{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_385-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"VI ZR 385/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 B Bf.; StVO §§ 12, 45 Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bau- unternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 385/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. November 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 B Bf.; StVO §§ 12, 45\n\nHalteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bau-\n\nunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.\n\nBGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - LG Halle\n\n AG Merseburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Halle vom 18. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren Tagen Kran-\n\nund Schwerlasttransportarbeiten für eine Bauunternehmerin zum Zweck von\n\nBauarbeiten auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe des\n\nKrans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die\n\nKlägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 StVO mit dem\n\nZusatz \"ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt\" eingerichtet.\n\nAm Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw im\n\nHalteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die Hal-\n\nterin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses vom\n\nOrdnungsamt abgeschleppt.\n\nDie Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend,\n\nweil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe\n\ndurchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung\n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus\n\n§ 823 Abs. 2 BGB scheitere schon daran, daß es an einem ihren Vermögens-\n\ninteressen dienenden Schutzgesetz fehle. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO schütze nicht\n\ndie Vermögensinteressen Dritter, sondern lege nur fest, welche verkehrsregeln-\n\nden Zeichen ein Halteverbot begründeten. Auch die konkrete Ausgestaltung\n\ndes Halteverbots durch die behördliche Anordnung komme als Schutzgesetz\n\nnicht in Betracht. Auch wenn die Anordnung im Interesse des Bauunternehmers\n\nerfolge und die Interessen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs hierbei\n\nkaum zu erkennen seien, so handele es sich doch um einen Verwaltungsakt\n\nund nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Verwal-\n\ntungsakt konkretisiere auch nicht ein die Vermögensinteressen der Klägerin\n\nschützendes Gesetz; die als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 45\n\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 6 StVO schützten ausschließlich die Sicherheit und\n\nOrdnung des Verkehrs. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 45 Abs. 2 kämen als\n\nRechtsgrundlagen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Arbeiten im Straßen-\n\nraum oder um sonstige Straßenbauarbeiten gehandelt habe.\n\nErgänzend hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des\n\namtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, ein An-\n\nspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den einge-\n\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide mangels eines betriebsbe-\n\nzogenen Eingriffs aus. Das Eigentum der Klägerin an ihrem blockierten Fahr-\n\nzeug habe die Beklagte nicht verletzt. Eigentümer des Baugrundstücks sei die\n\nKlägerin nicht gewesen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei schon deshalb\n\naufzuheben, weil es wegen der nicht erfolgten Wiedergabe der Berufungsanträ-\n\nge nicht erkennen lasse, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt\n\nhabe (§§ 545 Abs. 1, 546, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\nZwar ist auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der\n\nZivilprozeßordnung, welche vorliegend anzuwenden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO),\n\neine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich.\n\nDer Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wieder-\n\ngegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der\n\nBerufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH, Urteile vom\n\n26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02 – NJW 2003, 1743 und vom 6. Juni 2003 –\n\n V ZR 392/02 – NJW-RR 2003, 1290, 1291).\n\nHiernach ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Kläger sein erstin-\n\nstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Dieses wird in den Entscheidungs-\n\ngründen des erstinstanzlichen Urteils genannt, auf die das Berufungsgericht\n\nverweist. Somit ist das Berufungsbegehren der Klägerin hinreichend deutlich zu\n\nerkennen.\n\n2. Die Sachrüge der Revision bleibt gleichfalls ohne Erfolg.\n\na) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin ein\n\nSchadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision in\n\nerster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinne\n\ndieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im Ganzen\n\ndem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1\n\nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften zugunsten der\n\nVermögensinteressen der Klägerin.\n\naa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck\n\nund Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Per-\n\nsonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.\n\nDafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-\n\nsetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade\n\neinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-\n\nnommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-\n\nsen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in\n\nFrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster\n\nLinie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGHZ 116, 7, 13;\n\nBGHZ 122, 1, 3 f. je m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich von\n\nSchutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß der\n\nIndividualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht wer-\n\nden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dann aller-\n\ndings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der Norm auch\n\nzu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in bezug auf die im Einzelfall\n\nzu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen Ver-\n\nwaltungsakt bedarf (vgl. BGHZ 62, 265, 266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff.; BGH, Urteil\n\nvom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - VersR 1997, 367, 368).