{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"VI ZR 379/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 379/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und\n\nStöhr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin, die aus übergegangenem Recht Ersatz von Heilbehand-\n\nlungskosten als Folge sexuellen Mißbrauchs der Versicherungsnehmerin S.\n\nbegehrt, hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von\n\n112.926,17 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage statt-\n\ngegeben. Dagegen hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungs-\n\ngericht hat die gegen ihn gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Da-\n\ngegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, zu deren Ab-\n\nwehr der Beklagte zu 2 Prozeßkostenhilfe begehrt.\n\nII.\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte zu 2 seine wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2\n\nZPO).\n\nDer Beklagte zu 2, der gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesellschafter\n\nbürgerlichen Rechts einen Reiterhof betreibt, hat in seinem Antrag vom\n\n13. Februar 2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\n\nangegeben, sein eigenes Einkommen bestehe aus Einnahmen in Form von\n\nfreier Wohnung und Verpflegung in Höhe von 450 DM monatlich. Grundbesitz\n\nsei nicht vorhanden. Seine Ehefrau erziele aus selbständiger Arbeit ein monatli-\n\nches Einkommen von 2.250 DM. Nach Aufforderung der Rechtspflegerin, das\n\nEinkommen zu belegen, hat er den Einkommensteuerbescheid für 2000 sowie\n\neine mit „Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2002“ überschriebene Auf-\n\nstellung eingereicht. Danach erzielt der Beklagte zu 2 monatliche Einkünfte in\n\nHöhe von jedenfalls 549 \n\nhat.\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:6)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:8)(cid:18)(cid:6)(cid:19)(cid:8)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:10)(cid:12)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:31)(cid:20)(cid:9)(cid:12) (cid:6)(cid:9)(cid:8)\"!#(cid:8)(cid:10)$(cid:3)(cid:20)(cid:9)(cid:30)(cid:10)(cid:6)(cid:9)(cid:8)%$(cid:22)(cid:6)(cid:9)&’(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:31)(\n\nZudem liegt die Vermutung nahe, daß der Beklagte zu 2 sich seines\n\nVermögens in der Erwartung dieses mit nicht unerheblichen Kosten verbunde-\n\nnen Rechtsstreits entäußert hat. Aus den überreichten Grundbuchauszügen\n\ngeht nämlich hervor, daß er früher gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentü-\n\nmer von zwei Grundstücken war und seinen hälftigen Miteigentumsanteil im\n\nJahre 1998 auf seine Ehefrau übertragen hat. Einen Grund für diese Vermö-\n\ngensübertragung hat der Beklagte zu 2 nicht genannt. Nicht auszuschließen ist,\n\ndaß die Verfügung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Taten und in dem\n\nBewußtsein des bevorstehenden Rechtsstreits erfolgt ist. Das Ermittlungsver-\n\n(cid:0)\n\nfahren gegen den Beklagten zu 2 ist im November 1993 eingeleitet worden.\n\nSpätestens seit Februar 1994 ist die Klägerin mit der Durchsetzung von Ersatz-\n\nansprüchen befaßt. Der Beklagte zu 2 wurde wegen der ihm zur Last gelegten\n\nTaten durch Urteil vom 8. August 1994, rechtskräftig seit dem 28. Januar 1995,\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er befand sich vom\n\n10. Mai 1995 bis zum 6. Januar 1998 in Strafhaft. Das Grundvermögen, das zur\n\nFinanzierung dieses Rechtsstreits hätte beliehen werden können, hat er kurze\n\nZeit danach, nämlich im Juni 1998, auf seine Ehefrau übertragen. Unter diesen\n\nUmständen kann dem Prozeßkostenhilfegesuch mangels anderweitiger Darle-\n\ngung nicht stattgegeben werden.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/vi-zr-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/vi-zr-379-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:27.071264+00:00"}}