{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_373-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"VI ZR 373/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Te- leobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus- späht. b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. c) Zur Haftung des \"Störers\" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene Rechtsverletzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 373/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n9. Dezember 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G\n\na) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter\n\nÜberwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Te-\n\nleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus-\n\nspäht.\n\nb) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen\n\nProminenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.\n\nc) Zur Haftung des \"Störers\" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene\n\nRechtsverletzung.\n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 werden zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-\n\ngehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\n Tatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentli-\n\nchung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M. \n\nsowie einer Wegbeschreibung dorthin.\n\nDie Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Mode-\n\nratorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die\n\nAußenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil\n\ngenutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in\n\neinem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden.\n\nDer Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildauf-\n\nnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten ge-\n\nhören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von ei-\n\nnem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die\n\nLuftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbe-\n\nschreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit\n\neiner Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der\n\nfotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte\n\nauch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der\n\nFinca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentli-\n\ncher Zuordnung an die Klägerin.\n\nDie Redaktion der Fernsehzeitschrift \"TV-M. \" kaufte vom Beklagten\n\neine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter\n\nNennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten\n\nÜbersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil ei-\n\nnes als \"Star Guide M. \" und \"Die geheimen Adressen der Stars\" bezeich-\n\nneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.\n\nMit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luft-\n\nbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung ge-\n\nrichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landge-\n\nrichts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung\n\nund/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der\n\nKlägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Par-\n\nteien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unter-\n\nlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres An-\n\nwesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1\n\nBGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in\n\ndie Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gege-\n\nben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein\n\nverschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grund-\n\nstücksteile, die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person\n\ninsgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder\n\ndurch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme\n\ndurch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung,\n\nsondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die\n\nPersönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung\n\nvon Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Be-\n\nwohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeits-\n\nrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich\n\nDritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen ge-\n\ntragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter\n\nÜberwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B.\n\nTeleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam \"ausgespäht\" werde.\n\nDie Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht\n\nbegründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren\n\nder Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als\n\nRahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im\n\nEinzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen.\n\nDiese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung\n\n(Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen.\n\nZwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede ste-\n\nhenden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlich-\n\nkeitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung ge-\n\nradezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Kläge-\n\nrin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch \"Socke und Konsorten\" Fo-\n\ntos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klä-\n\ngerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichun-\n\ngen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos\n\nvon sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht\n\noder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer sei-\n\nne Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache,\n\nkönne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privat-\n\nsphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentli-\n\nchung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-\n\nzierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht\n\nkonsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe.\n\nHingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der\n\nWegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie\n\nin ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf\n\ninformationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004\n\nAbs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung\n\nder Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte\n\ndas Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn\n\ndie Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - ledig-\n\nlich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche\n\nPrivatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des\n\nEindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Ver-\n\nöffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen\n\nwerden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift \"TV-M. \" in ihrer Beschrei-\n\nbung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die\n\nProminenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurech-\n\nnen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe le-\n\ndiglich dem recherchierenden Journalisten von \"TV-M. \" mitgeteilt habe, da-\n\nmit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe ha-\n\nbe er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse\n\ndiese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grund-\n\nstücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren\n\nVeröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen an-\n\nderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen\n\ndas Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen\n\nLage nach bekannt gemacht werde.\n\nII.\n\nDiese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nA Revision der Klägerin\n\nEin Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung\n\nder Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nen-\n\nnung ihres Namens ist nicht gegeben.\n\n1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zu-\n\ntreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von\n\nder Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in\n\nseinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privat-\n\nsphäre.\n\na) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Se-\n\nnats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an\n\nder Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbe-\n\nreich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des\n\nhäuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn\n\nsich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der\n\ner objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE\n\n101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom\n\nheutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück je-\n\ndenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die\n\nMöglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.\n\nb) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil\n\nVorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grund-\n\nstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück\n\nbleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkenn-\n\nbaren Nutzungszweck bestimmt.\n\n2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich\n\nder Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit die-\n\nser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechts-\n\nschutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung\n\nund Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter na-\n\nmentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.\n\na) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht ge-\n\ngeben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines\n\nGrundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die\n\nVerbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den\n\nohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die\n\nVeröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen\n\ndes Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt\n\nsich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall\n\nbeantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird,\n\nweil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öf-\n\nfentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der\n\nAbgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft\n\nder Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich\n\nz.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öf-\n\nfentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beur-\n\nteilen, der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.\n\nb) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privat-\n\nsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das\n\nAnwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegen-\n\nden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder auf-\n\ngenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen\n\nderen Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt da-\n\ndurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort\n\ngeschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf\n\nSelbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstän-\n\nde (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil\n\nvom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie\n\nvom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor ei-\n\nner überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den\n\nStaat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhält-\n\nnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang\n\ngegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit\n\n\"verfügbar\" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom\n\n12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).\n\nc) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die\n\nBeiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben.\n\nDie Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen\n\nzusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das\n\nGrundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträch-\n\ntigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Ein-\n\nblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt wer-\n\nden, die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten\n\nund zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt.\n\nHinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei\n\ngewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit\n\ndes Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit ge-\n\ngen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft.\n\nGrundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen\n\nseinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit ge-\n\neigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam \"aus-\n\ngespäht\" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonne-\n\nnen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht\n\nwertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des\n\nBeklagten als Eingriff in die Privatsphäre.\n\n3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für\n\ngeboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art.\n\n2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1\n\nGG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf\n\nPressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlich-\n\nkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut\n\nfest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den\n\nschutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Ab-\n\nwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der\n\nzivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Um-\n\nstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35,\n\n202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senats-\n\nurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März\n\n1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987\n\n- VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990\n\n- VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999\n\n- VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).