{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_259-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"VI ZR 259/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A a) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an. b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforder- lich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff ein- zustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n6. Mai 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 259/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 A\n\na) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen\n\närztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden\n\nArztes kommt es insoweit nicht an.\n\nb) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforder-\n\nlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben\n\nwäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff ein-\n\nzustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines\n\nFehlers des nachbehandelnden Arztes.\n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02 - OLG Jena\n\n LG Erfurt\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.\n\nGreiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-\n\nlungsfehler auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht materieller\n\nund weiterer immaterieller Schäden in Anspruch. Sie suchte wegen Unterleibs-\n\nbeschwerden den Zweitbeklagten, einen Gynäkologen, auf, um ein intrauterines\n\nPessar (IUP) entfernen zu lassen. Der ambulant vorgenommene Versuch, das\n\nPessar mittels Faßhäkchen zu entfernen, war erfolglos. Deshalb wurde verein-\n\nbart, den Eingriff stationär unter Narkose vorzunehmen. In der Frauenklinik der\n\nDrittbeklagten wurde die Klägerin, die selbst Kinderärztin ist, über die Möglich-\n\nkeiten der Laparoskopie, der Pelviskopie, einer eventuell erforderlichen Lapa-\n\nrotomie und die gegebenenfalls durchzuführende Ausschabung der Gebärmut-\n\nter mit der Entfernung des IUP aufgeklärt. Der am 27. Mai 1994 unter Narkose\n\nvon den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommene Eingriff hatte ebenfalls keinen\n\nErfolg. Das IUP konnte weder mittels Kürette, noch mittels Faßhäkchen oder\n\nFaßzange entfernt werden. Die Operation wurde nach etwa 35 Minuten ab-\n\ngebrochen. Wegen unmittelbar danach auftretender starker Schmerzen im Ute-\n\nrusbereich erhielt die Klägerin Antibiotika und Schmerzmittel. Am 30. Mai 1994\n\nwurde sie aus der stationären Behandlung entlassen. Da die Unterleibsschmer-\n\nzen nicht nachließen, suchte die Klägerin am 1. Juni 1994 die Frauenärztin\n\nDr. P. auf. Diese wies sie in eine Klinik in F. ein, wo sie zunächst mit Antibiotika\n\nbehandelt und ihr schließlich der Uterus entfernt wurde. Untersuchungen erga-\n\nben, daß dieser perforiert worden war.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, zu dieser Perforation sei es bei dem\n\nEingriff am 27. Mai 1994 gekommen, als die Beklagten zu 1 und 2 entgegen\n\ndem medizinischen Standard wiederum Faßhäkchen verwendet hätten. Nach-\n\ndem alle Versuche, das IUP zu entfernen, fehlgeschlagen seien, hätte die Ope-\n\nration unter Sicht, nämlich mittels Hysteroskopie und einer Laparoskopie wei-\n\ntergeführt werden müssen; dann wäre die Perforation erkannt und die spätere\n\nEntfernung des Uterus vermieden worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom\n\nerkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihr Begehren in vollem\n\nUmfang weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei bereits fraglich, ob über-\n\nhaupt ein Behandlungsfehler hinsichtlich des Eingriffs selbst oder bezüglich der\n\npostoperativen Versorgung nachgewiesen sei. Nach den Ausführungen des\n\nSachverständigen Prof. Dr. S. habe die von den Beklagten zu 1 und 2 gewählte\n\nVorgehensweise zur Entfernung des IUP den Regeln der ärztlichen Kunst ent-\n\nsprochen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich\n\num den zweiten Versuch gehandelt habe. Eine dabei eingetretene Perforation\n\ndes Uterus sei als schicksalhaft zu betrachten und habe von dem Operateur\n\nnicht unbedingt bemerkt werden müssen. Das Absehen von der ursprünglich\n\ngeplanten Laparoskopie sei nicht zu beanstanden.