{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_361-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"VI ZR 361/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen. b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geld- betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsge- mäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderli- che Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 361/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Juli 2003\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1\n\na) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die\n\nerstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen\n\nFeststellungen.\n\nb) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geld-\n\nbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines\n\nSachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsge-\n\nmäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderli-\n\nche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines\n\nErsatzfahrzeuges beanspruchen.\n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - LG Stade\n\nAG Stade\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nWellner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade\n\nvom 24. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem\n\nVerkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und\n\ngegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten\n\nKraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund\n\neines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf\n\n2.972,60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren.\n\nDie Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angege-\n\nbenen Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparatur-\n\narbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einlei-\n\ntung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als\n\ngebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit\n\neiner erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverstän-\n\ndige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000\n\nzu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei\n\nmit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneu-\n\nern. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten\n\nKfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung\n\nvon \"Eigenleistungen\" des Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt.\n\nDer Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere\n\nTür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule\n\nverblieben sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezif-\n\nferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Ko-\n\nsten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen\n\nReparatur vom 14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM\n\nsowie eine Unkostenpauschale von 40 DM verlangt. Das Amtsgericht hat dem\n\nKläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Repa-\n\nratur ohne Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, le-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:25)(cid:11)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:0)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:24)(cid:2)(cid:31)(cid:30) \"!(cid:30)(cid:3)#(cid:11)$(cid:24)(cid:2)(cid:31)\n\ndiglich für diese Zeit einen Betrag von 610,50 \n\nzuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Klä-\n\nger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung der\n\nrestlichen erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von\n\n(cid:13)&%(’&(cid:24))(cid:7)(cid:18)%(cid:25)(cid:7)$(cid:11)$(cid:24)*(cid:22)+(cid:1)(cid:4)(cid:24)(cid:2)(cid:31)*,(cid:21)-.(cid:0)(cid:2)(cid:31)/(cid:0)(cid:30)0(cid:12)121/(cid:0)(cid:25)(cid:11)3(cid:24)(cid:2)(cid:7)54(cid:18)(cid:22)+(cid:31)(cid:30)(cid:31)/(cid:24)(cid:19)(cid:7)61/(cid:0)(cid:2)(cid:1)+798(cid:19)(cid:24)(cid:2)(cid:7)(cid:28):;(cid:24)(cid:2)(cid:7)(cid:9)%<(cid:15)(cid:18)%(cid:30)(cid:31)(cid:25)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:10)7(cid:25)(cid:24)(cid:30)(cid:29)(cid:2)(cid:7)6(cid:17)(cid:25)(cid:31)/8(cid:2)%(cid:30)(cid:31)/(cid:29)\n\n763,12 \n\ns-\n\nfrist) die Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM\n\n(cid:31)&(cid:24)(cid:2)7/(cid:3)#(cid:11)5>(cid:21)(cid:22)(cid:4)(cid:31)/(cid:3)(cid:10)(cid:24))(cid:31)?(cid:24)(cid:30)(cid:7)@(cid:26)(cid:28)(cid:24)A(cid:22)\n\n(cid:11)$(cid:24)(cid:2)(cid:7)$(cid:11)(cid:9),B-.(cid:0)(cid:30)(cid:3)DC&(cid:0)(cid:2)(cid:31)/8(cid:25)(cid:29)(cid:30)(cid:24))(cid:7)(cid:18)(cid:22)(cid:4)0(cid:12)1(cid:10)(cid:11)(cid:28)1/(cid:0)(cid:25)(cid:11)E(cid:31)&(cid:0)(cid:30)0(cid:12)1GF37/(cid:24)(cid:19)(cid:7)$(cid:11)H(cid:7)I(cid:0)\n\n(= 1.820,53 \n\ngung\n\nder Sache auf den Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der\n\n(cid:3)(cid:10)!<(cid:26)J(cid:22)\n\n(cid:24)K’(cid:10)!