\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen ist die Straßenverkehrsordnung nicht im\n\nGanzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des Straßenver-\n\nkehrsrechts, durch welches die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und\n\ninsbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll.\n\nDieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen\n\nGefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von\n\naußen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BGHZ 60, 54, 60;\n\nBGHSt 37, 366, 369; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 -\n\nNJW 2002, 1280, 1281 m.w.N.; BVerfGE 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. je\n\nm.w.N.; BVerwGE 37, 112, 114 f.; 85, 332, 341 f.). Daran ändert auch der Um-\n\nstand nichts, daß einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zugleich\n\ndem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der\n\nkörperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom\n\n25. Januar 1983 – VI ZR 212/80 – VersR 1983, 438, 439 und vom\n\n25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 m.w.N.).\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat bereits dar-\n\nauf hingewiesen, daß dem Verkehrsteilnehmer, der durch eine auf einem Ver-\n\nkehrsverstoß beruhenden Verkehrsstockung einen Vermögensschaden erleidet,\n\nin Ansehung dieses Schadens kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in\n\nVerbindung mit der verletzten Verkehrsvorschrift zusteht. Derlei Beeinträchti-\n\ngungen müssen vielmehr von jedem Benutzer öffentlicher Straßen als schick-\n\nsalhaft ersatzlos hingenommen werden (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 –\n\n VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967).\n\ncc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1\n\nNr. 6 a, 45 StVO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei Halte-\n\nverboten im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmers\n\nund eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers – wie hier der Klä-\n\ngerin - geschützt ist (bejahend LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.N.; LG Mün-\n\nchen I, NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 2;\n\nAG Waiblingen, VersR 2003, 605 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,\n\nRdn. 29 zu § 12 StVO m.w.N.; verneinend LG Berlin, NJW 1983, 288 f.; LG\n\nStuttgart, NJW 1985, 3028 f.; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730 f.; Grüne-\n\nberg, NJW 1992, 945, 947 f.; Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.; Wussow-\n\nKürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 4, Rdn. 14; vgl. auch LG\n\nMünchen I, NJW-RR 1987, 804 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2001, 85 f.).\n\nNach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist diese Frage zu\n\nverneinen. Zwar hat der Senat entschieden, daß das absolute Halteverbot des\n\n§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht darauf beschränkt ist, den Ablauf des fließenden\n\nVerkehrs zu erleichtern, sondern auch die Gesundheit der die Fahrbahn über-\n\nquerenden Fußgänger schützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1983\n\n- VI ZR 212/80 –, aaO). Da es in jenem Fall darum ging, dem Fußgänger eine\n\nbessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und ihn dadurch\n\nvor einer Schädigung zu bewahren, kann aus dieser Rechtsprechung aber kei-\n\nne Folgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden, in dem es um den Er-\n\nsatz eines Vermögensschadens geht. Voraussetzung für einen Anspruch nach\n\n§ 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verlet-\n\nzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlas-\n\nsen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366,\n\n367 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten Vermögens-\n\nschaden nicht erfüllt.\n\n(1) Weder aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 12 Abs. 1\n\nNr. 6 a StVO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BR-Drucks. 420/70,\n\nS. 46 und 60 f.; Bundesrat, Bericht über die 357. Sitzung vom 23. Oktober\n\n1970, S. 241 ff.) läßt sich ein über die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\n\nhinausgehender Schutzzweck dieser Norm entnehmen.\n\n(2) Auch die Zusammenschau mit § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1\n\nStVO sowie § 45 Abs. 6 StVO führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ordnet ausdrücklich an, daß die Straßenver-\n\nkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus\n\nGründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken können. § 45\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO gewährt ihnen dasselbe Recht zur Durchführung von\n\n– hier nicht vorliegenden - Arbeiten im Straßenraum. Dazu stehen ihnen Ver-\n\nkehrszeichen (einschließlich der auf eine Baustelle hinweisenden Zusatzschil-\n\nder) und Verkehrseinrichtungen zur Verfügung (§ 45 Abs. 4 StVO). Die Ent-\n\nscheidung, welche Verkehrszeichen anzubringen sind, obliegt den Straßenver-\n\nkehrsbehörden als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteil-\n\nnehmer, die die Straße nach Art ihrer Verkehrsöffnung benutzen dürfen. Inhalt-\n\nlich ist sie darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu\n\nsorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten,\n\ndaß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrs-\n\ngefahren zu verhüten (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 104/87 - VersR\n\n1988, 697 m.w.N.). Diesem Normzweck entspricht auch die systematische\n\nStellung des § 45 StVO im III. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung unter den\n\nDurchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften.\n\nSoweit Befürworter eines Schadensersatzanspruchs wegen erlittener\n\nVermögenseinbußen argumentieren, das Halteverbot diene vor allem dem\n\nSchutz des Bauunternehmers, da es die ungehinderte Durchführung der Bau-\n\narbeiten gewährleisten solle, wird dies dem in § 45 Abs. 1 StVO genannten\n\nZweck nicht gerecht. Aus Wortlaut und Sinn dieser Norm ergibt sich vielmehr\n\neine Befugnis zum Aufstellen von Halteverbotsschildern um sicherzustellen,\n\ndaß der Straßenverkehr durch die Bauarbeiten nicht über Gebühr beeinträchtigt\n\nwird, indem etwa wartende Baustellenfahrzeuge die Fahrbahn blockieren oder\n\nder Verkehrsablauf durch die Baumaßnahmen länger als unbedingt erforderlich\n\nbehindert wird. Deshalb handelt es sich bei den Vorteilen für den Bauunter-\n\nnehmer nur um einen Reflex der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnah-\n\nmen.