\n\nEin Behandlungsfehler liege auch nicht in dem Unterlassen einer Hystero-\n\nskopie. Zwar habe der Sachverständige Prof. Dr. S. zunächst erklärt, es sei un-\n\nverständlich, warum die Beklagten zu 1 und 2 nach dem erfolglosen Versuch\n\nnicht unter Einsatz eines Hysteroskops unter Sicht weiter operiert hätten. Eine\n\nHysteroskopie habe komplikationslos vorgenommen werden können und sei\n\nvon der Aufklärung und Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen. Seine ur-\n\nsprüngliche Einschätzung habe der Sachverständige bei seiner mündlichen An-\n\nhörung jedoch dahingehend relativiert, daß die Beklagten zu 1 und 2 gegebe-\n\nnenfalls entweder wegen Unsicherheit über die Reichweite der erklärten Einwil-\n\nligung übergroße Vorsicht hätten walten lassen oder mit dem neuen Instru-\n\nmentarium des Hysteroskops angesichts des zur damaligen Zeit in den neuen\n\nBundesländern durchweg eher noch spärlichen medizinischen Gerätebestan-\n\ndes noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien und daher nicht ohne weite-\n\nres in dem laufenden Eingriff die Operationsmethode hätten wechseln wollen.\n\nIm Hinblick darauf sei der Abbruch des Eingriffs jedenfalls nicht grob fehlerhaft\n\ngewesen. Auch sei der Klägerin durch das Unterlassen der Hysteroskopie\n\n- abgesehen von der Notwendigkeit eines dritten Eingriffs - noch kein (gravie-\n\nrender) Nachteil entstanden.\n\nDie Perforation des Uterus sei für dessen spätere Entfernung nicht ur-\n\nsächlich gewesen. Durch die Wahl einer neuen Ärztin und die Einweisung in die\n\nKlinik in F. habe die Klägerin eine selbständige Kausalkette in Gang gesetzt, die\n\njeglichen eventuell anzunehmenden Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1\n\nund 2 aus der vorangegangenen Behandlung überholt habe. Als Kinderärztin\n\nhabe sie die Bedeutung der aufgrund ihrer damaligen Beschwerden nicht indi-\n\nzierten und mit ihrer Einwilligung vorgenommen Uterusentfernung gekannt.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwie-\n\ngend nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat Bedenken, die Perforation des Uterus auf ei-\n\nnen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen. Nach den Ausführungen des\n\nSachverständigen Prof. Dr. S. in seinen schriftlichen Gutachten komme es zu\n\ndieser Komplikation bei der Phase des Sondierens bzw. Aufdehnens des Ge-\n\nbärmutterhalses in etwa 0,5 % aller operativ angegangenen Fälle. Die Verwen-\n\ndung eines Hysteroskops ändere hieran nichts, da dieses wegen des Instru-\n\nmentenkanals ebenfalls eine Aufdehnung des Gebärmutterhalses auf etwa\n\n6 mm und die Sondierung erforderlich mache. Die bei dem Uterus der Klägerin\n\nfestgestellte Perforation am Übergang zwischen Gebärmutterhals und -körper\n\nhabe an der typischen Stelle gelegen, an welcher in der Regel beim Sondieren\n\nund Aufdehnen das Durchstoßen der Gebärmutterwand vorkomme. Deswegen\n\nwäre mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Perforation auch dann erfolgt,\n\nwenn bei dem Eingriff von Anfang an ein Hysteroskop verwendet worden wäre.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Revision\n\nrügt mit Recht, das Berufungsgericht habe hierzu unter Beweis gestellten Sach-\n\nvortrag der Klägerin übergangen. Diese hatte nämlich unter Hinweis auf medi-\n\nzinische Fachliteratur vorgetragen, daß bei primärer Anwendung eines Hystero-\n\nskops die Wahrscheinlichkeit einer Perforation lediglich 0,1 % betrage. Damit\n\nhat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.