{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_226-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"VI ZR 226/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 Ah, GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1 a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger be- einträchtigt. b) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffe- nen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 226/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. November 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Abs. 1 Ah, GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1\n\na) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer\n\nÄußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen,\n\ndie dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger be-\n\neinträchtigt.\n\nb) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten\n\nverschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffe-\n\nnen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.\n\nBGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt\n\nworden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mainz vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Verdienstausfall und\n\nZahlung einer Geldentschädigung wegen einer von ihm behaupteten schwer-\n\nwiegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.\n\nAm 24. August 1998 strahlte die Beklagte zu 1, eine öffentlich-rechtliche\n\nFernsehanstalt, in der Sendung \"WISO\" den Beitrag \"Klinik Monopoly\" aus. Der\n\nBeklagte zu 2 war für den Beitrag verantwortlicher Redakteur. Es wurde u.a.\n\nüber die berufliche Tätigkeit des Klägers bis 31. März 1997 als Leiter einer Un-\n\nternehmensgruppe \"Kompetenz in Kliniken\" (im folgenden: UG KIK) in B., zu\n\nder auch die Firma GSD gehörte, und über die im Anschluß daran ab 1. April\n\n1997 ausgeübte Tätigkeit als Krankenhausdirektor des Klinikums in K. berichtet.\n\nIm Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstand\n\ndes Klinikums in G. hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Sendung den\n\nDienstvertrag mit dem Klinikum in K. mit Wirkung zum 31. Oktober 1998 in ge-\n\ngenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Nach der Sendung und aufgrund mehre-\n\nrer kritischer Berichte im lokalen Tagblatt in G. über seine frühere Tätigkeit in B.\n\nzog der Kläger seine Bewerbung für die Stelle in G. zurück. Die Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers verlangten, nachdem sie sich vor der Sendung mit ei-\n\nner eigenen Sachverhaltsdarstellung an den Beklagten zu 2 gewandt hatten, in\n\neinem Schreiben vom 31. August 1998 von der Beklagten zu 1 erfolglos die\n\nAusstrahlung einer Gegendarstellung.\n\nDer Kläger wendet sich noch gegen folgende Äußerungen:\n\n1. .......\n\n2. Als Modernisierer hat man ihn (den Kläger) nach K. geholt. Doch jetzt\n\nstehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten Haus.\n\n3. – 6. ......\n\n7. In B. sorgte er (der namentlich genannte Direktor einer Klinik in B.)\n\nunter den Augen der Politik dafür, daß die Unternehmensgruppe KIK bis\n\nzu ihrem Zusammenbruch bestens in seinen Kliniken beschäftigt wurde.\n\nEs bestanden rund 30 Millionen schwere Verträge. Der Verbleib dieses\n\nGeldes ist teilweise ungeklärt. Der Landesrechnungshof sucht noch\n\nheute 4,8 Millionen DM. Sie wurden an die M.-Firma GSD gezahlt, ohne\n\ndaß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht hätte.\n\n8. ....\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er werde durch die unwahren und zum Teil\n\nehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in schwerer Weise in seinem allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe deswegen die Stelle in G. nicht\n\nantreten können.\n\nDie Beklagten berufen sich auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung\n\nund behaupten, soweit die Aussagen Tatsachen enthielten, seien sie wahr.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger in einem Teilurteil eine Geldentschädi-\n\ngung zugesprochen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der\n\nSache durch das Berufungsgericht hat es die Klage in vollem Umfang abgewie-\n\nsen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht eine Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzung wegen der in Ziffer 2 und in Ziffer 7 Satz 4 und 5 enthal-\n\ntenen Äußerungen bejaht und eine Geldentschädigung von \n\ninsgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:10)(cid:5)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:10)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:27) !