{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_371-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"VI ZR 371/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 A, Fa Auch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in ei- nem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigen- de Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Um- stände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 371/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. November 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 826 A, Fa\n\nAuch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in ei-\n\nnem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigen-\n\nde Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner\n\nzumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Um-\n\nstände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen\n\nals sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003\n\n- VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nBGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzli-\n\ncher Schädigung Ersatz ihres Schadens. Sie sei trotz Obsiegens in einem frü-\n\nheren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (künftig: Vorprozeß) mit ihrer\n\nForderung ausgefallen, weil über das Vermögen der damals beklagten C.O.M.\n\nMode Vertriebs-GmbH (künftig: C.), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1\n\nwar, nach Zustellung des Urteils das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.\n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe den Vorprozeß durch be-\n\nwußt unwahren Vortrag verzögert; der Beklagte zu 2 habe als Prozeßbevoll-\n\nmächtigter der C. zu der Prozeßverschleppung Beihilfe geleistet.\n\nDie Klägerin, ein Strickereiunternehmen, stand in Geschäftsverbindung\n\nmit der Firma f. T. -KG (künftig: f.), die Damenoberbe-\n\nkleidung vertrieb. Diese kam im Herbst 1997 in Zahlungsschwierigkeiten. Sie\n\nhatte bei der Klägerin Strickwaren bestellt und während der Herstellung dieser\n\nWaren Muster für die Kollektion Herbst/Winter 1998/99 geordert. Die Klägerin\n\nverlangte wegen der Zahlungsschwierigkeiten eine Anzahlung, die sie am\n\n10. November 1997 mit Scheck über 65.000 DM erhielt. Die Klägerin lieferte\n\neinen Teil der bestellten Waren und die Musterkollektion. Die weiteren Waren\n\nlieferte sie nicht mehr aus. Am 18. Dezember 1997 wurde Rechtsanwalt Dr. V.\n\nzum Sequester der f. bestellt, nachdem diese Konkursantrag gestellt hatte. C.\n\nwollte die von f. bestellten Waren aus der Konkursmasse günstig erwerben und\n\nan die Kunden ausliefern. Zu diesem Zweck verhandelte sie, vertreten durch\n\nden Beklagten zu 1, mit dem Sequester über den Erwerb von Warenzeichen,\n\nAuftragsbestand, Waren und Mustern. Nachdem der Sequester am 25. Februar\n\n1998 zum Konkursverwalter bestellt worden war, schloß sie mit ihm am 3. März\n\n1998 einen Erwerbsvertrag. Die Klägerin lieferte die restlichen von f. bestellten\n\nWaren an C. aus. Die Rechnungen der Klägerin vom 12. Januar 1998 über\n\n106.689,52 DM kürzte C. um einen von ihr behaupteten Nachlaß von 15% so-\n\nwie um die Anzahlung der f. in Höhe von 65.000 DM. Den Restbetrag von\n\n25.685,50 DM bezahlte sie mit Scheck. Die Klägerin erhob daher im Vorprozeß\n\nKlage auf (106.689,52 DM abzüglich mit Scheck bezahlter 25.685,50 DM =)\n\n81.004,02 DM nebst Zinsen.\n\nIn jenem Rechtsstreit behauptete C., sie sei in die vertraglichen Verein-\n\nbarungen zwischen f. und der Klägerin mit Zustimmung des Konkursverwalters\n\neingetreten. Dabei sei ein Nachlaß von 15% vereinbart worden. Zudem sei die\n\nAnzahlung in Höhe von 65.000 DM auf die Waren erfolgt, die dann an C. zur\n\nAuslieferung gelangt seien. Mit diesen Einwendungen hatte sie im Vorprozeß\n\nkeinen Erfolg. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist sie am 30. Juni 1999\n\nantragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2\n\nals Prozeßbevollmächtigtem der C. am 5. Juli 1999 zugestellt worden. Er hat\n\ndas Empfangsbekenntnis drei Tage nach Antrag des Beklagten zu 1 auf\n\nDurchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. am 22. Juli\n\n1999 zurückgereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\nDie Klägerin meint, die Beklagten hätten beabsichtigt, durch bewußt un-\n\nwahren Vortrag nebst Beweisanträgen den Vorprozeß bis zur Insolvenz der C.\n\nzu verzögern. Sie hat deshalb beide Beklagte auf Ersatz ihres Schadens in An-\n\nspruch genommen. Diesen hat sie in Höhe des im Vorprozeß zugesprochenen\n\nBetrages (abzüglich Mehrwertsteuer) sowie Zinsen nebst festgesetzten Kosten\n\nauf 40.449,16 \n\n(cid:0) erechnet.\n\nDie Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf\n\nSchadensersatz weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter\n\nHandlung wegen (versuchten) Prozeßbetrugs (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 23,\n\n263 StGB) zu.