{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_243-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"VI ZR 243/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 119 SGB X Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstand- schaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungs- befugt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 243/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 119 SGB X\n\nDer Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstand-\n\nschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach\n\n§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungs-\n\nbefugt.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG Oldenburg\nLG Osnabrück\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 al-\n\nlein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfä-\n\nhig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verur-\n\nteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu erset-\n\nzen, die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht\n\nauf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren.\n\nDie LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Bei-\n\ntragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil\n\ndieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähig-\n\nkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte.\n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß\n\nes ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 \"den Klageantrag zu stellen,\n\ndaß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit\n\neiner 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat\". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002\n\nermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu füh-\n\nren.\n\nDer Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als\n\nGesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollen-\n\ndung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden\n\nVersicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversiche-\n\nrungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechts-\n\nstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffen-\n\nden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt\n\nhatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprü-\n\nche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand\n\ndes Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom\n\n24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.\n\nDem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis.\n\nIn gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die\n\nvon der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den auf-\n\ngrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch\n\nkönne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte\n\nselbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung\n\nentstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche\n\nKonstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener\n\nErstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielset-\n\nzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese\n\nVorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen\n\nNachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I\n\nnichtig.\n\nAus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbe-\n\nfugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf\n\nein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen.\n\nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses\n\nRechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien un-\n\ntereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse\n\nan der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegen-\n\nüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht\n\ngegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner\n\nkünftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im\n\nRahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversi-\n\ncherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse\n\nfür einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der\n\nsozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-\n\ngenüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend\n\nmachen.\n\nAuch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe,\n\nbleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu\n\nRecht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der\n\nKläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der\n\ngewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.).\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht\n\naus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.\n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzan-\n\nspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA überge-\n\ngangen, da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern\n\nder Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzan-\n\nspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-\n\nsicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119\n\nSGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur\n\nEntstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366,\n\n368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151,\n\n154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungs-\n\nübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119\n\nSatz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For-\n\nderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X voll-\n\nzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeit-\n\npunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend\n\n– die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in\n\nBetracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehn-\n\ntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür,\n\ndaß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialver-\n\nsicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184\n\nff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119\n\nSGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung\n\nSenatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufas-\n\nsung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage\n\nentgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.\n\nb) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Beru-\n\nfungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage\n\nnach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den\n\nParteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein\n\nRechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegen-\n\nstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtli-\n\nches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnis-\n\nses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22.\n\nMärz 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985\n\n- VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH,\n\nUrteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).\n\nEin solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat\n\nder Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen\n\nFeststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der\n\nParteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA.\n\nWährend der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Bei-\n\ntragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt\n\nauf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge un-\n\nfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich\n\nin Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen\n\nStreit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversi-\n\ncherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozi-\n\nalgerichtsbarkeit zuständig.\n\nc) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr\n\ndienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschä-\n\ndigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Ein-\n\nführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl.\n\nBT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versi-\n\ncherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszah-\n\nlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten\n\nbei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch\n\nauf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer\n\n(Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr\n\nzweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des\n\nVersicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330,\n\n336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zuläs-\n\nsigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies\n\nbei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung\n\nerfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,\n\n37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine\n\ndurchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen\n\ndes Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht.\n\nDenn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder\n\ndes Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädig-\n\nten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialge-\n\nrichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die\n\nBeklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.\n\nd) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des\n\nSenats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf\n\nden Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung\n\nverbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese\n\nEinziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprin-\n\nzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den\n\nihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in\n\nAnspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversi-\n\ncherungsrecht nicht.\n\n2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndaß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berech-\n\ntigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft\n\nfür die LVA einzuklagen.\n\na) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten\n\nsich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen\n\n(BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130,\n\n1131).\n\nb) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er-\n\nteilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai\n\n2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X.\n\nBuch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32\n\nSGB I sind lediglich \"privatrechtliche Vereinbarungen\" nichtig, die zum Nachteil\n\ndes Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ab-\n\nweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurtei-\n\nlung.\n\nc) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächti-\n\ngung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den\n\nKläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem\n\nZweck des Abtretungsverbotes widerspräche.\n\naa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines\n\nAnspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Vorausset-\n\nzung, daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Je-\n\ndenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch\n\nnicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen An-\n\nspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte\n\ndas Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236;\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275).\n\nbb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtre-\n\ntungsverbot, das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll.\n\n(1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungs-\n\nverbot, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger\n\nnicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger\n\nim Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-\n\nvor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Ab-\n\ntretung der Inhalt der Leistung verändern würde.\n\n(2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversiche-\n\nrungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der\n\nLeistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach §\n\n120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\n\n130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile\n\nals Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft\n\nGesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer\n\nBestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch\n\neine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den\n\nZessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung\n\nkönnen die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen\n\nRentenversicherungsträger erbracht werden.\n\n(3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der\n\nRentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung\n\nerteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder\n\nFeststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJW-\n\nRR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbun-\n\ndene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll\n\nden Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last\n\ndes Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE\n\n89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine\n\nihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungs-\n\nverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen\n\nLage vorliegend keine Rolle.\n\nIII.\n\nDer Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/vi-zr-243-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":20},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/vi-zr-243-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:33.817352+00:00"}}