{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_266-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"VI ZR 266/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) BGB § 823 Aa b) Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht. Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 266/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\na) BGB § 823 Aa\n\nb) Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen\n\nEingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb\n\nrechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht.\n\nDies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des\n\nPatienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher\n\nSicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken\n\n LG Landau\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens\n\nsowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schä-\n\nden, die als Folgen eines nach einer Operation durch den Beklagten am 5. Mai\n\n1995 erlittenen Schlaganfalles auftreten werden.\n\nIm Frühjahr 1995 stellte der Beklagte bei der Klägerin anläßlich einer\n\nKrebsvorsorgeuntersuchung durch einen Abstrich eine Präkanzerose an der\n\nGebärmutter fest. Am 21. April 1995 fand deshalb in der Praxis des Beklagten\n\nein Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit des Ehemannes der Klä-\n\ngerin statt. Dabei wurde von dieser ein „perimed“-Merkblatt zur Aufklärung über\n\ndie Entfernung der Gebärmutter mittels Bauchschnittes (Hysterektomie) unter-\n\nzeichnet. Am 2. Mai 1995 begab sich die Klägerin stationär in das Städtische\n\nKrankenhaus in L., in dem der Beklagte Belegbetten hatte, wo am Folgetag\n\ndurch den Beklagten die Hysterektomie vorgenommen wurde. Die feingewebli-\n\nche Untersuchung des entnommenen Gewebes ergab leicht- bis mittelgradige\n\nPlattenepitheldysplasien der Portio vaginalis uteri, die vom Pathologen als eine\n\ncervikale intraepitheliale Neoplasie des Typs II (CIN II) gewertet wurde. Nach\n\npostoperativen Komplikationen wurde die Klägerin am Morgen des 5. Mai 1995\n\ngegen 5 Uhr in ihrem Bett in der Pflegeabteilung des Krankenhauses mit einem\n\nSchlaganfall aufgefunden. Sie ist seitdem rechtsseitig gelähmt und auf die\n\nBetreuung durch ihren Ehemann angewiesen.\n\nDie Klägerin hat behauptet, eine Gebärmutterentfernung mittels eines\n\nBauchschnittes sei nicht indiziert gewesen. Es hätte eine Konisation ausge-\n\nreicht, um eine Gewebeprobe für eine histologische Untersuchung zu entneh-\n\nmen. Erst wenn der Befund den Krebsverdacht bestätigt hätte, wäre eine Ent-\n\nfernung der Gebärmutter indiziert gewesen. Dies hätte der Beklagte um so\n\nmehr beachten müssen, als sie eine Risikopatientin gewesen sei. Bei einer Ko-\n\nnisation hätte es nur einer wesentlich leichteren Narkose bedurft. Sie hätte des-\n\nhalb danach höchstwahrscheinlich keinen Schlaganfall erlitten. Der Beklagte\n\nhafte für die eingetretenen Folgen der Operation, weil er sie unzureichend über\n\nderen Notwendigkeit und Risiken aufgeklärt habe.\n\nDie Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die Berufung der\n\nKlägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil die Aufklärung ord-\n\nnungsgemäß und ausreichend gewesen sei und auch nicht von einer fehlenden\n\nIndikation für die Hysterektomie ausgegangen werden könne. Der erkennende\n\nSenat hat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom\n\n22. Mai 2001 (- VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120) aufgehoben und die Sache\n\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Indikation der\n\nOperation nicht frei von Verfahrensfehlern waren.\n\nDas Berufungsgericht hat ergänzende Stellungnahmen des gerichtlichen\n\nSachverständigen Prof. Dr. B. eingeholt und diesen und Dr. S. mündlich ange-\n\nhört. Hierauf hat es durch das nunmehr angefochtene Urteil erneut die Berufung\n\nder Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, aufgrund der weiteren Beweisaufnahme\n\nsei nicht erwiesen, daß der Beklagte die Klägerin fehlerhaft behandelt habe. Es\n\nkönne dahinstehen, ob die sogleich durchgeführte Entfernung der Gebärmutter\n\nim konkreten Fall bei dem vor der Operation erhobenen Abstrichbefund Pap IVa\n\nmedizinischem Standard entsprochen habe und die Methode der Wahl gewe-\n\nsen sei. Nach dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B.