{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_389-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"VI ZR 389/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GlAufrG 1957 § 1; EVZ-StiftG § 16 § 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und schließen Ansprüche sog. \"Zwangsarbeiter\" gegen die I.G. Farbenindustrie Akti- engesellschaft in Abwicklung wirksam aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 389/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGlAufrG 1957 § 1; EVZ-StiftG § 16\n\n§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand\n\nund schließen Ansprüche sog. \"Zwangsarbeiter\" gegen die I.G. Farbenindustrie Akti-\n\nengesellschaft in Abwicklung wirksam aus.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZR 389/02 - OLG Frankfurt a.M.\nLG Frankfurt a.M.\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und\n\nStöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt a.M. vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde haben die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten je selbst zu tragen; von den Gerichtskosten und den außer-\n\ngerichtlichen Kosten der Beklagten haben\n\nder Kläger zu 2) 23 %,\n\nder Kläger zu 3) 30 %,\n\nder Kläger zu 4) 17 % und\n\nder Kläger zu 5) 30 %\n\nzu tragen.\n\nStreitwert: 120.359,72 \n\ns-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:2)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:19)(cid:2)(cid:9)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:1)(cid:9)(cid:23)\n\n(cid:10)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:23)(cid:18)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:7)(cid:12)(cid:31)(cid:30)(cid:29)(cid:20) (cid:16)(cid:18)(cid:2) !(cid:21)!(cid:29)(cid:20) (cid:8)#\"\n\nbeschwerde des Klägers zu 2) 27.988,12 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:10) !%$&(cid:16)\n\ngers zu 3)\n\n35.943,30 \n\n35.567,92 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:10) !($(cid:22)(cid:16)(cid:18)’ \"(cid:5)(cid:10)(cid:9))*!+(cid:30)(cid:5)(cid:20)\n\n(cid:20) (cid:8)#(cid:1),(cid:1) (cid:10) !(cid:19)$&(cid:16)(cid:18)’ \" (cid:10)(cid:3))*!+(cid:30)(cid:5)(cid:20)\n\n 4) 20.860,38 \n\n 5)\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n’\n(cid:0)\n-\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger waren als polnische Staatsbürger mosaischen Glaubens im\n\nKonzentrationslager Auschwitz inhaftiert. In den Jahren zwischen 1942 und\n\n1945 mußten sie in dem Werkkomplex Ausschwitz-Monowitz der Beklagten\n\nZwangsarbeit leisten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Sie verlangen von\n\nder Beklagten Schadensersatz bzw. den Wert ihrer Arbeitsleistung, die sie nach\n\ndem indexierten üblichen Lohn deutscher Arbeiter in der Zeit bis 1945 bemes-\n\nsen. Zusätzlich begehren sie ein Schmerzensgeld von je 10.000 DM für die ih-\n\nnen widerfahrene Behandlung seitens der Beklagten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Ansprüchen § 16\n\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verant-\n\nwortung und Zukunft\" entgegenstehe und die Ansprüche im übrigen verjährt\n\nseien. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückge-\n\nwiesen und die Revision nicht zugelassen. Zwar seien die Ansprüche der Klä-\n\nger trotz Entschädigungsleistungen nach dem BEG nicht auf die leistenden\n\nBundesländer übergegangen. Auch könne dahinstehen, ob die Kläger auf ihre\n\nAnsprüche nach dem Abkommen zwischen der Beklagten und der Conference\n\non Jewish Material Claims against Germany Inc. vom 6. Februar 1957 gegen\n\nden Erhalt von Zahlungen verzichtet hätten. Die Ansprüche der Kläger seien\n\nferner nicht vollen Umfangs verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei zwar ge-\n\nmäß Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens nur bis zum Abschluß\n\ndes Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 gehemmt gewesen;\n\nhinsichtlich der Ansprüche aus unerlaubter Handlung sei daher Verjährung ein-\n\ngetreten. Dagegen seien Ansprüche der Kläger auf Ausgleich nach Bereiche-\n\nrungsrecht - in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs - nicht verjährt. Diese Ansprüche seien aber deshalb ausgeschlossen, weil\n\n§ 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verant-\n\nwortung und Zukunft\" vom 2. August 2000 die Kläger auf Ansprüche gegen die\n\nnach diesem Gesetz errichtete Stiftung beschränke und weitergehende Ansprü-\n\nche gegen Unternehmen ausschließe. Zum selben Ergebnis führe die Anwen-\n\ndung von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Far-\n\nbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957.\n\nDie Kläger, die ihre Ansprüche mit der Revision in vollem Umfang weiter-\n\nverfolgen wollen, wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung\n\nder Revision.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 26 Nr. 8 EG-\n\nZPO) und zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn ein Grund\n\nzur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.\n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung\n\nder Fragen, ob § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Erinne-\n\nrung, Verantwortung und Zukunft\" vom 2. August 2000 (- BGBl. I 1263; künftig:\n\nEVZ-StiftG) und § 1 Abs. 3 Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Far-\n\nbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (- BGBl. I 569;\n\nkünftig: Aufrufgesetz) verfassungsgemäß sind. Dem kann nicht zugestimmt\n\nwerden.