\n\na) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz\n\nder Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht\n\nstets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt\n\n(vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120,\n\n122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411,\n\n413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der\n\nZeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).\n\nb) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im\n\nRahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)\n\nhandelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Be-\n\nschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Mei-\n\nnung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsur-\n\nteil, BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unter-\n\nstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in\n\nerster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht\n\nnach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der\n\nPressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu\n\nSenat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).\n\nDenn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rück-\n\nsicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,\n\n389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR\n\n1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseiti-\n\ngen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informati-\n\nonswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse\n\ndesjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der\n\nÖffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der\n\nPersönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-\n\nonswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG\n\nNJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).\n\nc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derarti-\n\ngen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den\n\nMedien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bild-\n\nberichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche\n\nBeachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum ande-\n\nren aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebens-\n\ngewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als\n\nprominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publi-\n\nkums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses\n\nInteresse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbeson-\n\ndere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann\n\ndoch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als un-\n\nberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische\n\nGrundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt\n\nwerden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer\n\nEinschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachge-\n\nwiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom\n\n29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch un-\n\nterhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können die-\n\nse unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als\n\nsachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem\n\nGrund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich\n\noder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).\n\nd) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen\n\nGrundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die\n\nAbwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des\n\nStreitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzin-\n\nteresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphä-\n\nre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig\n\nbeeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre\n\nder Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie\n\naufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung\n\nihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Informa-\n\ntion, sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Aus-\n\nwirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersicht-\n\nlich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre\n\ndurch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zu-\n\ndem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen\n\nEingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Rand-\n\nzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche\n\nErörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwer-\n\nden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt\n\nauslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl.\n\nhierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um\n\nLichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen ledig-\n\nlich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise ab-\n\ngebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit auf-\n\nweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht er-\n\nmöglichen, sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu un-\n\nten B.).\n\ne) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender\n\nEingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch\n\ndadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-\n\nchungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf\n\nM. bekannt gemacht hat.\n\n(1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren\n\n- VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für\n\nden vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche\n\nWort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften\n\nsowie in dem Buch \"M. - Exclusiv\" über ihr Feriendomizil auf der In-\n\nsel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebil-\n\nligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum\n\nnoch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten\n\naus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu\n\ngeben.\n\n(2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin\n\nselbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfor-\n\ndert, durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht\n\nhat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil\n\nnutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch \"Socke und Konsorten\" zu\n\nentnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hau-\n\nses, am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das\n\nBerufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von\n\nentsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch\n\nbefindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur\n\nAugenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der\n\nHand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang\n\ngegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht\n\nder Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 -\n\nVersR 1999, 1250, 1251).\n\nB. Revision des Beklagten\n\nAuch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht\n\nhat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentli-\n\nchung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach\n\n§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den\n\nBeklagten bejaht.\n\n1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der\n\nKlägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspru-\n\nches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170;\n\n78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991,\n\n433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch\n\ndieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine ab-\n\nsolute, uneingeschränkte Herrschaft über \"seine\" Daten; denn er entfaltet seine\n\nPersönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Informa-\n\ntion, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar,\n\nder nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über\n\ndie Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der\n\nGemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl.\n\nBVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom\n\n13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434).\n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte\n\ndurch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift \"TV-M. \" dazu\n\nbeigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks\n\nbekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich\n\nleichter erreichbar zu machen.\n\nZwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver-\n\nöffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht\n\nrechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten\n\nvon jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem\n\nTelefonbuch, ersichtlich sind und daher keine \"sensiblen\" Daten darstellen (Se-\n\nnat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; sie-\n\nhe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP\n\n1996, 185, 186).\n\nIm vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht\n\nerfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen\n\nnicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie\n\nTelefonbücher enthalten können, hinausgeht.\n\n3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle\n\nSelbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick\n\nauf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das\n\nBerufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem\n\nZweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öf-\n\nfentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber ge-\n\nrade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich\n\naus.\n\nDie Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen\n\nsei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der ver-\n\nmarktenden Mitteilung des Namens \"Cassis\" in den Büchern der Klägerin für\n\ndie breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentli-\n\nchung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch\n\ndie Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht\n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den\n\nBüchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue\n\nLage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere\n\nRecherchen das Grundstück aufzusuchen.\n\n4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die\n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die\n\nVeröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.\n\na) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig ge-\n\nhandelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch\n\nden Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des\n\nRechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der\n\nÜbermittlung an die Redaktion von \"TV-M. \" zusammen mit den Fotos der\n\nFinca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbe-\n\nschreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die\n\ngenaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. le-\n\ndiglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grund-\n\nstück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Ver-\n\nöffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war die-\n\nse und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.\n\nb) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere\n\nPersonen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch\n\ngegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf\n\ndas Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an\n\n(vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800\n\nm.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der\n\nUnterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar\n\ngrundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie\n\ngegen die verantwortlichen Redakteure \n\n(Senat, BGHZ 39, 124, 129\n\n- Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR\n\n1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und\n\nUmfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise\n\nwillentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein-\n\nträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder\n\ndie Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten\n\ngenügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Ver-\n\nhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren\n\nsteht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der\n\ndie Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände\n\nfehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom\n\n3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom\n\n3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom\n\n2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).\n\nc) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der\n\nAuffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungs-\n\nrechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend\n\nden adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschrei-\n\nbung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen\n\nVerlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürch-\n\ntende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer\n\nausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon\n\nzweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Be-\n\nklagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Geneh-\n\nmigung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines\n\nVertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vor-\n\nliegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.\n\nIII.\n\nNach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zr-373-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zr-373-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:07:24.806283+00:00"}}