{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_274-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"VI ZR 274/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3 SGB V § 11 Abs. 4; SGB X § 105; § 116 Abs. 1 Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären. Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkas- se wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Ge- schäftsführung ohne Auftrag zu. c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB unwirksam. d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rück- abwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entla- stet würde (§ 242 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 274/02\n\nURTEIL\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3\nSGB V § 11 Abs. 4; SGB X § 105; § 116 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n8. Juli 2003\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der\ngesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.\nDer Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1\nSGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit\ndieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.\n\nb) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von\ndem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkas-\nse wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden\nSchadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Ge-\nschäftsführung ohne Auftrag zu.\n\nc) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall\nnicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne\nRechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und\nder Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB\nunwirksam.\n\nd) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn\nsich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB\nX erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die\nFolgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rück-\nabwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entla-\nstet würde (§ 242 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - \n\nOLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Kranken-\n\nkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls\n\nerbracht hat.\n\nIm Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Kläge-\n\nrin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich\n\nkrankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten.\n\nDie Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien beste-\n\nhenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995\n\nschlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung ei-\n\nnes Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistun-\n\ngen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.\n\nZuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversi-\n\ncherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. Au-\n\ngust 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls\n\nabgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithel-\n\nfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht er-\n\nhoben; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am\n\n28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflich-\n\ntigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der\n\nKlägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat\n\num Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Be-\n\nklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unge-\n\nrechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die\n\nBeklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) ver-\n\nurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Ge-\n\nmeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für\n\nden Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der\n\nzugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002,\n\n460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen\n\ndie Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt\n\nbereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht\n\nhabe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadenser-\n\nsatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1\n\nSGB X auf die Beklagte übergegangen.\n\nZwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da\n\ngemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur\n\nTragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für\n\neinen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut\n\ndes § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch\n\ngemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und\n\ndem Streithelfer.\n\nDoch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Be-\n\nklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstat-\n\ntungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Kranken-\n\nversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfall-\n\nversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren\n\nSituation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1\n\nSGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde,\n\nwenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständig-\n\nkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch binden-\n\nden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungs-\n\npflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß\n\nnach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von\n\nder Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsan-\n\nspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den\n\nUnfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin\n\nmithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen\n\nkönnen.\n\nII.\n\nDies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus\n\n§ 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadenser-\n\nsatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte\n\nübergegangen.\n\nNach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsab-\n\nkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der\n\nHaftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen\n\neine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X\n\nErsatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann.\n\nNach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch\n\nnach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des\n\nAbkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den\n\nÜbergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116\n\nSGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten\n\nSachverhalt zu verneinen.\n\na) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der\n\nAnspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne\n\nweiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über\n\n(vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X\n\nS. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen-\n\ntar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116\n\nSGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVers-\n\nGesKomm, § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116\n\nRn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde\n\nnach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Lei-\n\nstungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in\n\nBetracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.;\n\nSenatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 -\n\nVersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).\n\nb) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch\n\ndas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst\n\nbestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung\n\ndes Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von An-\n\nfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche\n\nZuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsun-\n\nfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung\n\naus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu\n\nerbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen\n\naus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11\n\nAbs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des\n\nArbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin\n\nauszuschließen (BSGE 81, 103, 108).\n\nDiese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\n\nbesteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist al-\n\nlein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfall-\n\nversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-\n\nsteht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Ge-\n\nsetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerken-\n\nnungsbescheide) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur dekla-\n\nratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111\n\nSGB X Nr. 4; USK 89145).\n\nDanach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht\n\ndie Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging\n\nder Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit ge-\n\ngen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensent-\n\nstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso\n\nLemcke, aaO, S. 442).\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand,\n\ndaß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistun-\n\ngen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung.\n\nDas Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte\n\nKrankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger\n\nwurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausrei-\n\nchende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde,\n\ndaß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit\n\nLeistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Ver-\n\nwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler\n\nKommentar, SGB X, § 116 Rn. 159).\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht\n\nzutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die\n\nKrankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V\n\nund in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des\n\nUnfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie\n\nausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des\n\nUnfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten\n\nKrankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V\n\nlediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsüber-\n\ngang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO,\n\nS. 442 f.).\n\nEine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch\n\nzu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu\n\nden in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in\n\n§ 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzu-\n\nständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Re-\n\ngelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne\n\ndurch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Ein-\n\nfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten\n\ndes zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa\n\n- wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen.\n\nDie vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer\n\nergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach\n\neinem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Kranken-\n\nkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls\n\nnicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis\n\ndurchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die\n\nLösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die\n\neine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.\n\nd) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach\n\nunabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Lei-\n\nstung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstat-\n\ntungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1\n\nSGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Ver-\n\nwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungs-\n\nrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschie-\n\nden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und\n\nLeistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Ver-\n\nhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem aus-\n\nschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des\n\nerstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den\n\n§§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt\n\ndessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl.\n\nBSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4;\n\nBVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für\n\ndie Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allen-\n\nfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die\n\nAusgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen\n\ndie Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen\n\nund des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der\n\nZuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.\n\ne) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht\n\nim Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der\n\nVorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Re-\n\ngreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Ge-\n\nschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der\n\nGeschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:\n\nBVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile\n\nBGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR\n\n1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150;\n\nvom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der\n\nVorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die ge-\n\nsetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Soziallei-\n\nstungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von\n\ndiesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse\n\neinerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen\n\nkann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105\n\nSGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich sei-\n\nnerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine\n\nsolche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1\n\nSGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß\n\nsie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Fra-\n\nge stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vor-\n\nteile bieten könnte.\n\n2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt\n\nsich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch\n\nder Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte.\n\nDie beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in\n\nerster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren\n\nÜbernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zu-\n\ngleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren\n\nGeschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-\n\nliegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung\n\nohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist\n\n(vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. Septem-\n\nber 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den\n\nÜbergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zu-\n\nständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständi-\n\ngen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105\n\nSGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus\n\neinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zu-\n\nzubilligen, erscheint als systemwidrig.\n\nDarüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die\n\nHeilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13\n\nSGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten\n\nSchädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch\n\nBGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das\n\nseinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch)\n\nzu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tat-\n\nsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen ande-\n\nren zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil\n\nvom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraus-\n\nsetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen.\n\n3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812\n\nAbs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten\n\nBeträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Ab-\n\nfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne\n\nRechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist\n\ngemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.\n\na) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach\n\ndem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der\n\nWirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis\n\nder Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Partei-\n\nen sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich\n\naußerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390,\n\n394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1\n\nBGB \"Schiedsgutachtervergleich 1\"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum\n\nzur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. Münch-\n\nKomm/Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall\n\njedoch dahinstehen.\n\nb) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betra-\n\nges von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen\n\nKrankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus,\n\ndaß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in\n\nAnspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechts-\n\nfrage, sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände.\n\nInsbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um\n\neinen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für\n\ndie Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen un-\n\nfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können\n\n(vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende\n\nBeurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflich-\n\ntig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssum-\n\nme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten\n\nHeilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Ver-\n\ngleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür,\n\ndaß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist\n\nnichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der\n\nParteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch le-\n\nbensfremd.\n\nc) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs\n\nsei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den\n\nStreithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch\n\nmöglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen\n\nhat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen.\n\nDemgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim\n\nAbschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durch-\n\ngeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im\n\nHinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn\n\ndie für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können\n\nsie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit\n\nden für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der\n\nErsatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hin-\n\nsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Vor-\n\naussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Lei-\n\nstungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegen-\n\nstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese\n\nUngewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vor-\n\ntrag der Beklagten indes nichts her.\n\nd) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers fest-\n\nsteht, bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt\n\nhat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht In-\n\nhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der\n\nVergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-\n\nsem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch\n\ngenommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die\n\nVergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß\n\n§ 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist.\n\n4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind\n\ndanach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund\n\ndes Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsver-\n\ngleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch\n\nhängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte\n\nzu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann\n\ngrundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben\n\n(BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142).\n\nIm vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus erge-\n\nben, daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X we-\n\ngen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausge-\n\nschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Be-\n\ntracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB).\n\nErheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsver-\n\nlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Un-\n\nfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückab-\n\nwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest\n\nteilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungs-\n\nanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegen-\n\nstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Berei-\n\ncherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung\n\n(vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 -\n\nWM 1978, 708, 711).\n\nZu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand-\n\npunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende\n\nSenat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der\n\nSachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren\n\nder Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der\n\nKlägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen\n\nFeststellungen treffen kann.\n\nMüller\n\n Greiner\n\nDiederichsen\n\n Pauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/vi-zr-274-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/vi-zr-274-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:44.362742+00:00"}}