\n\nund seinen Ausführungen bei den mündlichen Anhörungen sowie denen des\n\nDr. S. sei jedenfalls im Nachhinein aufgrund des histologischen Befundes des\n\nentfernten Gewebes die Operation als primär präventive Maßnahme indiziert\n\nund vom Umfang her sachgerecht gewesen. Der Beklagte hafte auch nicht we-\n\ngen unzureichender ärztlicher Aufklärung der Klägerin. Der Bundesgerichtshof\n\nhabe die Ausführungen im Berufungsurteil vom 13. Juni 2000 - auf die Bezug\n\ngenommen werde - zur Aufklärung als rechtsfehlerfrei gebilligt. Es sei in diesem\n\nZusammenhang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß sich die\n\nHysterektomie - wohl - erst \n\nim Nachhinein aufgrund des pathologisch-\n\nhistologischen Befundes als behandlungsfehlerfrei erwiesen habe, weil die vom\n\nBeklagten der Klägerin empfohlene Entfernung der Gebärmutter jedenfalls der\n\nbei objektiver Sachlage gebotenen bzw. anzuratenden ärztlichen Vorgehens-\n\nweise entsprochen habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe aufgrund unzu-\n\nreichender Sachaufklärung die bei der Klägerin durchgeführte Hysterektomie für\n\nmedizinisch indiziert gehalten, bezieht sie sich ersichtlich auf die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, der histologische Befund nach der Uterusexstirpation\n\nhabe diesen Eingriff nachträglich gerechtfertigt. Ob ihre Angriffe insoweit Erfolg\n\nhaben könnten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.\n\na) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob nach der Feststellung ei-\n\nnes Pap IVa - Abstrichs die sogleich durchgeführte Entfernung der Gebärmutter\n\nim konkreten Fall, insbesondere angesichts des Alters und der sonstigen ge-\n\nsundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin medizinischem Standard ent-\n\nsprochen hat und die Methode der Wahl gewesen ist. Somit ist revisionsrecht-\n\nlich davon auszugehen, daß dies nicht der Fall war.\n\nb) Ersichtlich hat das Berufungsgericht diese Frage offengelassen, weil\n\nes durch das Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof.\n\nDr. B. und die Ausführungen des Gutachters im Schlichtungsverfahren Dr. S.\n\nbei seiner mündlichen Anhörung zur Auffassung kam, daß der histologische\n\nBefund nachträglich die Entfernung des Uterus gerechtfertigt habe. Diese Auf-\n\nfassung beruht auf einem Mißverständnis der vom Berufungsgericht zitierten\n\nRechtsmeinung (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnrn. 65, 66;\n\nStaudinger/J. Hager, 1999, BGB, § 823 Rdnr. I 19; MüKo/Mertens, BGB,\n\n3. Aufl., § 823 Rdnr. 367), wonach bei der rechtlichen Beurteilung des ärztlichen\n\nHandelns zwar grundsätzlich der medizinische Standard zum Zeitpunkt der Be-\n\nhandlung zugrunde zu legen ist, jedoch neuere Entwicklungen in der Medizin\n\nauch nicht völlig unerheblich sind. Nachträgliche Erkenntnisse könnten sich zu-\n\ngunsten des Arztes auswirken, soweit sie seine therapeutischen Maßnahmen\n\nrechtfertigen. Aus dem Zusammenhang der betreffenden Ausführungen ergibt\n\nsich, daß die nachträgliche Rechtfertigung des ärztlichen Handelns durch ein\n\nFortschreiten der medizinischen Wissenschaft und hierdurch gewonnene Er-\n\nkenntnisse gemeint ist.\n\nc) Darum geht es im Streitfall nicht. Hier geht es um die Frage, ob ein\n\nBehandlungsfehler vorliegt, wenn der Arzt einen schwerwiegenden Eingriff - wie\n\ner mit der Entfernung der Gebärmutter durch Bauchschnitt gegeben ist - vor-\n\nnimmt, ohne zuvor einen wesentlich weniger belastenden und medizinisch ge-\n\nbotenen Eingriff in Form der Konisation oder eines weiteren Abstrichs durchzu-\n\nführen. Die Abklärung des Befundes durch die Entnahme von Gewebeproben\n\nfür eine weitere histologische Untersuchung haben sowohl der gerichtliche\n\nSachverständige Prof. Dr. B. als auch der Gutachter im vorprozessualen\n\nSchlichtungsverfahren Dr. S. in den ergänzenden Gutachten und bei der münd-\n\nlichen Anhörung für geboten erachtet und nach dem Kenntnisstand vor der Ute-\n\nrusentfernung als „Mittel der Wahl“ bezeichnet. Unter den Umständen des\n\nStreitfalls kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der gegebenen\n\nSachlage einen Behandlungsfehler schon mit der Begründung verneinen durfte,\n\ndaß der später erhobene histologische Befund die sofortige Entfernung des\n\nUterus nachträglich als richtig erscheinen ließ.\n\n2. Die Revision macht nämlich mit Erfolg geltend, daß die der Klägerin\n\nerteilte Aufklärung nicht ausreichend gewesen sei.\n\na) Soweit das Berufungsgericht meint, die Ausführungen, mit denen es\n\ndie Aufklärung im ersten Berufungsurteil für hinreichend erachtet hatte, seien im\n\nUrteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 – aaO als\n\nrechtsfehlerfrei gebilligt worden, trifft dies nicht zu.