{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_260-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"VI ZR 260/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Dc Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichti- ge muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 260/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Abs. 1 Dc\n\nDer für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichti-\n\nge muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf\n\ndem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung\n\nder winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder\n\nGlatteis gerechnet werden muß.\n\nBGH, Beschluß vom 29. April 2003 - VI ZR 260/02 - OLG München\n\n LG Kempten (Allgäu)\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,\n\nStöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen in Augsburg vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nStreitwert: 55.496,39 \n\nGründe:\n\n1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft\n\nder Deutschen Bahn AG, Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssi-\n\ncherungspflicht, weil sie am 6. Februar 2000 auf einem zum Bahnsteig des\n\nBahnhofs von Oberstaufen führenden Weg auf dort aufgebrachtem Streugut\n\nzu Fall kam und sich dabei verletzte. Im Bahnhofsgelände war der Bahnsteig\n\nwegen der winterlichen Witterung am 24. und 25. Januar 2000 geräumt und\n\nam 24. und 28. Januar 2000 gestreut worden. In der darauffolgenden Woche\n\nbestand aufgrund des Wetters weder Anlaß zu einer Räumung noch zu einer\n\nStreuung. Das ausgebrachte Streugut (Splitt) verblieb auf dem Bahnsteig und\n\ndessen Verlängerung in Richtung eines sich anschließenden Bahnübergangs,\n\num damit bei Nässe und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt die Rutsch-\n\ngefahr zu verringern. Das aufgebrachte Streugut wird alljährlich erst gegen\n\nEnde April wieder entfernt.\n\nDie Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Das\n\nOberlandesgericht hat - wie schon das Landgericht - die Auffassung vertreten,\n\ndaß eine Streugutentfernung schon im Februar nach Beendigung einer einzel-\n\nnen Frostperiode nicht zumutbar gewesen sei, weil zu dieser Jahreszeit ange-\n\nsichts der klimatischen Verhältnisse im Allgäu jederzeit mit weiteren Schnee-\n\nfällen und erneuter Glatteisbildung durch überfrierenden Regen und durch\n\nReif zu rechnen gewesen sei, wobei das bereits vorhandene Streumaterial\n\nzumindest teilweise wiederum seinen Zweck habe erfüllen können. Auch sei in\n\neinem relativ hoch gelegenen Ort wie Oberstaufen in den Wintermonaten je-\n\nderzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut zu rechnen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-\n\nsen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\na) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Sache nur, wenn sie\n\neine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-\n\nfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit\n\nhat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 und V ZB 16/02 -\n\nNJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW\n\n2003, 65, 67). Eine solche Frage ist hier nicht zu klären.\n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, innerhalb welchen Zeit-\n\nraums ein Eisenbahnunternehmen Streugut auf einem Bahnsteigabgang ent-\n\nfernen muß, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Entscheidungserheblich ist\n\nnur die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Streugutentfer-\n\nnung auf dem Zuweg zum Bahnsteig in Oberstaufen zum Zeitpunkt des Unfalls,\n\nalso Anfang Februar, nicht zumutbar gewesen sei, weil - was die Beschwerde\n\nnicht in Abrede stellt - jahreszeitbedingt jederzeit mit weiteren Schneefällen und\n\nweiterer Glatteisbildung habe gerechnet werden müssen. Bei dieser Sachlage\n\nund angesichts der Tatsache, daß im Unfallzeitpunkt seit dem letzten witte-\n\nrungsbedingten Ausbringen des Streuguts nicht einmal zwei Wochen vergan-\n\ngen waren, gibt der Fall keinen Anlaß grundsätzliche Maßstäbe für die Entfer-\n\nnung von Streugut zu erarbeiten.