(cid:2)(cid:31)L>(cid:21)(cid:22)M(cid:31)/(cid:3)(cid:10)(cid:24)(cid:2)(cid:31)(cid:6)(cid:0)(cid:2)%/(cid:3)N8(cid:30)(cid:24)(cid:2)O\n\nZuerkennung einer Unkostenpauschale von 20,45 \n\nvom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag zurückgewiesen und die Revision zum\n\nBundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombi-\n\nnierten Geltendmachung von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositio-\n\nnen im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufi-\n\nger Prüfung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des obersten Ge-\n\n=\n\nrichts gewesen und darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit sei-\n\nner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - soweit vom Berufungsge-\n\nricht zu seinem Nachteil erkannt worden ist - weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Reparatur-\n\nkosten nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. eine Bindung an die vom Gericht des\n\nersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen angenommen. Dieser Grundsatz\n\nerfahre lediglich dann eine Ausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünfti-\n\nge Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Tatsachen zu wecken geeignet seien. Dies sei jedoch hier nicht der Fall.\n\nDer vom Amtsgericht bestellte Sachverständige habe entgegen der entspre-\n\nchenden Behauptung des Klägers ausgeführt, daß die nach durchgeführter Re-\n\nparatur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten Reparatur-\n\nweg zurückzuführen seien. Die vom Kläger selbst beschaffte gebrauchte Tür sei\n\nnur mangelhaft eingepaßt worden. Die verbliebene Lichtbeule sei auf mangel-\n\nhaft durchgeführte Spachtel- und Finisharbeiten zurückzuführen aufgrund eines\n\nunvollständigen Spachtelüberganges. Berücksichtige man den Umstand, daß\n\ndie Arbeiten gerade nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden seien,\n\ndie Reparaturkosten in ganz erheblichem Umfang unter der zuvor vom Privat-\n\ngutachter des Klägers berechneten Höhe blieben und schließlich auch noch\n\ngebrauchte Teile Verwendung gefunden hätten, könne nicht mit der erforderli-\n\nchen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß eine Behebung auch\n\nder letzten noch vorhandenen Mängel durch eine Vertragswerkstatt bei Ver-\n\nwendung von Originalteilen und ordnungsgemäßer Spachtelung nicht möglich\n\ngewesen wäre und aus diesem Grund das komplette hintere Seitenteil hätte\n\nausgetauscht werden müssen. Daneben stehe dem Kläger gegen die Beklagten\n\nauch kein Anspruch auf Mietwagenkosten in einer dem zuerkannten Betrag von\n\n(cid:17)(cid:30)7/(cid:24)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:3)#(cid:11)(cid:14)(cid:24)(cid:2)(cid:22)(cid:4)(cid:29)(cid:30)(cid:24)(cid:2)(cid:31)/8(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:31)QPSR)1/(cid:24)(cid:6)(cid:13)(cid:12)%*,AP3(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:2)(cid:7)67&(cid:24)A(cid:22)(cid:10)(cid:3)(cid:10)(cid:24)(cid:2)(cid:22)(cid:10)(cid:13)(cid:25)%T7&(cid:24)(cid:2)(cid:7)6(cid:17)/0(cid:12) \"(cid:3)(cid:12)(cid:22)(cid:4)0(cid:12)1&(cid:11)(cid:9)(cid:22)(cid:4)(cid:29)(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:31)*U(cid:2)8(cid:30)(cid:0)(cid:2)V(8(cid:30)(cid:24)(cid:19)(cid:7)XWY(cid:1)\n\n610,40 \n\nä-\n\nger nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten begehre, sondern viel-\n\nmehr auf Gutachtenbasis abrechne. Wenn sich der Kläger aber für die Abrech-\n\nnung auf fiktiver Basis entscheide und davon absehe, sein Fahrzeug entspre-\n\nchend dem zugrundeliegenden Gutachten wieder sach- und fachgerecht in-\n\nstandsetzen zu lassen, dann sei er an diese Entscheidung gebunden. Es stehe\n\ndem Kläger nicht frei, hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zwischen\n\nfiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu wechseln und so das für ihn\n\njeweils günstigste Ergebnis in Anrechnung zu bringen.\n\nII.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das\n\nBerufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits ge-\n\nzahlten bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Scha-\n\ndensersatz wegen Reparatur- und Mietwagenkosten versagt.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung über die Möglichkeit einer\n\nmangelfreien Reparatur ohne Einbau eines neuen Seitenteils gebunden, läßt\n\nentgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nNach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhand-\n\nlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten\n\nTatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an\n\nder Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun-\n\ngen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sin-\n\nne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsge-\n\nrichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür\n\nbesteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung kei-\n\nnen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Be-\n\ngründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 159). Dies gilt grund-\n\nsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sach-\n\nverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und\n\nVollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Per-\n\nson des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich wider-\n\nsprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht\n\nsachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sach-\n\nvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglich-\n\nkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller/Gummer,\n\nZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür werden von der Revision im\n\nvorliegenden Fall nicht aufgezeigt.