\n\nEs hätte die abweichende Erklärung von Prof. Dr. S. nicht unbesehen über-\n\nnehmen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, diesen Widerspruch - etwa\n\ndurch gezielte Nachfrage bei der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen - abzuklären (vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 1987 - VI ZR 174/86 -\n\nVersR 1987, 1238; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749 f.; vom\n\n14. Dezember 1993 – VI ZR 67/93 – VersR 1994, 480, 482; vom 10. Mai 1994\n\n- VI ZR 192/93 - VersR 1994, 984 f.; vom 22. Februar 2000 - VI ZR 100/99 -\n\nVersR 2000, 766 f. und vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 f.).\n\nDas gilt um so mehr, als die Einschätzung von Prof. Dr. S. auch im Widerspruch\n\nsteht zu den Ausführungen in dem von der ärztlichen Schlichtungsstelle einge-\n\nholten Gutachten. Darin heißt es, von Operateuren, die mit der Hysteroskopie\n\nvertraut seien, werde zunehmend primär die IUP-Entfernung unter Sicht ge-\n\nwählt, insbesondere, wenn sonographisch - wie hier - eine Dislokation festge-\n\nstellt worden sei. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Einwand der Kläge-\n\nrin nachgehen müssen, daß die Gefahr einer Perforation bei einem Eingriff oh-\n\nne Hysteroskop fünfmal höher sei und ein solches Vorgehen deshalb einen Be-\n\nhandlungsfehler nahelege.\n\n2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch das Absehen von einem\n\nWechsel zur Hysteroskopie während des Eingriffs sei nicht behandlungsfehler-\n\nhaft gewesen. Als der Versuch, das IUP auf andere Weise zu entfernen, erneut\n\nfehlgeschlagen sei, hätten die Beklagten zu 1 und 2 zwar sofort zur Hyste-\n\nroskopie schreiten dürfen und dies gegebenenfalls unter Rücksichtnahme auf\n\ndie Klägerin und zur Vermeidung eines weiteren Eingriffs auch tun sollen. Vor-\n\nzuwerfen sei ihnen insoweit allenfalls die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs\n\nunter Narkose. Diesem Umstand mißt das Berufungsgericht aber keine Bedeu-\n\ntung zu, weil darauf die Entfernung des Uterus nicht beruhe. Dagegen wendet\n\nsich die Revision mit Recht.\n\na) Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß in dem Unter-\n\nlassen einer Hysteroskopie kein ärztlicher Behandlungsfehler liege, mit den Er-\n\nklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. bei seiner mündlichen Anhörung\n\nim Berufungsverfahren, bei der dieser seine beiden in erster Instanz erstatteten\n\nschriftlichen Gutachten erläutert hat. In seinem ersten schriftlichen Gutachten\n\nhatte er unter anderem ausgeführt, bei dem zweiten Versuch zur Entfernung\n\ndes IUP hätte die Hysteroskopie in das Behandlungskonzept aufgenommen\n\nwerden müssen. In seinem Ergänzungsgutachten heißt es dazu, er sei sich mit\n\ndem (von der Krankenkasse beauftragten Gutachter) Dr. K. dahingehend einig,\n\ndaß das Hysteroskop hätte benutzt werden müssen; es sei \"unverständlich\",\n\nwarum die Beklagten zu 1 und 2 nicht sofort zur Hysteroskopie geschritten sei-\n\nen, um der Klägerin einen neuen Eingriff mit neuer Narkose zu ersparen. Wie\n\naus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat der\n\nSachverständige sich in diesem Sinne zunächst auch bei seiner mündlichen\n\nAnhörung geäußert und sodann erklärt, diese aus genereller Erfahrung als\n\nFacharzt und Gutachter geschöpfte Einschätzung in seinen beiden Gutachten\n\nsei aber bei näherem Bedenken zu relativieren.\n\nDieser Unklarheit in den Ausführungen des Sachverständigen in seinen\n\nschriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung hätte das Beru-\n\nfungsgericht nachgehen müssen (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1985 -\n\nVI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 -\n\nVersR 1992, 1015, 1016; vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - VersR\n\n1993, 245, 247 und vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995,\n\n195, 196). Wenn es aus der Erklärung des Sachverständigen, die schriftlich\n\ngeäußerte Einschätzung sei zu relativieren, folgern wollte, dieser verneine\n\nnunmehr das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, hätte es ihn gezielt in dieser\n\nRichtung befragen müssen. Den Entscheidungsgründen läßt sich nicht entneh-\n\nmen, inwieweit dies geschehen ist. Mündliche Erklärungen von Sachverständi-\n\ngen sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO grundsätzlich im Protokoll festzustellen.