(cid:24)#\"$(cid:7)(cid:19)%’&)((cid:10)*(cid:10)(cid:28)(cid:2)+,(cid:22)(cid:10)(cid:24)#\"- (cid:23).(cid:21)/(cid:19)(cid:24)(cid:10)(cid:25)10$+,(cid:24)324(cid:24)#(cid:28)(cid:2)(cid:20)65(cid:2)(cid:20)!\"(cid:21)(cid:22)-(cid:18)\n\n20.451,68 \n\nu-\n\nrückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils durch vollständige Klagabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die erste wiedergege-\n\nbene Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich verletze,\n\nweil sie seine fachliche Eignung in Frage stelle. Es werde \"zwischen den Zei-\n\nlen\" der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung des Klinikums K.\n\ndurch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführt. Nach dem Ergebnis der\n\ndurchgeführten Beweisaufnahme sei dieser Vorwurf unzutreffend, weil der Klä-\n\nger durch die von ihm getätigten Ausgaben einem aufgelaufenen Investitions-\n\nbedarf nachgekommen sei und Budgetkürzungen hinzugekommen seien.\n\nAuch die zweite Äußerung beeinträchtige das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht des Klägers erheblich. Durch die Behauptung, an die M.-Firma GSD\n\nseien 4,8 Mio. DM ohne wirtschaftliche Gegenleistung geflossen, werde der\n\nunzutreffende Verdacht geweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.\n\nFür den Durchschnittsempfänger komme in der Äußerung der Vorwurf des\n\nGeldflusses ohne jegliche Gegenleistung zum Ausdruck. Die beanstandete Äu-\n\nßerung halte die Information zurück, daß jedenfalls ein Computerprogramm\n\nentwickelt worden sei, auch wenn sich der Vertrag wegen der mangelnden\n\nVerwendbarkeit des Programms im Nachhinein als unwirtschaftlich darstelle.\n\nDie Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß der Prüfungsgebietsleiter\n\ndes Landesrechnungshofes in einem persönlichen Gespräch mit dem Beklag-\n\nten zu 2 vor der Sendung die Frage, ob der Landesrechnungshof 4,8 Millionen\n\nDM noch immer suche, bejaht habe und auf die Frage, ob berichtet werden\n\nkönne, daß keine Leistung der klägerischen Firma erbracht worden sei, geäu-\n\nßert habe, man solle besser dahin formulieren, daß keine wirtschaftliche Lei-\n\nstung erbracht worden sei. Da sich die Beklagten die Aussagen dieses Zeugen\n\nzu eigen gemacht hätten, komme es allein darauf an, ob die betreffende Äuße-\n\nrung inhaltlich richtig sei. Dies sei aber nicht der Fall.\n\nDa der Kläger durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt worden sei, sei eine Geldentschä-\n\n(cid:22)(cid:10)(cid:24)#(cid:28)(cid:30)(cid:24)(cid:10)(cid:31)(cid:27) (cid:23)/758(cid:24)\n\ndigung von insgesamt 20.451,68 \n\nrtigt.\n\nEin Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall sei schon\n\ndeshalb zu verneinen, weil nach dem Beweisergebnis die Berichterstattung der\n\nBeklagten den behaupteten Verdienstausfall nicht verursacht habe.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruch auf eine Geldent-\n\nschädigung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persön-\n\nlichkeitsrecht des Klägers halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei Ermittlung\n\ndes Aussagegehalts der ersten Äußerung deren Gesamtzusammenhang außer\n\nAcht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfaßt hat.\n\na) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vor-\n\naussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie un-\n\nterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Se-\n\nnatsurteile, BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999\n\n- VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 -\n\nVersR 2000, 1162, 1163). