{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 852 a.F., SGB X § 116 Ist ein Schädiger mehrerer Taten (hier: sexueller Mißbrauch) verdächtig, steht es der für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderli- chen positiven Kenntnis des Sozialversicherungsträgers (§ 116 SGB X) grund- sätzlich nicht gleich, wenn dieser die Beschuldigungen kennt und weiß, daß ein Strafurteil ergangen und Revision eingelegt worden ist, er sich aber nicht da- nach erkundigt, wer Revision eingelegt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 379/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. Oktober 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 852 a.F., SGB X § 116\n\nIst ein Schädiger mehrerer Taten (hier: sexueller Mißbrauch) verdächtig, steht\n\nes der für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderli-\n\nchen positiven Kenntnis des Sozialversicherungsträgers (§ 116 SGB X) grund-\n\nsätzlich nicht gleich, wenn dieser die Beschuldigungen kennt und weiß, daß ein\n\nStrafurteil ergangen und Revision eingelegt worden ist, er sich aber nicht da-\n\nnach erkundigt, wer Revision eingelegt hat.\n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - OLG Schleswig\n\nLG Lübeck\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n10. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu 2 zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes aus übergegange-\n\nnem Recht gemäß § 116 SGB X Ersatz von Heilbehandlungskosten ihrer Versi-\n\ncherten S. für die Zeit vom 15. November 1993 bis 1. August 1994. Die am\n\n6. September 1979 geborene S. verbrachte im Jahre 1993 einen Teil ihrer\n\nSommer- und Herbstferien auf einem Reiterhof des Beklagten zu 2 (im folgen-\n\nden: Beklagter), der sie in dieser Zeit mehrfach sexuell mißbrauchte. Wegen\n\nder erlittenen psychischen Beeinträchtigungen wurde S. in der Folgezeit ärztlich\n\nbehandelt. Am 15. November 1993 erstattete sie Strafanzeige. Gegen den Be-\n\nklagten wurde Haftbefehl erlassen. Er bestritt die gegen ihn gerichteten Vor-\n\nwürfe. Am 10. Dezember 1993 gab die Staatsanwaltschaft ein aussagepsycho-\n\nlogisches Gutachten hinsichtlich der von S. erhobenen Beschuldigungen in\n\nAuftrag. Die Klägerin erhielt am 22. Februar 1994 – vor Eingang des Gutach-\n\ntens - Einsicht in die Ermittlungsakte. Durch Urteil vom 8. August 1994 wurde\n\nder Beklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision wurde am 27. Januar\n\n1995 als unbegründet verworfen. Auf Anforderung vom 25. April 1996 erhielt die\n\nKlägerin am 28. Mai 1996 erneut Akteneinsicht. Mit ihrer im April 1999 erhobe-\n\nnen Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung von 112.926,17 DM in Anspruch\n\ngenommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der gegen den Beklagten ge-\n\nrichtete Klageanspruch sei verjährt. Die Klägerin, auf deren Kenntnis abzustel-\n\nlen sei, habe mehr als drei Jahre vor Klageerhebung den Schaden und die Per-\n\nson des Ersatzpflichtigen gekannt. Zwar sei ihr eine Einschätzung des Wahr-\n\nheitsgehalts der von S. erhobenen Vorwürfe nicht schon bei der am 22. Februar\n\n1994 erfolgten Einsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten möglich\n\ngewesen, doch komme es darauf nicht an; denn Kenntnis im Sinne von § 852\n\nAbs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte es ver-\n\nsäumt habe, eine gewissermaßen auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit\n\nwahrzunehmen. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe nämlich auf ihre An-\n\nforderung vom 16. August 1994 die Mitteilung erhalten, daß die Akten vorläufig\n\nnicht entbehrlich seien, weil Revision eingelegt worden sei. Wenn sie daraufhin\n\nbei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte, wer Revision eingelegt habe, wä-\n\nre ihr der Beklagte als Revisionsführer benannt worden. Auf diese Weise hätte\n\nsie ohne besonderen Aufwand von seiner Verurteilung erfahren können. Die\n\nKenntnis davon hätte zur Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auch\n\nnicht risikolosen Schadensersatzklage genügt.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-\n\nsicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.\n\n1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für den Be-\n\nginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. darauf ankommt, zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen erfahren hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden\n\nSenats, wonach für die Verjährung eines gemäß § 116 SGB X auf den Sozial-\n\nversicherungsträger übergegangenen Regreßanspruchs auf den Kenntnisstand\n\ndes zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regreßabteilung abzustellen\n\nist (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 138 ff. m.w.N.).\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die für den\n\nBeginn der Verjährung erforderliche Kenntnis nicht schon aufgrund ihrer Akten-\n\neinsicht am 22. Februar 1994 erlangt, ist entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung nicht zu beanstanden. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt die\n\nVerjährung deliktischer Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte po-\n\nsitive Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des\n\nSchädigers hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 und vom 18. Januar\n\n2000 – VI ZR 375/98 – VersR 2000, 503, 504). Dabei reicht im allgemeinen ei-\n\nne solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadens-\n\nersatzklage – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgverspre-\n\nchend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom\n\n31. Oktober 1989 – VI ZR 84/89 – VersR 1990, 167; vom 19. Dezember 1989\n\n- VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 -\n\nVersR 1995, 551, 552; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR\n\n1999, 1149, 1150). Ob eine solche hinreichende Kenntnis aus dem Inhalt der\n\nstrafrechtlichen Ermittlungsakten gewonnen werden kann, hängt von den Um-\n\nständen des Einzelfalles ab. Das gilt auch für die Frage, ob es für die gemäß\n\n§ 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis genügen kann, wenn im Ermitt-\n\nlungsverfahren ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO\n\nbejaht wird, der zum Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten führt\n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.).