\n\nAuch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere. Entweder sei die Klägerin\n\ndurch die Prozeßverzögerung nicht geschädigt worden, weil sie auch ein früher\n\nergehendes Urteil nicht habe vollstrecken können, oder den Beklagten sei ein\n\nSchädigungsvorsatz nicht nachzuweisen, weil sie mit dem Ausfall der Klägerin\n\nnicht hätten rechnen müssen. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten sei auch\n\ndann nicht festzustellen, wenn die Zahlungseinstellung der C. erst mit dem An-\n\ntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Juli 1999 erfolgt sei. Je län-\n\nger die Hausbank der C. noch Forderungen von Gläubigern erfüllt habe, desto\n\nmehr hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß auch die Forderung der\n\nKlägerin befriedigt werde. Die zeitliche Verlängerung der Beweisaufnahme im\n\nVorprozeß infolge des mehrfachen Nichterscheinens von Zeugen sei für die\n\nBeklagten nicht vorhersehbar gewesen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision stand.\n\nDas Berufungsgericht verneint Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. §§ 23, 263 StGB. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der\n\nRevision nicht beanstandet.\n\nDas Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für eine Haftung\n\nder Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ohne\n\nRechtsfehler verneint.\n\n1. Allerdings kann ein Beklagter, der sich im Rahmen eines gesetzlich\n\ngeregelten Verfahrens der Rechtspflege verteidigt, bei Vorliegen besonderer\n\nUmstände für einen der Gegenpartei entstehenden Schaden gemäß § 826 BGB\n\neinzustehen haben.\n\na) Für das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens ist aner-\n\nkannt, daß schon das Betreiben in Ausnahmefällen eine Haftung begründen\n\nkann, wenn es sittenwidrig ist und mit (mindestens bedingtem) Schädigungs-\n\nvorsatz erfolgt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung greift zwar bei subjektiver Redlichkeit\n\nderjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-\n\ntes Verfahren einleitet oder betreibt, selbst dann nicht rechtswidrig in ein ge-\n\nschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sach-\n\nlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über die-\n\nses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die\n\nRechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies folgt daraus, daß das schadens-\n\nursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zu-\n\nnächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift\n\nein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines ge-\n\nrichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über\n\ndie mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion\n\nhinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß. Grund-\n\nsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon\n\nim Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der uner-\n\nlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der\n\nRechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 f.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206\n\nund vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, 654; vgl. noch\n\nBGHZ 95, 10, 18 ff.). Der Schutz des Prozeßgegners wird in diesen Fällen\n\nvielmehr regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner\n\ngesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Der Gegner muß im kontradiktori-\n\nschen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz\n\nhinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er\n\nsich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegever-\n\nfahren selbst hinreichend wehren kann. Wo dies allerdings nicht der Fall ist,\n\nbleibt es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz, den die §§ 823 Abs. 1,\n\n826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 9, 15 f.; 118, 201, 206 und\n\nvom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).\n\nHiernach ist ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-\n\nbung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-\n\ngung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Be-\n\nklagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff.; Senatsurteile BGHZ 36, 18,\n\n21 f.; 74, 9, 15, 17 und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).\n\nb) Diese Grundsätze für eine aktiv das Verfahren betreibende Partei\n\ngelten entsprechend für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines staatlichen,\n\ngesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens. Durchgreifende Gründe\n\ndafür, einen Beklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen eines Prozesses\n\nanders zu behandeln als einen Kläger, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig wird\n\nauch der Kläger durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetz-\n\nlichen Ausgestaltung geschützt. Die Pflichten des Gerichts gegenüber den\n\nParteien im kontradiktorischen Verfahren, wie etwa die Pflicht zur Rücksicht-\n\nnahme sowie Belehrungs-, Hinweis-, Förderungs- und Fürsorgepflichten gelten\n\nje nach prozessualer Situation gegenüber beiden Parteien. Kläger und Beklagte\n\ntreffen gleichermaßen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten, die allgemeine\n\nProzeßförderungspflicht, die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, eine allge-\n\nmeine Redlichkeitspflicht sowie das prozessuale Mißbrauchsverbot. Die Frage,\n\nob ein Verhalten im Prozeß haftungsbegründend ist, hängt deshalb grundsätz-\n\nlich nicht von der Parteirolle ab. Das Gericht hat im kontradiktorischen Verfah-\n\nren die Prüfung des Verteidigungsvorbringens in gleicher Weise zu gewährlei-\n\nsten wie die des Klagevorbringens und der Kläger hat innerhalb des Verfahrens\n\ndieselben Möglichkeiten, sich gegen eine ungerechtfertigte Verteidigung zu\n\nwehren, wie der Beklagte gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme.