n\ndas Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- und\n\nRechtslage abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, daß diese in\n\ndem Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geklärt\n\nwerden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sich\n\nerst mit der Rücknahme der Revision des Beklagten im April 2001. Die vom\n\nHaftpflichtversicherer seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf die\n\nEinrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei,\n\nlassen es auch als fernliegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruck\n\ngebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten zu\n\nwollen.\n\ndd) Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4\n\nAbs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjäh-\n\nrungsverzicht enthält oder ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die\n\nKrankenkasse nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltend\n\nmachen muß, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der im\n\nTeilungsabkommen erklärte Verjährungsverzicht jedenfalls bis zum 15. Juni\n\n1999, da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im Haftpflicht-\n\nprozeß vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am\n\n18. Oktober 2001 ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezem-\n\nber 2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der A. gehindert, sich\n\nauf Verjährung zu berufen. Daß diese gegen den Beklagten wirken, hat das\n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen.\n\n3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin im\n\nApril 1996 überhaupt schon Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hatte und\n\nob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. 2\n\nBGB a.F.) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.\n\nIII.\n\nNach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die\n\nParteien nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit zur\n\nEntscheidung reif, so daß der Senat selbst abschließend entscheiden kann\n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nDer Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80% des entstandenen\n\nSchadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Frage. Er hat den schlüs-\n\nsigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung\n\nnicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versiche-\n\nrungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird.\n\nTeilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des\n\nZinsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in erster Instanz die ge-\n\nsamten Aufwendungen per 1. August 2001 Gegenstand der Klageforderung\n\nwaren. Abgezogen waren weder das bereits bediente Limit noch die Mithaf-\n\ntungsquote von 20%. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der\n\nParteien für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender Betrag\n\nvon nur 271.747,93 DM (= 138.942,51 \n\no-\n\n12(cid:18)(cid:19)3T(cid:1)(cid:4)(cid:25):(cid:31)=(cid:29)(cid:9)KF(cid:11)(cid:4)(cid:10)((cid:1)VU(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:25)W(cid:29)(cid:9)KL(cid:29)(cid:13)(cid:0)(cid:2)B4XI(cid:1)(cid:6)(cid:7)Y-(cid:9)(cid:7)(cid:27)-(cid:6)(cid:29)(cid:2)B=(cid:1)(cid:13)(cid:5)(cid:9)J=(cid:25)\n\nchene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unter\n\nBerücksichtigung des Limits und der Haftungsquote durch Einstellen weiterer\n\nAufwendungen per 1. März 2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf den\n\nberechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweit-\n\n1Z(cid:5)0(cid:10);(cid:0)(cid:2)(cid:11)[XI(cid:1)(cid:9)\\](cid:1)^(cid:10)_@((cid:5)‘(cid:0)(cid:6)(cid:29)(cid:13)(cid:25)bac(cid:25)d(cid:23)(cid:6)-(cid:9)(cid:1)(cid:19)e(cid:13)-(cid:6)(cid:10);(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\ninstanzlichen Klageerhöhung (22.572,90 \n\n(§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) ab Zustellung der Klage bzw. der Berufungsbegrün-\n\ndung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit\n\nkonkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das Ablehnungsschreiben\n\ndes Beklagten vom 19. Juni 2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, be-\n\ngründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nach\n\ndiesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.\n\nDas Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich dar-\n\naus, daß angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiteren\n\nunfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der Senat\n\nden Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten\n\nSchaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung\n\neventuell später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden ist\n\nnichts ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehenden\n\nRechtsmittel im Urteilsausspruch. Kostenmäßig wirkt sich diese allerdings nicht\n\naus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht in Frage steht\n\nund die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei der\n\nKostenquotelung für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsbe-\n\nrechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise Abweisung\n\ndes Zinsanspruchs veranlaßt keine Kostenquotelung.\n\nDen Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der Senat auf 171.515,41\n\nKd(cid:1)(cid:13)(cid:5)’(cid:7)L(cid:18)(cid:12)3f(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:13)6g(cid:0)O(cid:7)d(cid:25)d(cid:31)(cid:13)B(cid:30)-O(cid:29)\n\n 2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außer\n\nAnsatz bleiben. Die Klägerin hat ihr \n\nInteresse \n\nin der Klageschrift mit\n\n50.000,00 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstan-\n\nzen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhalts-\n\npunkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000,00 \n\newerten.\n\n-(cid:6)(cid:29)h(cid:3)\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/vi-zr-392-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/vi-zr-392-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:51.788045+00:00"}}