{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_322-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"VI ZR 322/02","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 322/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\n1. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall\n\nkeine höchstrichterliche Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl.\n\nhierzu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473;\n\nvom 11. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - ZIP 2002, 2148 ff.). In der Entscheidung\n\nwird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entschei-\n\ndungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatz\n\nabweicht. Auch eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Rechtsfeh-\n\nler, die eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung erfordern würde, ist nicht\n\nersichtlich.\n\n2. Ebensowenig rechtfertigt die behauptete Verletzung des Anspruchs\n\ndes Beklagten auf rechtliches Gehör die Zulassung der Revision. Die Be-\n\nschwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, daß dem Beweisantrag des\n\nBeklagten nicht entsprochen worden ist, weil es der Beklagte versäumt hat,\n\ntrotz seiner Sachkunde seine Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegte\n\nPrivatgutachten zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat sich entgegen dem\n\nVorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Überzeugungsbildung nicht\n\nauf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten als Beweismittel gestützt. Es\n\nhat sich seine Überzeugung gebildet auf der Grundlage des durch das Privat-\n\ngutachten urkundlich belegten Vortrages der Klägerin, den der Beklagte zuge-\n\nstanden hat, soweit ihm ein Diagnoseirrtum angelastet worden ist, und den er\n\nim übrigen nicht substantiiert bestritten hat.\n\nEin offenkundiger, klar zutage tretender Verfahrensverstoß, der den Be-\n\nklagten in seinen Verfahrensgrundrechten verletzte, ist im vorliegenden Fall\n\ndeshalb nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 -\n\nWM 2002, 1899 f.). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es nicht, das Vorbringen eines\n\nVerfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-\n\nßer Betracht zu lassen. Auch wenn das einfache Recht dabei nicht in jeder Hin-\n\nsicht richtig angewandt worden wäre, ist der davon Betroffene deshalb noch\n\nnicht in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl.\n\nBVerfGE 70, 288, 294).\n\n3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nBeschwerdewert: 357.904,31 \n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/vi-zr-322-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/vi-zr-322-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:55.278132+00:00"}}