{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_327-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"VI ZR 327/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 286 E a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, daß die polygraphische Untersuchung (Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jedenfalls dann, wenn der Beweisfüh- rer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis hatte - auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist. b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgut- achten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Da- her muß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestreitet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 327/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 286 E\n\na) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für\n\ndas Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, daß die polygraphische Untersuchung\n\n(Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jedenfalls dann, wenn der Beweisfüh-\n\nrer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis\n\nhatte - auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.\n\nb) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgut-\n\nachten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die\n\nBeurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Da-\n\nher muß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die\n\nBehauptungen des Prozeßgegners nur bestreitet.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - LG Paderborn\n\nOLG Hamm\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen\n\nsowie die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nHamm vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n26.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfener\n\nsexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einer\n\nErsatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen\n\nTaten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen\n\n1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällen\n\nsexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Fami-\n\nlie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. In\n\ndem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteil\n\nvom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.\n\n(cid:0)\n\nDer Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten und\n\nein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unter\n\nVerwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus dem\n\nsich seine Unschuld ergebe.\n\nDas Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM\n\nzugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durch\n\ndie Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Die\n\ndagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. An-\n\nträgen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Verneh-\n\nmung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Ein-\n\nverständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weil\n\naus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigen\n\nSchlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.\n\nII.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sache\n\nkeinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulas-\n\nsung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebenso-\n\nwenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssache\n\nhat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts\n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls\n\nmaßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.\n\nNach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist die\n\npolygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und – jedenfalls im\n\nZeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetes\n\nBeweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308\n\nund BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35).\n\nDer Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren sei\n\nungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen all-\n\ngemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode hande-\n\nle. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwis-\n\nsensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Be-\n\nschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden\n\nseien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch\n\nbei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersu-\n\nchungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeig-\n\nnet sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf\n\nund den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl.\n\nBGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.).\n\nAufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für die\n\nhier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei dem\n\nvon dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig un-\n\ngeeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Ein-\n\nholung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einver-\n\nständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nicht\n\nnachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschluß\n\ndes Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den\n\ndarauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte.\n\n Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus be-\n\nweisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis\n\njahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3\n\nStPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn\n\ndas Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Be-\n\nweismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl.\n\nBGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –\n\nVersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000,\n\n3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grund-\n\nlage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aus-\n\nsagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestuft\n\nhaben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Er-\n\ngebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismit-\n\ntels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweis-\n\nmittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweis-\n\nführung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in\n\ngleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998\n\nund 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs\n\nin Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegte\n\nwissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenen\n\nEntscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308\n\nerstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vor-\n\ngelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).\n\nb) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz der\n\nWaffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413,\n\n1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131,\n\n156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sind\n\ndie im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichts-\n\npunkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit,\n\ndaß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegeben\n\nwird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grund-\n\nsätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141\n\nZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung\n\ndes gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisauf-\n\nnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Partei-\n\nvernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder\n\ndes als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschluß\n\nvom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998\n\n- I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).\n\nc) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehe-\n\nne Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag auf\n\nEinholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für unge-\n\neignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgut-\n\nachten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\nebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussage-\n\npsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Frage\n\nnach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dau-\n\nerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf\n\nein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächli-\n\nchen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167).\n\nDaraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß,\n\nwenn – wie hier – die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden.\n\nIn diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben\n\ndes Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit oder\n\nsonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl.\n\ndazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre-\n\nmen - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 -\n\nStreit 2001, 122 ff.).\n\n2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\na) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt ei-\n\nner Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeit\n\npolygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch\n\nfür eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt.\n\nSoweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen ande-\n\nrer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichts-\n\npunkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor den\n\ngrundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs er-\n\ngangen sind.\n\nb) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-\n\nmachten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennende\n\nSenat noch auf folgendes hin:\n\nDie Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zu-\n\nrückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gut-\n\nachten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sich\n\nan den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderun-\n\ngen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich be-\n\ngründet, warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hin-\n\nzuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die gefor-\n\nderten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmten\n\nPrüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt\n\n45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001,\n\n45 f.).\n\nc) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsur-\n\nteil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Von\n\neiner Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_327-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zr-327-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_327-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_327-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zr-327-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_327-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:53.920280+00:00"}}