{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_335-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"VI ZR 335/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah, I a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen. b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grund- satz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundla- ge grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 335/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. September 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Ah, I\n\na) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der\n\nFassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende\n\nMerkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders\n\nnach § 823 BGB anzusehen.\n\nb) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grund-\n\nsatz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundla-\n\nge grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen\n\nsich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.\n\nBGH, Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - AG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G. unter deren In-\n\nternetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat.\n\nDer Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500\n\nDM. Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis\n\nzum 28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Be-\n\nschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung\n\nzu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefo-\n\nnate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt\n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der\n\nKläger nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von\n\ndem vom Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten Internetseiten beses-\n\nsen habe. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte kom-\n\nme gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten\n\n- Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht.\n\nEs sei Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das\n\nBereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß die-\n\nser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nstand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verlet-\n\nzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht\n\nhat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vor-\n\nschrift voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen\n\nZeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I\n\n1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht\n\nverneint.\n\n1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte,\n\ndie er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen In-\n\nhalten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren\n\nNutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei\n\nnach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen kon-\n\nkreten Inhalts an, so daß ein \"Kennenmüssen\" nicht genügt. Dies zieht die Re-\n\nvision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut\n\nder Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die not-\n\nwendige \n\nRechtssicherheit \n\nzu \n\ngeben \n\n(vgl. \n\netwa \n\nEngel-\n\nFlechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997,\n\n3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die\n\nHaftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Inter-\n\nnet-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG,\n\nBT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung BT-\n\nDrucks. 13/8153 S. 9).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs-\n\nund Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom In-\n\nhalt der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische\n\nHaftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu\n\nbeweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerk-\n\nmale der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember\n\n2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR\n\n388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestim-\n\nmung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.\n\na) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage\n\nder Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt.\n\nNach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller\n\ndie Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann,\n\nDie Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.;\n\nDecker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke,\n\nVon der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87;\n\nGola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe,\n\naaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der Ver-\n\nantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbe-\n\nstandsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen\n\nhabe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber ge-\n\nwählten Wortlaut nicht.\n\nDie Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es\n\nsich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um\n\neine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse\n\nder Anbieter darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser\n\nVorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921,\n\n925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).\n\nb) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen\n\nder Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende\n\nMerkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders\n\nnach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast den Anspruchsteller trifft.\n\naa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift\n\nnicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Dienstean-\n\nbieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Vorausset-\n\nzungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die\n\nRechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385\n\nS. 20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung\n\nunwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen\n\nzur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien.\n\nErgebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in\n\neinem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen\n\n(BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F.\n\nim Schrifttum eine Art \"Filterfunktion\" beigelegt, weil die Vorschrift so auszu-\n\nlegen sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die\n\nPrüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen\n\nRechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997,\n\n2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO,\n\nS. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, insbeson-\n\ndere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Perso-\n\nnen im Internet, 2000, S. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum\n\nInternetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S. 215; Hae-\n\ndicke, CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtli-\n\nchen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für\n\neine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegrün-\n\ndende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darle-\n\ngungs- und Beweislast aufzuerlegen.\n\nbb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Rege-\n\nlung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlich-\n\nkeit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der\n\ntechnisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit\n\nder in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend\n\nunmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre\n\nRechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter\n\ndadurch, daß für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt\n\nverlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/-\n\n7385, S. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die\n\nBeweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.\n\n3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers\n\ndurch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Dien-\n\nsteanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Ein-\n\nzelfall den \"Urheber\", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch\n\nnehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter \"Kenntnis geben\" und dies\n\nentsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne\n\ndaß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen er-\n\ngeben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa\n\n§ 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis\n\ndes Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugäng-\n\nlich, sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in\n\nsolchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tat-\n\nsache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt\n\nwerden kann.\n\nEs ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch un-\n\nmöglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm\n\nbereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hin-\n\ngewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers\n\nbenennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und\n\nBildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt\n\nund gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis\n\ndieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers aus-\n\nreichen, wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Auf-\n\nwand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet:\n\nunter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Medien-\n\ndienste-Staatsvertrags, 1999, S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO,\n\nS. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im\n\nInternet, 2002, S. 108 f.).\n\n 4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Li-\n\nnie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist,\n\nder Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden\n\nBeweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vor-\n\ngetragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen\n\naufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten\n\nInhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter sub-\n\nstantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt sei-\n\nne Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner\n\nDarlegungslast zu genügen.\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur\n\nWissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37;\n\n135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW\n\n1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359,\n\n360).\n\n5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgrei-\n\nfend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO ab-\n\ngesehen.\n\n6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nPauge\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-zr-335-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/vi-zr-335-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:25.718075+00:00"}}