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt\n\nzu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maß-\n\ngeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Ver-\n\nständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend\n\nvom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind\n\nbei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung\n\nsteht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit\n\ndiese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die\n\nisolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an\n\neine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93,\n\n266, 295; Senatsurteile, BGHZ 139, 95, 102 und vom 25. März 1997\n\n- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht bei der Er-\n\nmittlung des Aussagegehalts nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt hat,\n\nsondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die im\n\nGesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen \"versteckt\" bzw. \"zwischen\n\nden Zeilen\" stehen könnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff. sowie vom 28.\n\nJuni 1994 – VI ZR 273/93 – VersR 1994, 1123, 1124). Das Berufungsgericht\n\ngibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher verdeckter Aussagen zu-\n\ntreffend wieder.\n\nDanach ist bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen zu un-\n\nterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser ei-\n\ngene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich \"verdeckten\" Aus-\n\nsage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine\n\nzusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche\n\nSchlußfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur\n\nim zweiten Fall die \"verdeckte\" Aussage einer \"offenen\" Behauptung des Äu-\n\nßernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel\n\nnicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm \"offen\" mitgeteilten Fakten\n\neigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen An-\n\nhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch ver-\n\ndeckt behauptet worden \n\nist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1994\n\n- VI ZR 273/93 - aaO).\n\nc) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nach\n\ndiesen Grundsätzen eine verdeckte Sachaussage dahin angenommen hat, daß\n\nder Kläger die Verschuldung durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführt\n\nhabe. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, durch die Verknüpfung\n\n„als Modernisierer hatte man ihn (Kläger) nach K. geholt“ mit der weite-\n\nren Äußerung „doch jetzt stehen die K. Politiker belämmert vor einem\n\nverschuldeten Haus“ erhalte der Zuschauer nicht lediglich einen Denkanstoß,\n\nsondern die bereits fertige Schlußfolgerung, daß der mit einer bestimmten Ab-\n\nsicht („Modernisierer“) geholte Kläger die an ihn gestellten Erwartungen nicht\n\nerfüllte („belämmert“) und ein verschuldetes Haus hinterlassen habe, läßt außer\n\nAcht, daß diese Verknüpfung nicht zwingend ist.\n\nd) Bei der Ermittlung des Aussagegehalts ist nämlich auch der Gesamt-\n\nzusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Darauf weist die Revision\n\nmit Recht hin. Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Textes unter Ein-\n\nbeziehung der begleitenden Aussagen, ist die Äußerung keineswegs nur so zu\n\nverstehen, wie das Berufungsgericht meint.\n\nDer Begleittext lautet:\n\n\"K. am B. - malerisch gelegen. Doch im Krankenhaus am Rande der\n\nStadt gibt es ein Problem: Nach kurzer Zeit ist der Klinikdirektor abhanden ge-\n\nkommen.\n\nH.M. kehrt dem Haus nach nur 16 Monaten den Rücken. Als den großen\n\nModernisierer hatte man ihn nach K. geholt.\n\nDoch jetzt stehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten\n\nHaus.\n\nH.F. (B90/Grüne) Oberbürgermeister von K.: \"Die Sachen, die er ange-\n\nstoßen hat, sind sicher nur teilweise auf den Weg. Und es wird jetzt nicht ein-\n\nfach sein, die Dinge fertig zu machen.\"\"\n\nDer Text berichtet nach dem Gesamtzusammenhang vorrangig nicht\n\nüber wirtschaftliche Fehlentscheidungen des Klägers als Klinikdirektor, sondern\n\nüber die Konsequenzen seines vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten des\n\nKrankenhauses. Das wird bestätigt durch die anschließende Äußerung des\n\nOberbürgermeisters von K., daß der Kläger \"Sachen angestoßen habe\" und\n\n\"Dinge fertig zu machen seien.\" In der Äußerung werden damit zum einen Fol-\n\ngen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus den Diensten des Kranken-\n\nhauses aufgezeigt, zum anderen wird die Bewältigung dieser Folgen angespro-\n\nchen. Darauf weist die Revision zu Recht hin.