\n\nBei einer wiederholten Anhörung oder bei einer mündlichen Erläuterung eines\n\nschriftlichen Gutachtens sind jedenfalls die Erklärungen zu protokollieren, die\n\ninhaltlich von früheren Aussagen abweichen. Davon darf im Einverständnis mit\n\nden Parteien nur abgesehen werden, wenn die an sich zu protokollierende Aus-\n\nsage in einem Berichterstattervermerk hinreichend klar und vollständig nieder-\n\ngelegt wird, damit eine revisionsrechtliche Nachprüfung darüber möglich ist, ob\n\ndas Berufungsgericht den Sachverständigen in diesem wichtigen Punkt richtig\n\nverstanden hat (vgl. hierzu BGHZ 40, 84, 86; Senatsurteile vom 24. Februar\n\n1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291 und vom 27. September 1994\n\n- VI ZR 284/93 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71 - NJW\n\n1972, 1673 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547,\n\n1548 f.). Die von seiner schriftlichen Beurteilung abweichenden mündlichen Er-\n\nklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. sind weder protokolliert noch in\n\neinem Berichterstattervermerk festgehalten worden. Bei dieser Sachlage sieht\n\ndie Revision zu Recht einen durchgreifenden Verfahrensfehler gem. § 286 ZPO\n\ndarin, daß das Berufungsgericht in dem Absehen von einer Hysteroskopie kei-\n\nnen Behandlungsfehler gesehen hat, ohne zu diesem Punkt weitere Feststel-\n\nlungen zu treffen, zumal die schriftliche Beurteilung des Sachverständigen so-\n\nwohl mit dem von der ärztlichen Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten als\n\nauch mit der Einschätzung des von der Krankenkasse beauftragten Gutachters\n\nDr. K. übereinstimmt.\n\nb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die von dem Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. S. in seiner mündlichen Erläuterung angeführten Um-\n\nstände, wonach die Beklagten zu 1 und 2 möglicherweise Zweifel über den\n\nUmfang der von der Klägerin erklärten Einwilligung gehabt hätten oder im Um-\n\ngang mit dem Hysteroskop noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien,\n\nnicht geeignet sind, einen ärztlichen Behandlungsfehler zu verneinen. Der erste\n\nGesichtspunkt spielt für die Frage eines Behandlungsfehlers keine Rolle und ist\n\ndem Parteivorbringen auch nicht zu entnehmen. Bei dem zweiten Aspekt hat\n\ndas Berufungsgericht den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objekti-\n\nvierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2\n\nBGB verkannt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, 303). Hiernach hat der Arzt\n\ngrundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen\n\nauch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen\n\nLage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag (Senatsurteil vom\n\n13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - VersR 2001, 646). Aus diesem Grund kann\n\nein Behandlungsfehler auch nicht mit der Erwägung des Sachverständigen\n\nProf. Dr. S. verneint werden, möglicherweise seien die Beklagten zu 1 und 2 mit\n\ndem Instrumentarium des Hysteroskops angesichts des zur damaligen Zeit in\n\nden neuen Bundesländern durchweg eher noch spärlichen medizinischen Ge-\n\nrätebestandes noch nicht hinreichend vertraut gewesen und hätten daher nicht\n\nohne weiteres in dem laufenden Eingriff die Operationsmethode wechseln wol-\n\nlen. Wenn das Krankenhaus, wovon das Berufungsgericht ausgeht, über ein\n\nHysteroskop verfügte, hätte dieses bei dem Eingriff bei Bestehen einer entspre-\n\nchenden Indikation eingesetzt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni\n\n1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 200/88 -\n\nVersR 1989, 851, 852). Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorge-\n\nhensweise bedeutet eine Abweichung von dem haftungsrechtlich maßgebli-\n\nchen Standard eines Facharztes (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995\n\n- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 f.) und begründet einen ärztlichen Behand-\n\nlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt\n\nes insoweit nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 -\n\naaO).\n\n3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Behandlungs-\n\nfehler sei jedenfalls nicht als ein grober Fehler zu bewerten, der so weit vom\n\nanerkannten medizinischen Standard abweiche, daß er einem Arzt in einer ver-\n\ngleichbaren Situation schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Bei dieser Beur-\n\nteilung stützt sich das Berufungsgericht wiederum auf die nicht protokollierte\n\nund auch nicht in einem Berichterstattervermerk festgehaltene mündliche Er-\n\nläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Dieser habe erklärt, im Falle der\n\nKlägerin wäre keine ambulante, sondern nur eine operative Hysteroskopie in\n\nBetracht gekommen, die zur Zeit des Eingriffs im Jahre 1994 spezielle Kennt-\n\nnisse und Erfahrungen erfordert habe, über die die Beklagten zu 1 und 2 da-\n\nmals möglicherweise noch nicht verfügt hätten. Dies hätte weiterer Aufklärung\n\ndurch entsprechende Nachfragen bedurft. Die Aussage des Sachverständigen\n\nläßt nämlich nicht hinreichend deutlich erkennen, ob er damit zum Ausdruck\n\nbringen wollte, daß die angesprochenen speziellen Kenntnisse und Erfahrun-\n\ngen seinerzeit möglicherweise noch nicht zum medizinischen Standard eines\n\nFacharztes zählten und nur bei einer zusätzlichen Spezialisierung zu erwarten\n\nwaren oder ob nur die Beklagten zu 1 und 2 möglicherweise nicht über diese\n\nKenntnisse und Erfahrungen verfügten. Sollte letzteres gemeint gewesen sein,\n\nwürde dies der Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht entgegenste-\n\nhen, da im Arzthaftungsrecht - wie dargelegt - der allgemeine objektivierte zivil-\n\nrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff gilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, aaO), bei\n\ndem es auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes nicht an-\n\nkommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - aaO).\n\n4. Das Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Behandlungsfehler sei für\n\ndie spätere Uterusentfernung jedenfalls nicht ursächlich geworden und der Klä-\n\ngerin sei durch das Absehen von einer Hysteroskopie kein gravierender Nach-\n\nteil entstanden. Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\na) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht hin-\n\nreichend gewürdigt, daß bei (späterem) Einsatz eines Hysteroskops nach Ein-\n\nschätzung des gerichtlichen Sachverständigen die Chance bestanden hätte,\n\neine zuvor erfolgte Perforation zu erkennen und dies nach Einschätzung der\n\nVorgutachter eine möglicherweise uteruserhaltende Versorgung erlaubt hätte,\n\nkann sie allerdings keinen Erfolg haben. Sie übersieht, daß sich der gerichtliche\n\nSachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht mit diesem Einwand\n\neingehend auseinandergesetzt haben. In den Entscheidungsgründen des an-\n\ngefochtenen Urteils ist dazu im einzelnen ausgeführt, daß nach Beurteilung des\n\nSachverständigen die später erfolgte Uterusentfernung aufgrund der Perforation\n\nnicht indiziert gewesen sei. Bei der postoperativen Versorgung sei ebenfalls\n\nkein Fehler gemacht worden. Medizinisch Notwendiges sei nicht unterlassen\n\nworden. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist aus revisionsrechtlicher Sicht\n\nnichts zu erinnern.