\n\nAus § 45 Abs. 6 StVO ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Vorschrift\n\nregelt lediglich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde im Zusammen-\n\nspiel mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Dies ergibt sich aus ihrem\n\nWortlaut, dem Gesetzgebungsverfahren und dem Umstand, daß in § 49 Abs. 4\n\nNr. 3 StVO derjenige mit einem Bußgeld bedroht wird, der entgegen § 45 Abs. 6\n\nStVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese\n\nAnordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. So heißt es\n\nin den Motiven des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 StVO als Grund für den Erlaß\n\nder Vorschrift, es sei angezeigt, die Aufgaben zwischen der Behörde und dem\n\nBauunternehmer – hier Anordnung, dort deren Ausführung - klar zu scheiden,\n\nweil die Beschilderung von Baustellen weithin im Argen liege (vgl. BR-Drucks.\n\n420/70, S. 86 f.).\n\nAus den als Schutzgesetz in Betracht kommenden Normen ergibt sich\n\ndemnach kein Hinweis darauf, daß diese zumindest auch dem Schutz der Ver-\n\nmögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm – wie die Klägerin –\n\nbeauftragten Unternehmen dienen sollen. Die bloße Reflexwirkung der im All-\n\ngemeininteresse getroffenen Maßnahmen zugunsten der Vermögensinteressen\n\nder beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Schutzgesetzes im\n\nSinne des § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus.\n\nDie vorstehende Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von der Re-\n\nvision ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4\n\nAbs. 1 Satz 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. I\n\nS. 327/1964 I S. 305), die in BVerwGE 37, 112 veröffentlicht worden ist. Die\n\nBesonderheit jenes Falles lag darin, daß der Verkehr, dessen Behinderung der\n\nKläger jenes Verfahrens geltend machte - nämlich die freie Ein- und Ausfahrt\n\nbei der Benutzung seiner Garage -, zu dem von der Straßenverkehrsordnung\n\ngeregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen\n\nStraßenverkehr gehörte, wenn das die Garage verlassende Fahrzeug bereits in\n\nder Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht oder bei der Einfahrt noch\n\nnicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hatte. Für diesen Fall hat das\n\nBundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Einzelne einen Anspruch auf\n\nErlaß eines verkehrsregelnden Verwaltungsakts zum Schutz seiner eigenen\n\nstraßenverkehrsrechtlichen Belange und der verkehrlichen Nutzbarkeit seines\n\nGrundstücks haben kann. Es ging also nicht um die Frage, ob die Vorschrift\n\nauch den Vermögensinteressen des Betroffenen diente.\n\ndd) Da die in Betracht kommenden Normen schon keinen Willen des\n\nVerordnungsgebers erkennen lassen, das Vermögen des Bauunternehmers zu\n\nschützen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu entscheiden, ob ein solcher\n\nSchutz durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt wäre.\n\nb) Zutreffend haben die Vorinstanzen auch einen Anspruch der Klägerin\n\naus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zwar kann die Verletzung des Eigentums an\n\neiner Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern\n\nauch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Ein-\n\nwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmög-\n\nlichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird\n\n(vgl. BGHZ 55, 153, 159). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie hier ein Fahr-\n\nzeug nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und\n\ndadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (vgl.\n\nBGHZ 86, 152, 154 f.).\n\nc) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten\n\nund ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch\n\nkommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich\n\ndes Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem\n\nohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Dabei kann das Erfordernis der Be-\n\ntriebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifende\n\nsolche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das be-\n\nsondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen. Es ist nämlich nicht\n\nder Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem Gewerbetreibenden einen\n\nSchadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein\n\nanderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte, im\n\nStreitfall also eine vorübergehende Behinderung des Gemeingebrauchs an ei-\n\nner Straße. Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz des\n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs außer Kraft gesetzt werden.\n\nDeshalb ist auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen Eingriffs\n\nzu verneinen. An dieser fehlt es, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer\n\nentsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den das\n\nHaftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädi-\n\ngungslos hinnehmen müßte. Das aber ist bei einer vorübergehenden Behinde-\n\nrung der Straßenbenutzung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 – VI\n\nZR 58/76 – aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 160 f.; BGHZ 86, 152, 156 ff.; je\n\nm.w.N.).\n\nd) Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände geben keinen An-\n\nlaß zu prüfen, ob eine absichtliche Blockade von Bauarbeiten eine sittenwidrige\n\nSchädigung des Bauunternehmers nach § 826 BGB darstellen könnte.\n\nIII.\n\nDie Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_385-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/vi-zr-385-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_385-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_385-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/vi-zr-385-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_385-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:16.279848+00:00"}}