{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_309-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"VI ZR 309/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 319; ZPO §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündli- chen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unter- schrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden. ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 544 Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen) nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in dem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbe- schwerde nach § 544 ZPO unterliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 309/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 319; ZPO §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des\n\nBerufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündli-\n\nchen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unter-\n\nschrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.\n\nZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 544\n\nDie Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen\n\nnach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen)\n\nnicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in\n\ndem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 544 ZPO unterliegt.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 – VI ZR 309/02 – OLG Düsseldorf\n\n LG Krefeld\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen\n\nund die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nStreitwert: 35.000 \n\nGründe:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und\n\nin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache\n\nhat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-\n\nvision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n1. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht waren daran beteiligt die Richter B., S. und T.. Dies weist auch der Ur-\n\nteilseingang aus. Ausweislich der dem Revisionsgericht vorliegenden Ur-\n\nteilsausfertigung ist das Urteil an letzter Stelle aber nicht von dem Richter T.,\n\nsondern von der Richterin S.-B. unterschrieben worden.\n\nDer Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung der\n\nRevision, weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die\n\nrichtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision\n\n(BGHZ 18, 350, 354 ff.; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 -\n\nNJW 1989, 1156, 1157; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 -\n\nNJW-RR 1998, 1065). Eine Rücksendung der Akten zwecks Berichtigung vor\n\neiner Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht\n\nerforderlich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sach-\n\nverständigen Prof. F. vernommen. Es hat von der Protokollierung von dessen\n\nÄußerungen „gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen“.\n\nMit dieser Begründung durfte zwar von der Protokollierung nicht abgese-\n\nhen werden. Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muß die Aussage eines Sachver-\n\nständigen dann nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenom-\n\nmen werden, wenn das Prozeßgericht die Vernehmung durchgeführt hat und\n\ndas Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt. Die letzte Vor-\n\naussetzung lag hier nicht vor, weil eine Revision jedenfalls im Fall der Zulas-\n\nsung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin in Betracht kommt (vgl. Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 161 Rdn. 3).\n\nDies nötigt aber nicht zur Zulassung der Revision.\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO\n\nkommt der Sache entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen\n\nAuffassung nicht zu. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Protokollierung er-\n\ngibt sich aus dem Gesetz. Außerdem wirkt sich der Mangel der Protokollierung\n\nauf die Überprüfbarkeit des angegriffenen Urteils durch das Revisionsgericht\n\nhier nicht aus (dazu nachfolgend). Daß ein solcher Mangel nicht der für die An-\n\nwendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition unterliegt, hat\n\nder Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Septem-\n\nber 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 f. und vom 12. Mai 1993 - XII ZR\n\n174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender, 10).\n\nDie Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\n\ndert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob ein Mangel\n\nder Protokollierung, der dazu führt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Ent-\n\nscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, die\n\nZulassung der Revision stets als erforderlich erscheinen lassen muß. Unter den\n\nvorliegenden Umständen kommt es darauf nicht an. Denn die an sich notwen-\n\ndige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme kann als ersetzbar ange-\n\nsehen werden, wenn er sich mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestand\n\noder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (vgl. BGHZ 40, 84, 86; BGH,\n\nUrteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - aaO). Dies ist hier der Fall. Ent-\n\ngegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht läßt sich dem\n\nangegriffenen Urteil entnehmen, welche Äußerungen der Sachverständige in\n\nder mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entscheidungs-\n\nerheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Dabei ist auch deutlich zwischen\n\nder Wiedergabe der Äußerungen des Sachverständigen und der daran an-\n\nschließenden Würdigung des Berufungsgerichts, die weitere Gesichtspunkte\n\neinbezieht, unterschieden.\n\n3. Weitere Rügen werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Sie ist\n\ndanach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_309-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zr-309-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_309-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_309-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zr-309-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_309-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:07.981796+00:00"}}