\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO\n\nhat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-\n\nrungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl\n\nvon Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002\n\n- VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831 m.w.N.). Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n\nZPO ist es aber nicht, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer Frage\n\nherbeizuführen, die sich in einer Bestätigung der angegriffenen Entscheidung\n\nerschöpft. Vielmehr ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auch dann\n\nnicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits entschieden ist (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 – NJW-RR 2003, 352). Eine\n\ngrundsätzliche Bedeutung kommt daher dem vorliegenden Fall nicht zu, denn\n\ndas Berufungsgericht hat aus revisionsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei ent-\n\nschieden.\n\na) Zu § 16 Abs. 1 EVZ-StiftG hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069,\n\n1070) dargelegt, daß der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen\n\nAnspruchsausschluß unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft (BT-\n\nDrs. 14/3206 S. 17 f.) und in seine Überlegungen einbezogen hat, daß an die\n\nStelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende An-\n\nspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjeni-\n\ngen Personen offenstehe, deren früherer \"Arbeitgeber\" nicht mehr haftbar ge-\n\nmacht werden könne. Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift ist nach\n\nAnsicht des entscheidenden Senats nicht verfassungswidrig. Sie beinhaltet kei-\n\nnen Verzicht auf durchsetzbare erworbene Ansprüche, sondern verschafft dem\n\n\"Zwangsarbeiter\" an Stelle eines in aller Regel verjährten Anspruchs gegen ei-\n\nnen häufig nicht mehr existenten Schuldner einen leicht durchsetzbaren An-\n\nspruch gegen die ausreichend ausgestattete Stiftung. Das ist verfassungsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19,\n\n20/75, 1 BvR 148/75 – BVerfGE 42, 263, 293 ff. – Contergan). Hiernach ist die\n\nvon der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Verfassungsmä-\n\nßigkeit dieser Bestimmung nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Anderenfalls\n\nmüßte jeder mit der angeblichen Verfassungswidrigkeit einer im gegebenen Fall\n\nanwendbaren Vorschrift begründeten Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzli-\n\nche Bedeutung zukommen.\n\nb) Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Nichtzulassungsbeschwerde\n\ngeltend gemachte, aber nicht näher begründete Verfassungswidrigkeit des § 1\n\nAbs. 3 Aufrufgesetz. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-\n\nler davon ausgeht, daß die Ansprüche der Kläger weder verbriefte Schulden\n\nnoch Ansprüche sind, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind\n\noder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren. Soweit aus\n\nheutiger Sicht Entgeltansprüche von \"Zwangsarbeitern\" grundsätzlich anzuer-\n\nkennen sind, waren sie zur Zeit der Verkündung des Aufrufgesetzes und des\n\nAblaufs der Ausschlußfrist weder verbrieft noch aus den Unterlagen der Gesell-\n\nschaft (etwa als fällige Lohnforderungen) ersichtlich oder der Gesellschaft be-\n\nkannt. Umstände oder Vortrag der Kläger, aus denen Gegenteiliges zu entneh-\n\nmen wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Fahrlässige Un-\n\nkenntnis (bloßes Kennenmüssen) genügt nach dem Wortlaut, aber auch nach\n\nSinn und Zweck des Gesetzes nicht, um eine Ausnahme von dem Erlöschens-\n\ntatbestand zu schaffen.\n\n2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - ausgehend von einer ange-\n\nnommenen Verfassungswidrigkeit der §§ 16 Abs. 1 EVZ-StiftG, 1 Abs. 3 Auf-\n\nrufG - eine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verjährung im Hinblick auf\n\ndie vom Berufungsgericht vertretene, von der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs abweichende Ansicht annimmt, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt wer-\n\nden. Allerdings vermag die von einer der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs abweichende Entscheidung eines Berufungsgerichts die Zulassung der\n\nRevision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen,\n\nwenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen dargetan werden (vgl. dazu\n\nBGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 66,\n\ndemnächst BGHZ 152, 182 ff., und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - VersR\n\n2003, 342, 343 - jeweils m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Frage der Ver-\n\njährung von Ansprüchen der Kläger, zu der das Berufungsgericht von der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen will, war für die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts nicht erheblich. Sie könnte allenfalls im Rahmen\n\nder Prüfung eines Verfassungsverstoßes von §§ 16 Abs. 1 EVZ-StiftG, 1 Abs. 3\n\nAufrufG Bedeutung erlangen. Insoweit sieht der entscheidende Senat jedoch\n\nkeine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 48, 125, 127).\n\n3. Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-\n\nsion nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auf Kosten der Kläger\n\nzurückzuweisen (§§ 100 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/vi-zr-389-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/vi-zr-389-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:38.827455+00:00"}}