{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_349-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"VI ZR 349/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ha; SGB VII § 8 a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur \"Teilnahme am all- gemeinen Verkehr\" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311). b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem be- triebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um ei- nen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 349/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Ha; SGB VII § 8\n\na) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105\n\nSGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\n\nSGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die\n\nKriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur \"Teilnahme am all-\n\ngemeinen Verkehr\" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ\n\n145, 311).\n\nb) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit\n\neinem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem be-\n\ntriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um ei-\n\nnen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg\n\nLG Frankfurt (Oder)\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen\n\nSchadensersatz aus einem Verkehrsunfall.\n\nEr war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer\n\nArbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Ar-\n\nbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-\n\ntriebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs\n\nübernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst.\n\nÜblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und\n\nholte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab.\n\nAm 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintrans-\n\nporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft\n\neinen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang\n\nder Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte\n\nüber seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Beklagte durch eine als \"Teilurteil\" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz\n\ndes materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen\n\nVerletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verur-\n\nteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Be-\n\nklagte weiterhin die Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger\n\ngemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen\n\nSchaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106\n\nAbs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem\n\nBetriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg \"bei Teilnahme am allgemei-\n\nnen Verkehr\". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer\n\nhabe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-\n\nhört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit aus-\n\ngelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typi-\n\nschen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Di-\n\nrektionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die\n\nAnkunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug ver-\n\nläßt, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug\n\nunterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe\n\ndieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an\n\nder gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im In-\n\nteresse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur\n\nVerfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Be-\n\nstandteil der Betriebsorganisation.\n\nNach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung\n\nzum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle\n\nvom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort\n\nkeine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzes-\n\nbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach\n\ndem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behan-\n\ndelt worden seien.\n\nDer unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld\n\nvon 25.000 \n\n(cid:0)\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe\n\nverfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander\n\nwidersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil\n\neines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teil-\n\nurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ\n\n107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgrün-\n\nden des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage\n\ndem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung\n\nfestgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte.\n\nZum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zuge-\n\nsprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der\n\nSchadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu\n\nentscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsfor-\n\nmel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als\n\nTeilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsfor-\n\nmel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964\n\n- VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsur-\n\nteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\n2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Be-\n\nklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungspri-\n\nvileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme.\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,\n\ndie für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-\n\ngen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-\n\ngen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz\n\ndes Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-\n\npflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt\n\nnach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-\n\ntigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht\n\nhaben.\n\nUnter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraus-\n\nsetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im\n\nRevisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nvor.\n\na) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb\n\nwie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuld-\n\nhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der\n\n§§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.\n\nb) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wo-\n\nnach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1\n\nSGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nbis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungspri-\n\nvileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Ent-\n\nscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt.\n\nDanach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105\n\nAbs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger\n\nseinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versi-\n\ncherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-\n\ntigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in\n\ndieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vor-\n\nschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-\n\nmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entspre-\n\nchende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An\n\nStelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der\n\nTeilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der\n\nUnfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg einge-\n\ntreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Aus-\n\nnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege,\n\ndie Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründen-\n\nden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte\n\nTätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).\n\nc) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass\n\ndie Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der\n\nGeschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbe-\n\nhalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile\n\nvom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März\n\n1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht\n\njedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehler-\n\nhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.\n\naa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung,\n\nob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungs-\n\nbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\n\nSGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das\n\nfrühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht\n\nprivilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – ent-\n\nwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR\n\n2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002\n\n- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5,\n\nS. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R -\n\nSozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R –\n\nZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erken-\n\nnende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen\n\nAuffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung,\n\nBand 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli\n\n2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003,\n\nK § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche\n\nUnfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallver-\n\nsicherung, Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104\n\nRdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, Betriebs-\n\nBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001,\n\n366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt,\n\nSGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Geset-\n\nzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des\n\nBetriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen,\n\ndaß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen\n\nhat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO,\n\nwobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs.\n\n13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Ab-\n\nschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20).\n\nbb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach §\n\n8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen,\n\nwenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.\n\nDieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden\n\nTätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senats-\n\nurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil\n\nvom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der\n\nUnfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII\n\nfallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII,\n\nbei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von ei-\n\nnem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die\n\ngemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen\n\nOrganisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116,\n\n30, 34 f.).\n\nRückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,\n\nergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich\n\nvorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich\n\nauf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haf-\n\ntungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§\n\n104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich\n\neventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen\n\nTätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetz-\n\nlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse\n\ndes Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das\n\nRisiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrie-\n\nden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE\n\n34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 -\n\nVersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in:\n\nFestschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren\n\nRisikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2\n\nSGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und\n\n-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz,\n\nwohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-\n\ntragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann\n\nsie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).\n\nBei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil\n\ndes innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als\n\nBetriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche\n\nOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation\n\n(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-\n\ngelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet\n\noder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienst-\n\nlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ\n\n116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom\n\n22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973\n\n- VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002\n\n- 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Re-\n\nvision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober\n\n2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis\n\nder §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund\n\nder bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes\n\nHaftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich\n\neventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit wer-\n\nden soll.\n\ncc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall\n\naufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergeb-\n\nnis, dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.\n\nDer vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der\n\nKläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-\n\ntriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer\n\nauswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren\n\nwurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß ge-\n\nnommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu\n\ndiesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit\n\neinräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Ein-\n\nsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich\n\nrelevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene\n\nHaftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit\n\nkorrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft\n\nals Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer\n\nBeförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die berufli-\n\nchen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich\n\nhierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahr-\n\nzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 8, 330, 338).\n\nUnter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeits-\n\nkollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-\n\nreichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung\n\nsichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der\n\nauswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten\n\nund dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.\n\nDemgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unter-\n\nnehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur\n\nMitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen\n\nund sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrenge-\n\nmeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur\n\nauswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das\n\nAngebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen.\n\nBei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB\n\nVII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit\n\nverbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu\n\nwahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht da-\n\ndurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der\n\nFahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt\n\nnicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht\n\nvielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Be-\n\ntrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die\n\ndann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.\n\nIII.\n\nDa weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der\n\nSenat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sa-\n\nche zu entscheiden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_349-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/vi-zr-349-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":11},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_349-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_349-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/vi-zr-349-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_349-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:50.655737+00:00"}}