\n\nDie abstrakte Frage, ob sich das Berufungsgericht für seine Wertung zu\n\nRecht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur stützt, die\n\nden Winterdienst auf öffentlichen Straßen betrifft (OLG Hamm, NZV 1989, 235;\n\nZfS 1991, 115; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 14 Rdn. 147;\n\nStaudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 Rdn. E 128), ist für die Entscheidung des\n\nFalls unerheblich und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung.\n\nb) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-\n\nfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).\n\nDie Beschwerde versucht aufzuzeigen, daß sich das Berufungsgericht\n\nüber die Maßstäbe hinwegsetze, die die Rechtsprechung für die Verkehrssiche-\n\nrungspflicht des Bahnbetreibers entwickelt hat. Einen konkreten Rechtssatz,\n\nvon dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt die Beschwerde allerdings\n\nnicht auf. Ihre Beanstandungen sind auch in der Sache unbegründet.\n\nDie von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß dem Bahn-\n\nbetreiber oder dem von ihm mit Sicherungsmaßnahmen beauftragten Dritten\n\nwegen des Charakters der Bahn als Massenverkehrsmittel und ihren besonde-\n\nren Gefahren je nach Fallgestaltung besondere Sicherungspflichten obliegen\n\n(vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 205/79 - VersR 1981, 482;\n\nOLG Oldenburg, VersR 1988, 935), steht der Wertung des Berufungsgerichts\n\nnicht entgegen. Sie liegt vielmehr auch unter Berücksichtigung des beim Bahn-\n\nbetrieb bestehenden besonderen Sicherungsbedürfnisses nahe, zumal es sich\n\nnicht um ein spezielles Problem des Bahnbetriebes handelt. Das auf den We-\n\ngen verbleibende Streugut erfüllt (vorbeugend) einen besonderen Sicherungs-\n\nzweck. Für seine Entfernung können nicht die gleichen strengen Maßstäbe an-\n\ngelegt werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte. Die Auffassung, eine\n\nkurzfristige Entfernung des Streuguts und eine erneute Aufbringung bei neuer\n\nGlättegefahr könne nicht verlangt werden, solange mit dem kurzfristigen Auf-\n\ntreten von Glätte zu rechnen ist, steht deshalb nicht in Widerspruch dazu, daß\n\ndem Sicherungspflichtigen bei anderen Fallgestaltungen erhöhte Pflichten ob-\n\nliegen. Dabei ist auch zu bedenken, daß die von dem Streugut für die Wegebe-\n\nnutzer ausgehenden Gefahren in keinem Verhältnis stehen zu dem von der Be-\n\nschwerde verlangten Aufwand des Sicherungspflichtigen und den zusätzlichen\n\nGefahren, die den Wegebenutzern bei erneut auftretender Glätte auf den von\n\nStreugut vollständig geräumten Wegen bis zur Aufbringung neuen Streuguts\n\ndrohen. Dies spricht dafür, daß die Wegebenutzer die von dem Streugut aus-\n\ngehende verbleibende Gefahr hinzunehmen haben insbesondere dann, wenn\n\nsie in den Wintermonaten jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut\n\nrechnen müssen und sich auf die davon ausgehenden Gefahren einstellen kön-\n\nnen; daß dies im Streitfall so war, stellt das Berufungsgericht von der Be-\n\nschwerde unbeanstandet fest.\n\nEs spricht einiges dafür, daß auch der allgemein gehaltenen Annahme\n\ndes Berufungsgerichts zu folgen ist, eine Entfernung des Streuguts sei erst\n\ndann veranlaßt, wenn die Frostperiode endgültig beendet sei, also mit dem\n\nAuftreten von Glätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen ge-\n\nrechnet werden müsse (ähnlich OLG Hamm, ZfS 1991, 115). Ob dem uneinge-\n\nschränkt zu folgen ist oder ob sich je nach den bestehenden Witterungsbedin-\n\ngungen die Notwendigkeit von Differenzierungen ergeben kann, muß indes hier\n\nnicht entschieden werden, weil es im Streitfall darauf nicht ankommt.\n\nDie Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller Diederichsen Pauge\n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zr-260-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zr-260-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:36.675010+00:00"}}