\n\nb) Dem Berufungsgericht kann aber darin nicht gefolgt werden, daß die\n\nBeklagten für das Absehen von einer Hysteroskopie deswegen haftungsrecht-\n\nlich nicht einzustehen hätten, weil den Beklagten zu 1 und 2 insoweit allenfalls\n\ndie Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs unter Narkose vorzuwerfen sei und\n\ndie spätere Uterusentfernung darauf nicht beruhe. Mit Recht macht die Revision\n\ngeltend, daß nach Lage der Dinge sowohl bei primärem Einsatz eines Hyste-\n\nroskops als auch bei einem Wechsel zur Hysteroskopie das IUP nach Einschät-\n\nzung aller Gutachter entfernt worden wäre und damit der Eingriff gelungen und\n\nein weiterer Eingriff nicht notwendig gewesen wäre. Davon geht ersichtlich auch\n\ndas Berufungsgericht aus. Es verkennt jedoch, daß die Entfernung des Uterus\n\nauf dem zusätzlichen Eingriff beruht, welcher der Klägerin bei korrektem medi-\n\nzinischen Vorgehen erspart geblieben wäre. War das Absehen von einer Hyste-\n\nroskopie behandlungsfehlerhaft, kommt es für die gem. § 287 ZPO zu beurtei-\n\nlende Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und\n\nEntfernung des Uterus als Folge des in dem zusätzlichen weiteren Eingriff lie-\n\ngenden Primärschadens nicht darauf an, ob den Beklagten zu 1 und 2 auch die\n\nUterusperforation oder deren Nichterkennen als Behandlungsfehler anzulasten\n\nwären.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Ursachenzu-\n\nsammenhang auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Klägerin habe\n\nin freier Verantwortung durch die Wahl einer neuen Ärztin, die Einweisung in\n\neine andere Klinik und ihre Zustimmung zur Uterusentfernung eine selbständige\n\nKausalkette in Gang gesetzt, die jeglichen eventuell anzunehmenden Ursa-\n\nchenbeitrag der Beklagten zu 1 und 2 aus der vorangegangenen Behandlung\n\nüberholt habe. Das Berufungsgericht übersieht, daß es zu diesem Gesche-\n\nhensablauf nicht gekommen wäre, wenn die Entfernung des IUP durch Einsatz\n\neines Hysteroskops gelungen und der Klägerin deswegen ein weiterer Eingriff\n\nerspart geblieben wäre. Eine haftungsrechtliche Zuordnung der Uterusentfer-\n\nnung käme selbst dann in Betracht, wenn diese - nach Beurteilung des gericht-\n\nlichen Sachverständigen medizinisch nicht indizierte - Maßnahme der Klägerin\n\nvon der Frauenärztin Dr. P. fehlerhaft angeraten worden wäre, denn die\n\nEinstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßig\n\nauch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes, wenn die Nach-\n\nbehandlung durch den Fehler des erstbehandelnden Arztes mit veranlaßt wor-\n\nden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 83/85 - VersR 1986,\n\n601, 602 f. und vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273,\n\n1274). Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die\n\nFolgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird\n\nin aller Regel erst dann überschritten, wenn es um die Behandlung einer\n\nKrankheit geht, die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren\n\nZusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt\n\nin außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhal-\n\nten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen oder derart gegen alle\n\närztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, daß der eingetretene Scha-\n\nden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muß\n\n(Senatsurteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - aaO m.w.N.). Dazu ist im\n\nStreitfall nichts festgestellt.\n\nc) Im übrigen käme eine Einstandspflicht der Beklagten auch in Betracht,\n\nwenn ihnen, wie das Berufungsgericht meint, lediglich die Vornahme eines\n\nweiteren Eingriffs in Narkose anzulasten wäre. Auch ein solcher Eingriff wäre\n\neine Körperverletzung, für die die Beklagten haftungsrechtlich einzustehen\n\nhätten. Bei dieser Sachlage hätte die Klage nach den bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen jedenfalls nicht in vollem Umfang abgewiesen werden dürfen.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die\n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden\n\nkönnen.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/vi-zr-259-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/vi-zr-259-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:56.222429+00:00"}}