\n\nDer erkennende Senat hat sich hierbei lediglich zu der Frage geäußert, ob das\n\nBerufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls den Beklagten als Partei\n\nhabe vernehmen dürfen und seine Bekundungen ohne Verfahrensfehler gewür-\n\ndigt habe. Auf den Inhalt der Aufklärung konnte nach dem damaligen Verfah-\n\nrensstand gar nicht eingegangen werden, da der Umfang der Aufklärungspflicht\n\nmaßgeblich von der Frage abhing, welches ärztliche Vorgehen in Betracht kam\n\nund das Berufungsgericht noch keine ausreichenden Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen hatte. Darauf weist die Revision zu Recht hin.\n\nb) Nachdem die Ergänzung der Beweisaufnahme ergeben hat, daß zu-\n\nnächst eine Konisation geboten war und der gerichtliche Sachverständige Prof.\n\nDr. B. bei seiner mündlichen Anhörung beschrieben hat, welchen Inhalt das\n\nAufklärungsgespräch insoweit hätte haben müssen, kann die vom Beklagten\n\nder Klägerin erteilte Aufklärung nicht als ausreichend angesehen werden.\n\nDer gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. B. hat es für erforderlich er-\n\nachtet, daß der Klägerin die Konisation als Methode der Wahl dargestellt wor-\n\nden wäre und nur daneben ein Hinweis darauf erforderlich gewesen wäre, daß\n\nauf Grund der persönlichen Situation und gesundheitlichen Verfassung der Klä-\n\ngerin auch eine Hysterektomie in Betracht komme.\n\nDem entsprach die vom Beklagten erteilte Aufklärung nicht. Der erken-\n\nnende Senat kann dies auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen im Berufungsurteil vom 13. Juni 2000 zum Aufklärungsgespräch vom\n\n21. April 1995, auf die im vorliegenden Berufungsurteil Bezug genommen wird,\n\nselbst beurteilen. Der Beklagte hat danach die Klägerin auf die Alternativen Ko-\n\nnisation oder Hysterektomie hingewiesen und ihr empfohlen, sich die Gebär-\n\nmutter bis spätestens Herbst 1995 entfernen zu lassen. Selbst wenn aufgrund\n\nder persönlichen Situation und der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin\n\nmöglicherweise eine Hysterektomie auch schon zum Zeitpunkt der Operation in\n\nBetracht gezogen werden konnte, hätte der Beklagte jedenfalls darauf hinwei-\n\nsen müssen, daß die Hysterektomie nicht die Methode der Wahl sei, sondern\n\nzuerst der Befund durch eine Konisation abzuklären sei. War die Hysterektomie\n\nnur vertretbar, um der Klägerin eine weitere Operation zu ersparen, hätte sie in\n\nWahrung ihres Selbstbestimmungsrechts darüber aufgeklärt werden müssen,\n\ndaß und mit welchem Risiko ein Aufschieben oder gänzliches Unterlassen des\n\nEingriffs verbunden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 30/96 -\n\nVersR 1997, 451, 452). Indem der Beklagte der Klägerin zwar die Konisation\n\nund die Hysterektomie als Alternativen dargestellt hat, zu letzterem Eingriff aber\n\ngeraten und dabei Herbst 1995 als zeitlichen Rahmen genannt hat, hat er er-\n\nkennbar den Kern der gebotenen Aufklärung verfehlt und insbesondere die Klä-\n\ngerin darüber im Unklaren gelassen, daß diese Operation nach dem vorliegen-\n\nden Befund aus medizinischer Sicht nicht zwingend durchgeführt werden muß-\n\nte.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird dieser Mangel der Auf-\n\nklärung auch nicht dadurch beseitigt, daß die Empfehlung zur Entfernung der\n\nGebärmutter durch den nachoperativen histologischen Befund bestätigt wurde.\n\nSelbst bei einem aus ärztlicher Sicht sinnvollen Eingriff bleibt es stets dem Pati-\n\nenten überlassen, ob er sich für ihn entscheidet und ihm zustimmt (vgl. Senats-\n\nurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238 ff.). Ergeben - wie\n\nim Streitfall - nachträgliche Befunde eine Indikation für den Eingriff, rechtfertigt\n\ndieser Umstand regelmäßig nicht einen medizinischen Eingriff, der ohne wirk-\n\nsame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist. Dies ver-\n\nbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die\n\nnicht durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll\n\nwäre, begrenzt werden darf (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR\n\n289/89 – aaO S. 1239).\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bisher keine\n\nFeststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Operation, dem\n\nSchlaganfall und den darauf beruhenden Schäden getroffen. Die Sache ist des-\n\nhalb erneut an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei\n\nvon der Möglichkeit nach § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/vi-zr-266-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/vi-zr-266-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:42.985252+00:00"}}