\n\nDaraus folgt, daß auch ein Beklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist,\n\nvor Erhebung von Einwendungen und Einreden sorgfältig in tatsächlicher oder\n\nrechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Verteidigungsvorbrin-\n\ngens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Klägers abzuwägen.\n\nEine Ausnahme bildet auch hier der Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen\n\nSchädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB. Die\n\nVoraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht im vorliegenden\n\nFall jedoch ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet.\n\n2. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der darge-\n\nstellten Grundsätze auch für den Beklagten nur in eng begrenzten Ausnahme-\n\nfällen sein. Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er\n\ndas staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter miß-\n\nbraucht, indem er etwa - wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschlei-\n\nchens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt\n\n(vgl. für die klagende Partei Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 und vom 25. März\n\n2003 - VI ZR 175/02 - aaO).\n\na) Die Anwendbarkeit des § 826 BGB setzt aber nicht nur voraus, daß\n\ndie einen Prozeß einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende Partei\n\ndie fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets\n\nbesondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung\n\noder -durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, da-\n\nmit die den Prozeß einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende\n\nPartei über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persön-\n\nlich einzustehen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 -\n\naaO).\n\nb) Die Frage, ob eine Prozeßverzögerung durch wahrheitswidrige Be-\n\nhauptungen Schadensersatzansprüche auslösen kann, wurde bisher von Lite-\n\nratur und Rechtsprechung kaum behandelt.\n\naa) In der Literatur ist anerkannt, daß der Beklagte durch sein Verhalten\n\nim Prozeß für Verzögerungen nach § 826 BGB verantwortlich sein kann, wenn\n\ner diese durch Aufstellung bewußt unwahrer Behauptungen erreicht (vgl. Stau-\n\ndinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, § 826 Rdn. 550; RGR-\n\nKommentar/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 826 Rdn. 64; Münchener Kommentar-\n\nBGB/Mertens, 3. Aufl., § 826 Rdn. 17; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 826 Rdn. 241; Häsemeyer, Schadenshaftung \n\nim Zivilrechtsstreit 1979\n\nS. 129 ff., 139 ff., 147; Hopt, Schadensersatz aus unberechtigter Verfah-\n\nrenseinleitung 1968 S. 260).\n\nbb) Das Reichsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (RGZ 95, 310)\n\nausgeführt, daß eine planmäßige, mittels wissentlich unrichtiger Einwirkungen\n\nerreichte Prozeßverzögerung als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des\n\n§ 826 BGB beurteilt werden könne, sofern nicht besondere Umstände des Fal-\n\nles nach dem allgemeinen und durchschnittlichen Maßstab der herrschenden\n\nsittlichen Anschauungen eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dies könne vor\n\nallem dann der Fall sein, wenn mittels solchen wahrheitswidrigen Verhaltens\n\ndem Gläubiger die ihm rechtlich zustehende, im geordneten Verfahren verfolgte\n\nBefriedigung über den Zeitpunkt hinaus vorenthalten werde, zu dem sie ge-\n\nschuldet sei.\n\ncc) Vorliegend spricht einiges dafür, es als sittenwidrig anzusehen, wenn\n\nC., die auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, in Kenntnis der Berechti-\n\ngung des Anspruchs mit unwahren Behauptungen den Prozeß in die Länge ge-\n\nzogen hätte, bis die bereits drohende Insolvenz erreicht war, damit die Klägerin,\n\ndie anderenfalls möglicherweise hätte Zahlung erhalten können, aus dem Titel\n\nnicht mehr erfolgreich vollstrecken konnte.\n\n(1) Es kann jedoch dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Klä-\n\ngerin unterstellt werden kann, daß die Beklagten im Vorprozeß bewußt wahr-\n\nheitswidrig den Eintritt der C. in das Vertragsverhältnis zwischen der f. und der\n\nKlägerin, die Anzahlung in Höhe von 65.000 DM auf die von der Klägerin er-\n\nworbene Ware sowie einen Preisnachlaß von 15% behauptet haben.