\n\ne) Die Auffassung des Berufungsgerichts, \"zwischen den Zeilen\" werde\n\nder Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung durch fehlerhafte Ent-\n\nscheidungen herbeigeführt, ist zwar nicht unvertretbar, doch ist die eben darge-\n\nstellte Sinndeutung mindestens ebenso naheliegend. Sind indessen mehrere\n\nsich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung\n\nmöglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem\n\nin Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beein-\n\nträchtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, 95, 104). Das ist die hier aufgezeigte\n\nAlternative. Folglich liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung, wie das Beru-\n\nfungsgericht sie annehmen will, nicht vor, so daß hierauf kein Entschädigungs-\n\nanspruch gestützt werden kann. Vielmehr steht den Beklagten das Recht auf\n\nfreie Meinungsäußerung und Berichterstattung im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1\n\nSatz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu.\n\nSoweit das Berufungsgericht von offenen Aussagen ausgeht, legt es die-\n\nsen nichts Ehrenkränkendes bei und hat der Kläger darauf auch keinen An-\n\nspruch gestützt.\n\n2. Auch die zweite Äußerung vermag einen Anspruch des Klägers auf\n\nGeldentschädigung nicht zu rechtfertigen.\n\na) Die Äußerung, an die M.-Firma GSD seien 4,8 Millionen DM gezahlt\n\nworden, ohne daß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht habe, bein-\n\nhaltet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – schon keine reine\n\nTatsachenbehauptung.\n\naa) Ist die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln\n\ndes Beweises zugänglich, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Bei\n\nMeinungsäußerungen scheidet hingegen naturgemäß dieser Beweis aus, weil\n\nsie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aus-\n\nsage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhal-\n\ntens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr er-\n\nweisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; 94, 1, 8; Senatsurteile,\n\nBGHZ 132, 13, 21;139, 95, 102).\n\nbb) Nach diesen Kriterien ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten,\n\ndaß die Gesamtaussage der beanstandeten Äußerung einen Tatsachengehalt\n\naufweist, der mit den Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeit\n\nüberprüft werden kann (vgl. BGHZ 132, 13, 21). Neben der Tatsache, daß 4,8\n\nMillionen DM an die GSD geflossen seien, enthält die Aussage aber auch die\n\nMitteilung, daß die entsprechende Gegenleistung nicht wirtschaftlich gewesen\n\nsei. Insoweit ist für die Äußerung das Verständnis maßgeblich, das ihr ein un-\n\nvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumißt (vgl. Senatsurteil, BGHZ\n\n139, 95, 102 unten). Danach ist der Aussagegehalt hinsichtlich der „wirtschaftli-\n\nchen Gegenleistung“ erkennbar durch eine subjektive Bewertung des Äußern-\n\nden geprägt und enthält wertende Elemente einer Meinungsäußerung. Insoweit\n\nist zu bedenken, daß im Hinblick auf die meinungsbildende Aufgabe der Medi-\n\nen, über Angelegenheiten kritisch zu berichten, an denen ein ernsthaftes Infor-\n\nmationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, die Zulässigkeit der Äußerung auf-\n\ngrund einer Güterabwägung zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten\n\nZweck und dem Schutz der Ehre des einzelnen zu beurteilen ist. So bestand im\n\nvorliegenden Fall wegen der Kostenexplosion auf dem Sektor der Gesund-\n\nheitsfürsorge ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis der Allgemeinheit und ein\n\nberechtigtes Interesse der Presse und der Medien, vor der Öffentlichkeit Fragen\n\nder Kostenverursachung im Gesundheitswesen anzusprechen und Mißstände\n\naufzuzeigen. Gleichwohl bleibt auch bei einer solchen aus Tatsachenbehaup-\n\ntung und Meinungsäußerung zusammengesetzten Aussage im Interesse des\n\nEhrenschutzes des Betroffenen zu prüfen, ob mit ihr unwahre Tatsachen be-\n\nhauptet werden. Dies bejaht das Berufungsgericht, geht dabei jedoch von einer\n\nzu einseitigen Deutung des Aussagegehalts aus.\n\nb) Es meint, die Äußerung sei inhaltlich falsch, weil sie verschweige, daß\n\nvon der GSD tatsächlich eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, die\n\nlediglich möglicherweise nicht in einem adäquaten Verhältnis zur Gegenleistung\n\nstand. Durch diese unvollständige Berichterstattung werde der unzutreffende\n\nVerdacht erweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.