\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nach damaliger Akten-\n\nlage eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts der gegen den Beklagten erho-\n\nbenen Vorwürfe noch nicht möglich gewesen, ist aus revisionsrechtlicher Sicht\n\nnicht zu beanstanden, zumal sich zum damaligen Zeitpunkt aus der von der\n\nKlägerin eingesehenen Ermittlungsakte ergab, daß die Staatsanwaltschaft zur\n\nBewertung der von S. erhobenen Vorwürfe eine aussagepsychologische Be-\n\ngutachtung für erforderlich hielt.\n\n3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die\n\nKlägerin sich so behandeln lassen müsse, als wenn sie die erforderliche Kennt-\n\nnis aufgrund ihrer Aktenanforderung vom 16. August 1994 erhalten hätte.\n\na) Soweit die Revision rügt, die Berücksichtigung dieses Akteneinsichts-\n\ngesuchs der Klägerin beruhe auf einem Verfahrensfehler, kann sie damit aller-\n\ndings keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den im Zivil-\n\nprozeß geltenden Beibringungsgrundsatz verstoßen. Allerdings müssen die Zi-\n\nvilgerichte, wenn nicht das schriftliche Verfahren angeordnet worden ist, bei der\n\nBeurteilung des Sachverhalts von dem Sach- und Streitstand ausgehen, wie er\n\nsich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat. Was die Parteien darin\n\nvor dem Berufungsgericht vorgetragen haben, ist entsprechend § 314 Satz 1\n\nZPO dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, denn dieser erbringt\n\nzusammen mit dem Sitzungsprotokoll den Beweis für das mündliche Parteivor-\n\nbringen, das gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung durch das Revi-\n\nsionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR\n\n1990, 974). Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich\n\naus dem unstreitigen Teil des angefochtenen Berufungsurteils, daß die Staats-\n\nanwaltschaft der Klägerin auf eine erneute Aktenanforderung vom 16. August\n\n1994 mitgeteilt hat, die Akten seien wegen eingelegter Revision vorläufig nicht\n\nentbehrlich. Den Beweis der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hat\n\ndie Klägerin nicht erschüttert.\n\nb) Die auf die Aktenanforderung vom 16. August 1994 erfolgte Antwort\n\nder Staatsanwaltschaft führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\naber nicht zu einer Erkundigungspflicht der Klägerin, wer Revision eingelegt\n\nhabe.\n\nIm Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der\n\ngrundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis ausnahmsweise eine auf der\n\nHand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichstehen kann. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs kann nämlich die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.\n\nerforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im\n\nEinzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese Kenntnis\n\nzwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohne\n\nnennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gelten die maßgebenden\n\nUmstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die ent-\n\nsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsurteile vom\n\n3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai 1973\n\n- VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975\n\n- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166 f. sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976\n\n- III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der\n\nErwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-\n\njährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-\n\ndrängenden Kenntnis verschließt \n\n(Senatsurteil vom 5. Februar 1985\n\n- VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehr-\n\nfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom\n\nGesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist\n\nvielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleich-\n\nsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb\n\nletztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder an-\n\ndere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die\n\nKenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94,\n\n97 ff.; vom 6. Februar 1990 \n\n- VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom\n\n16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 – aaO S. 380; vom 18. Januar 2000\n\n- VI ZR 375/98 - aaO und vom 8. Oktober 2002 – VI ZR 182/01 – VersR 2003,\n\n75, 76). So liegt der Fall jedoch nicht.\n\nZu der vom Berufungsgericht verlangten Nachfrage bei der Staatsan-\n\nwaltschaft bestand hier schon deshalb keine Veranlassung, weil der Klägerin\n\nauch bei Kenntnis davon, daß es sich um eine Revision des Beklagten handel-\n\nte, die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen ihn noch nicht zumutbar\n\ngewesen wäre. Das Wissen von der Person des Revisionsführers hätte nämlich\n\nnur Aufschluß darüber gegeben, daß Anklage erhoben war und zu einer straf-\n\nrechtlichen Verurteilung des Beklagten geführt hatte. Damit hätte die Klägerin\n\naber noch keine Kenntnis von dem Umfang der Anklage und der erfolgten Ver-\n\nurteilung gehabt. Eine nähere Kenntnis davon wäre jedoch deswegen erforder-\n\nlich gewesen, weil S. den Beklagten nicht nur einer, sondern mehrerer Taten\n\nbeschuldigt hatte und für die Geltendmachung des auf Ersatz von Heilbehand-\n\nlungskosten gerichteten Regreßanspruchs gegen ihn auch von Bedeutung war,\n\nob und inwieweit eine Ursächlichkeit der ihm zur Last gelegten Taten für die\n\npsychische Schädigung der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzunehmen\n\nwar. Eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage erforderte nähere Informatio-\n\nnen über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Beschuldigungen. Diese Kenntnis\n\nhat die Klägerin erst am 28. Mai 1996 und damit weniger als drei Jahre vor Kla-\n\ngeerhebung erlangt.\n\nIII.\n\nDa der Beklagte seine Berufung gegen das der Klage stattgebende erst-\n\ninstanzliche Urteil ausschließlich auf die - nicht durchgreifende - Einrede der\n\nVerjährung gestützt hat, sind weitere Feststellungen weder zum Grund noch zur\n\nHöhe des Anspruchs zu treffen. Deshalb kann der erkennende Senat gemäß\n\n§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Be-\n\nklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/vi-zr-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/vi-zr-379-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:40.854752+00:00"}}