{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_304-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"VI ZR 304/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ac Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom 30. Mai 1958 – VI ZR 139/57 – VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 – VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 – VI ZR 236/93 – AHRS 1815/102).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 304/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Juli 2003\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nBGB § 823 Ac\n\nZu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom\n\n30. Mai 1958 – VI ZR 139/57 – VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 –\n\nVersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 – VI ZR 236/93 – AHRS 1815/102).\n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.\n\nGreiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2002\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der\n\nBeklagten zu 1 ergangen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte)\n\nSchmerzensgeld und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für sämtliche gegen-\n\nwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm an-\n\nläßlich der ärztlichen Behandlung vom 26. November 1995 im Krankenhaus der\n\nBeklagten entstanden sind und entstehen werden.\n\nDer Kläger wurde nach einem Sturz am 26. November 1995 in der Un-\n\nfallchirurgie des Krankenhauses stationär versorgt. Der frühere Beklagte zu 3\n\nerkannte einen Bruch des achten Brustwirbelkörpers nicht und nahm fälschlich\n\neine Prellung an. Nach der Entlassung des Klägers am 28. November 1995\n\nnahmen die Beschwerden nicht ab. Er begab sich deshalb erneut in ärztliche\n\nBehandlung. Dort wurde der Bruch des Brustwirbels erkannt und der Kläger\n\ndaraufhin in einem anderen Krankenhaus stationär vom 1. bis 7. Dezember\n\n1995 behandelt.\n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage wegen Verjährung abgewiesen;\n\ndie Feststellungsklage sei unzulässig. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil\n\nauf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Feststellungsklage\n\ngegen die Beklagte hinsichtlich der Ersatzpflicht für materielle Schäden stattge-\n\ngeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit be-\n\ngründet, die Ansprüche aus Behandlungsvertrag seien - anders als deliktische\n\nAnsprüche des Klägers - nicht verjährt. Für sie gelte nach § 195 BGB a.F. eine\n\nVerjährungsfrist von dreißig Jahren. Die Beklagte habe den zwischen ihr und\n\ndem Kläger bestehenden Behandlungsvertrag schuldhaft verletzt. Sie müsse\n\nsich das Verhalten des früheren Beklagten zu 3, eines angestellten Oberarztes,\n\nnach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser habe fälschlich eine Prellung statt\n\neines Wirbelkörperbruches diagnostiziert.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Interesse des\n\nKlägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (§ 256\n\nAbs. 1 ZPO) trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage bejaht. Ein Kläger ist\n\nnicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage auf-\n\nzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und mit der Ent-\n\nstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu\n\nrechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR\n\n1999, 1555, 1556; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 -\n\nBGHR-ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988\n\n- IX ZR 278/87 - BGHR-ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 10).\n\n2. Das Berufungsgericht geht auch im Ansatzpunkt zutreffend davon aus,\n\ndaß dem Kläger aus dem mit der Beklagten als Trägerin des Krankenhauses\n\nabgeschlossenen Behandlungsvertrag vertragliche Ansprüche zustehen kön-\n\nnen, wenn die Beklagte oder deren Ärzte als ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278\n\nBGB) die geschuldete ärztliche Behandlung in einer dem fachärztlichen Stan-\n\ndard zuwiderlaufenden Weise, also fehlerhaft, erbracht haben. Es hat zutreffend\n\nerkannt, daß die Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens hieraus erst in\n\n30 Jahren verjährten (§ 195 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m.\n\n§§ 195, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).\n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß ein Behandlungsfehler\n\nnicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Arzt zu einer objektiv un-\n\nrichtigen Diagnose gelangt (unten a)). Es hat infolgedessen verfahrensfehler-\n\nhaft den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außer acht gelassen\n\n(unten b)), daß der Bruch des achten Brustwirbelkörpers nicht erkennbar gewe-\n\nsen sei. Dadurch hat es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wie die Revision\n\nmit Erfolg beanstandet.\n\na) Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkran-\n\nkung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu\n\nwerten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/57 - VersR 1958, 545,\n\n546, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom\n\n14. Juni 1994 - VI ZR 236/93 - AHRS 1815/102).\n\nIrrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkom-\n\nmen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes.\n\nDie Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern\n\nkönnen auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Be-\n\nrücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von\n\nzutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind (vgl. Senatsurteil\n\nvom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO). Auch kann jeder Patient wegen der\n\nUnterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und\n\nderselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die\n\nobjektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können\n\ndeshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl.\n\nSenatsurteile vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR\n\n236/93 – aaO).\n\nDieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen,\n\ndie für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht\n\nausreichend berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR\n\n137/57 - aaO; OLG Saarbrücken MedR 1999, 181, 182; Bischoff, Festschrift für\n\nGeiß, 2000, S. 345 ff.). Darum geht es hier nicht.\n\nDie Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten kann sich jedoch auch\n\nstellen, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von\n\nBefunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, daß\n\nder Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung\n\noder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher\n\nFehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, daß der behandelnde Arzt\n\noder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für\n\neine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behand-\n\nlung und deren Folgen einzustehen hat (vgl. zum Beispiel Senatsurteile BGHZ\n\n138, 1, 5 ff. und vom 3. November 1998 – VI ZR 253/97 – VersR 1999, 231,\n\n232 – jeweils m.w.N.).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht einen Diagno-\n\nsefehler des Beklagten zu 3 nicht schon deshalb bejahen, weil seine Diagnose\n\neiner Prellung – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – objektiv unrichtig\n\nwar. Feststellungen dazu, daß der tatsächlich vorliegende Bruch des Wirbelkör-\n\npers nach den erhobenen Befunden (etwa den Röntgenaufnahmen) für die be-\n\nhandelnden Ärzte erkennbar war, fehlen ebenso wie Feststellungen dazu, daß\n\ndie Befunderhebung in der Klinik der Beklagten unzulänglich war.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte den unter\n\nSachverständigenbeweis gestellten Vortrag des Klägers über einen Behand-\n\nlungsfehler bestritten und ihrerseits unter Beweis gestellt hatte, die Diagnose\n\neiner Prellung sei eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der da-\n\nmals erhobenen Befunde gewesen; auch die Röntgenaufnahmen hätten keinen\n\nHinweis auf eine frische knöcherne Verletzung der Wirbelsäule ergeben. Dieser\n\nVortrag war nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen erheblich. Die Be-\n\nklagte hatte damit ausreichend bestritten, daß die unstreitig objektiv unrichtige\n\nDiagnose behandlungsfehlerhaft war.\n\nDiesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Insbe-\n\nsondere hat das Berufungsgericht trotz des entscheidungserheblichen Vortrags\n\nder Beklagten keinen sachverständigen Rat dazu eingeholt, warum die Diagno-\n\nse nicht nur objektiv falsch, sondern behandlungsfehlerhaft gewesen sein soll.\n\n4. Die Revision beanstandet ferner mit Erfolg, daß das Berufungsgericht\n\nerstinstanzlichen Vortrag der Beklagten außer acht gelassen hat, mit dem diese\n\neine Kausalität des objektiven Diagnoseirrtums bestritten und auf den sie in der\n\nBerufungserwiderung in zulässiger Weise Bezug genommen hat.\n\nGrundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines Behand-\n\nlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den geklagten Gesundheitsschaden\n\ndarlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für den Vorwurf eines Diagnosefehlers\n\nals auch für den eines Fehlers in der Befunderhebung. Gelingt dem Patienten\n\nzwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers\n\noder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ur-\n\nsächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden,\n\nkommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive\n\nFehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler\n\nDiagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981\n\n- VI ZR 35/79 – aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl.\n\nSenatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR\n\n1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr\n\nwegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der\n\nBefundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.;\n\nvom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli\n\n1999 - VI ZR 290/98 – aaO 1283).\n\nDas Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, daß sich die Ver-\n\nzögerung der richtigen Diagnosestellung und die dadurch verzögerte Behand-\n\nlung nachteilig auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt haben oder daß die\n\nVoraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers vor-\n\ngelegen haben. Das war jedoch nicht selbstverständlich und hätte näherer\n\nAusführungen bedurft, die im übrigen dem Berufungsgericht ohne sachverstän-\n\ndige Beratung nur bei Darlegung eigener Sachkunde möglich gewesen wären.\n\nIII.\n\nNach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum\n\nNachteil der Beklagten ergangen ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 2,\n\n563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\nentscheiden haben wird.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/vi-zr-304-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/vi-zr-304-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:18.714282+00:00"}}