{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_306-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"VI ZR 306/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 306/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-\n\nrichsen, die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-\n\nblenz vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-\n\nzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die\n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\n\ndert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgewor-\n\nfenen grundsätzlichen Fragen zur zwingenden Benutzung vorhan-\n\ndener medizinischer Geräte und zu möglichen Beweiserleichte-\n\nrungen bei unterlassener Benutzung stellen sich im vorliegenden\n\nFall nicht. Das Berufungsgericht - wie vor ihm schon das Landge-\n\nricht - stellt unter verfahrens-rechtlich nicht zu beanstandender Be-\n\nrufung auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen\n\nfest, daß die verbleibende Querschnittslähmung auf die Myelitis\n\nzurückzuführen ist und daß diese einem operativen Eingriff nicht\n\nzugänglich war. Damit steht fest, daß die unterlassene Benutzung\n\ndes Kernspintomographen, selbst wenn sie als grober Behand-\n\nlungsfehler zu qualifizieren sein sollte, für den eingetretenen\n\nSchaden nicht ursächlich gewesen sein kann, denn als Alternative\n\noder Ergänzung zu der fehlerfrei durchgeführten Behandlung mit\n\nAntibiotika war lediglich ein operativer Eingriff in Betracht zu zie-\n\nhen.\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,\n\n2. Halbs. ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 832.591,66 \n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\n Stöhr\n\n Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/vi-zr-306-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/vi-zr-306-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:08.149855+00:00"}}