\n\n(2) Zweifelhaft ist auch, ob zu Gunsten der Revision unterstellt werden\n\nkann, es sei den Beklagten darauf angekommen, den Rechtsstreit hinauszuzö-\n\ngern. Das Landgericht hat insoweit – allerdings ohne nähere Begründung –\n\nfestgestellt, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagten vorsätzlich den Prozeß\n\nverzögert hätten. Ob der erkennende Senat infolge der pauschalen Bezugnah-\n\nme des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des Landgerichts gebunden\n\nist (§ 559 Abs. 2 ZPO), kann dahinstehen.\n\n3. Die Beklagten haften der Klägerin nämlich schon deshalb nicht nach\n\n§ 826 BGB für den geltend gemachten Schaden, weil das Berufungsgericht je-\n\ndenfalls ohne Rechtsfehler ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verneint\n\nhat.\n\na) Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewußt-\n\nsein, daß das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges\n\nhaben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalver-\n\nlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesamten\n\nSchadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt,\n\ndaß der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätz-\n\nlich zugefügt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW\n\n1987, 3205, 3206 und vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634,\n\n636; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99 - VersR 2000, 1551, 1552).\n\nBedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewußtsein hat, daß\n\ninfolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens\n\nausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Ein-\n\ntritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (vgl. Senatsurteile\n\naaO und BGHZ 147, 269, 278; ebenso BGHZ 148, 175, 182).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen hätten die Beklagten als Geschäftsführer\n\nbzw. als Prozeßbevollmächtigter der C. im Vorprozeß nur dann mit bedingtem\n\nSchädigungsvorsatz (§§ 826, 830 Abs. 2 BGB) gehandelt, wenn sie sich be-\n\nwußt waren, daß die Klägerin in Folge der von ihnen veranlaßten Verzögerung\n\ndes Prozesses ernstlich Gefahr lief, wegen einer bevorstehenden Insolvenz der\n\nC. mit ihrer Forderung auszufallen; ferner müßten sie diesen Ausfall billigend in\n\nKauf genommen haben. Eine solche Billigung kann zwar nahe liegen, wenn der\n\nTäter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts\n\ndurchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn\n\ner es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder\n\nnicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 305/99 – NJW-RR\n\n2002, 740).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler\n\nverneint. Es hat hierzu nämlich - für den Fall, daß die Zahlungseinstellung der\n\nC. erst mit Stellung des Insolvenzantrages am 19. Juli 1999 erfolgt ist - ausge-\n\nführt, je länger die Hausbank der C. noch die Forderungen der Gläubiger erfüllt\n\nhabe, desto eher hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß \"die ver-\n\ngleichsweise niedrige Forderung der Klägerin\" gleichfalls erfüllt werde. Das ist\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Verneinung eines\n\nbedingten Vorsatzes der Beklagten. Das Bewußtsein einer ernstlichen Gefahr,\n\ndaß die Klägerin mit ihrer Forderung ausfallen werde, liegt nicht nahe, wenn\n\nberücksichtigt wird, daß C. – wie von der Revision hervorgehoben wird – zwi-\n\nschen dem 29. September 1998 und dem 19. April 1999 \n\ninsgesamt\n\n3,79 Millionen DM für bezogene Waren bezahlt hat.\n\nFür den Fall, daß die Zahlungseinstellung zu einem früheren Zeitpunkt\n\nerfolgt sein sollte, legt die Revision nicht dar, weshalb dann das Verhalten der\n\nBeklagten bei gleicher Kreditlinie ab dem 29. September 1998 als vorsätzliche\n\nSchädigung der Klägerin zu werten wäre. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt hat\n\ndie Klägerin über die Klageerwiderung hinaus keine sittenwidrige und vorsätzli-\n\nche Schädigungshandlung behauptet. Die Klageerwiderung aber genügt – im\n\nHinblick auf die alsbald bewilligte und in Anspruch genommene Kreditlinie -\n\nnicht, um die Kausalität einer sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigungs-\n\nhandlung zu bejahen.\n\nDie Revision zeigt schließlich auch keinen vom Berufungsgericht über-\n\ngangenen erheblichen Sachvortrag auf, aus dem sich ein bedingter Schädi-\n\ngungsvorsatz der Beklagten entnehmen ließe. Die Kenntnis der Beklagten von\n\neiner kritischen wirtschaftlichen Situation der C. ist für eine abweichende Beur-\n\nteilung nicht ausreichend. Die nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögli-\n\nche Schädigung genügt für den Schädigungsvorsatz nicht. Erforderlich sind das\n\nBewußtsein und zumindest die Billigung des schädigenden Erfolgs der Hand-\n\nlung \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 269, 277 \n\nf.; vom 13. Juli 1956\n\n- VI ZR 132/55 - MDR 1957, 29, 30).\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/vi-zr-371-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/vi-zr-371-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:11.252125+00:00"}}