\n\naa) Hierbei läßt das Berufungsgericht außer Betracht, daß die in der\n\nzweiten Äußerung getroffene Aussage inhaltlich zutrifft, wenn das Wort „wirt-\n\nschaftlich“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. hierzu Senatsurteil,\n\nBGHZ 132, 95, 102) dahin verstanden wird, daß für eine Geldzahlung eine an-\n\ngemessene Gegenleistung gefordert werden kann. Darauf weist die Revision\n\nmit Recht hin. Da - wie bereits dargelegt - bei mehreren sich nicht gegenseitig\n\nausschließenden möglichen Deutungen, diejenige der rechtlichen Beurteilung\n\nzugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den\n\nBetroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, aaO, 104), ist\n\nvon dieser Bedeutung auszugehen.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Kläger\n\nauch nicht dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, daß die Beklagten\n\nden Zuschauern nicht mitgeteilt haben, es sei von der GSD vertragsgemäß ge-\n\ngen Bezahlung von 4,8 Millionen DM ein Computerprogramm entwickelt und\n\ngeliefert worden, das aber nach seiner Übergabe nicht mehr entsprechend ein-\n\ngesetzt werden konnte.\n\n(1) Zwar kann eine pauschale Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahr-\n\nheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehlein-\n\nschätzung des Angegriffenen führt, schon aus diesem Grund rechtswidrig sein\n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 – VI ZR 16/73 – NJW\n\n1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 – VI ZR 322/98 – VersR 2000,\n\n193, 195 m.w.N.). Bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten\n\nPerson besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts\n\nauch nicht so weit gehen, daß der Zuschauer oder Leser ein nach der negati-\n\nven Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Aus-\n\nschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile, BGHZ 31, 308, 316 und vom 26.\n\nOktober 1999 – VI ZR 322/98 – aaO).\n\n(2) Das kann hier jedoch nicht angenommen werden. Während in dem\n\nvom Senat im Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 – entschiedenen Fall\n\nder in der Berichterstattung verschwiegene Umstand den Vorgang in den Au-\n\ngen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen Licht erscheinen\n\nlassen und eine Entlastung bewirken konnte, erscheint im vorliegenden Fall die\n\nvom Berufungsgericht als möglich angenommene belastende Schlußfolgerung\n\ndes Zuschauers auch bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen nicht weni-\n\nger naheliegend.\n\n(3) Die von der GSD erbrachte Gegenleistung hält auch das Berufungs-\n\ngericht in der Gesamtbetrachtung im nachhinein für unwirtschaftlich, weil die\n\nentwickelte Software nicht zweckentsprechend eingesetzt werden konnte. Das\n\ndadurch begründete Mißverhältnis zwischen dem Geldfluß von 4,8 Millionen\n\nDM und der hierfür erbrachten unbrauchbaren Gegenleistung hätte selbst bei\n\neiner Information über das zugrundeliegende Geschäft bei einem unbefange-\n\nnen Zuschauer, an den sich die Sendung der Beklagten richtete, den Eindruck\n\nentstehen lassen können, daß an dem Geschäft Beteiligte sich bereichert ha-\n\nben könnten. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der zweiten Äuße-\n\nrung verbundene Fehleinschätzung des Klägers durch den einzelnen Zuschau-\n\ner wäre deshalb auch bei vollständiger Information nicht vermieden worden.\n\n3. Bei dieser Sachlage muß der Frage nicht weiter nachgegangen wer-\n\nden, ob die als Voraussetzung für einen Ausgleich in Form einer Geldentschä-\n\ndigung erforderliche besondere Schwere der Eingriffe in das Persönlichkeits-\n\nrecht des Klägers im vorliegenden Fall mit Recht bejaht worden ist (vgl. zu den\n\nVoraussetzungen, Senatsurteile BGHZ 35, 363, 369 und vom 22. Januar 1985\n\n- VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Be-\n\nklagten ergangen ist. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu\n\nentscheiden, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/vi-zr-226-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/vi-zr-226-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:46.343532+00:00"}}