\n\nb) Soweit die Revision meint, die entsprechenden Feststellungen seien\n\nbereits deshalb nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Gutachten\n\nnicht von dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, sondern von\n\neinem Mitarbeiter seines Büros erstellt worden sei, wird übersehen, daß das\n\nAmtsgericht in seinem Beweisbeschluß lediglich das \"Büro\" des Sachverständi-\n\ngen beauftragt hat. Ob eine Ernennung des Sachverständigen in dieser allge-\n\nmeinen Form nach § 404 ZPO zulässig ist, kann im vorliegenden Fall letztlich\n\ndahinstehen. Denn der Inhaber des Sachverständigenbüros hat nach der ent-\n\nsprechenden Beauftragung dem Gericht den Mitarbeiter seines Büros benannt,\n\nwelcher das Gutachten erstellen und einer eventuellen Gerichtsverhandlung\n\nbeiwohnen werde. Nachdem weder seitens des Gerichts noch seitens der Par-\n\nteien, denen dies zur Kenntnis gebracht wurde, hiergegen Einwände erhoben\n\nworden sind, war damit die Person des Sachverständigen zum Zeitpunkt der\n\nErstellung des Gutachtens hinreichend bestimmt.\n\nc) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des\n\nAmtsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht\n\naus den vom Kläger inhaltlich gegen das Gutachten erhobenen Bedenken. Das\n\nGutachten ist weder in sich widersprüchlich noch unvollständig, noch haben\n\nsich die Tatsachengrundlagen geändert. Der Kläger hat lediglich seine auf das\n\nNachtragsgutachten des Privatsachverständigen gestützte Behauptung auf-\n\nrechterhalten, daß zu einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Erneuerung des\n\nSeitenteils erforderlich sei. Hierüber hatte sich jedoch das erstinstanzliche Ge-\n\nricht aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine ge-\n\ngenteilige Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, daß der Kläger das vom\n\nGericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, ver-\n\nmag bei dieser Sachlage konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtig-\n\nkeit und Vollständigkeit nicht zu ersetzen. Geändert hatte sich hier lediglich die\n\nBeurteilung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen hinsichtlich\n\nder Erforderlichkeit einer Erneuerung des Seitenteils. Dieser - zum Zeitpunkt\n\nder Einholung des gerichtlichen Gutachtens bereits bekannte - Meinungswandel\n\nnötigte jedoch das Berufungsgericht bereits deshalb nicht zur Ergänzung der\n\nBeweisaufnahme, weil dadurch keine Fehler oder Widersprüche im gerichtli-\n\nchen Gutachten aufgezeigt werden. Schließlich begegnet es auch keinen recht-\n\nlichen Bedenken, daß es das Berufungsgericht nach den Ausführungen des\n\nerstinstanzlich beauftragten Sachverständigen als plausibel angesehen hat,\n\ndaß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom\n\nKläger gewählten, weitaus billigeren als von seinem eigenen Sachverständigen\n\nbezeichneten Reparaturweg unter Verwendung einer gebrauchten Tür zurück-\n\nzuführen seien und deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit da-\n\nvon ausgegangen werden könne, daß eine erneute Beweisaufnahme zu einem\n\nanderen Ergebnis führen werde. Dies ist auf der Grundlage des eingeholten\n\nSachverständigengutachtens eine zulässige tatrichterliche Würdigung, die\n\n- mangels von der Revision aufgezeigter Verfahrensfehler - revisionsrechtlicher\n\nÜberprüfung entzogen ist.\n\n2. Das Berufungsgericht ist schließlich auch mit Recht zu dem Ergebnis\n\ngelangt, daß dem Kläger über dem ihm zuerkannten Betrag hinaus kein Scha-\n\ndensersatzanspruch hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zusteht. Die vom\n\nEinzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrund-\n\nsätzlich erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Scha-\n\ndensabrechnung bedarf in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner ab-\n\nschließenden Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden\n\nFalles muß sich der Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an\n\nder seiner ursprünglichen Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der\n\nReparatur festhalten lassen, welche ihm die Beklagte zu 2 bezahlt hat und die\n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier\n\nTagen zu einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt\n\nhätte. Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführ-\n\nten Reparatur kann er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine ande-\n\nre, billigere Art der Wiederherstellung gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht\n\ngeltend macht. Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderli-\n\nchen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines\n\nSachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen\n\nReparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer die-\n\nser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges be-\n\nanspruchen.\n\nMüller\n\nWellner\n\n Pauge\n\nStöhr\n\n Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/vi-zr-361-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/vi-zr-361-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:02.025232+00:00"}}