{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_203-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"VI ZR 203/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Juli 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 A; StGB § 218a Abs. 2 Für die Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die \"nach ärztlicher Erkenntnis\" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 203/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n15. Juli 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 249 A; StGB § 218a Abs. 2\n\nFür die Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des\n\n§ 218a Abs. 2 StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die\n\n\"nach ärztlicher Erkenntnis\" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens erforderlich.\n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nWellner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 18. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Mutter einer am 10. September 1997 mit einer\n\nschweren Fehlbildung - einer offenen Wirbelsäule (Spina bifida) im lumbosa-\n\ncralen Bereich - geborenen Tochter. Sie nimmt den beklagten Arzt auf Schmer-\n\nzensgeld sowie auf Unterhalt für ihre Tochter mit der Begründung in Anspruch,\n\ndieser habe bei den von \n\nihm seit dem 6. Mai 1997 ab der\n\n19. Schwangerschaftswoche durchgeführten Sonographien pflichtwidrig die\n\nFehlbildung des Kindes nicht erkannt, weshalb eine Abtreibung unterblieben\n\nsei. Diese wäre gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr einer schwerwiegenden\n\nBeeinträchtigung insbesondere des seelischen Gesundheitszustandes der\n\nSchwangeren wegen behandlungsbedürftiger Depressionen abzuwenden.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im übrigen teilwei-\n\nse stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, Unter-\n\nhaltsbedarf und Betreuungsaufwand verurteilt sowie festgestellt, daß der Be-\n\nklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Unterhaltsaufwand\n\ninfolge der Geburt ihrer Tochter zu ersetzen. Auf die Berufung des Beklagten\n\nhat das Kammergericht die Klage unter teilweiser Abänderung des landgericht-\n\nlichen Urteils vollständig abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin\n\nzurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf\n\nSchmerzensgeld sei nicht begründet, da die insoweit darlegungspflichtige Klä-\n\ngerin nicht hinreichend vorgetragen habe, daß nach der geltenden Fassung des\n\n§ 218a StGB ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Da der\n\nGesetzgeber bei der Neuregelung der Zulässigkeit des Schwangerschaftsab-\n\nbruchs die embryopathische Indikation aus dem Gesetz gestrichen habe, hätte\n\ndie Klägerin einen Schwangerschaftsabbruch lediglich aus medizinischen\n\nGründen zum Schutz der Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßig vor-\n\nnehmen lassen können. Die Darlegung der Klägerin lasse jedoch eine Beurtei-\n\nlung, ob die damals zu befürchtenden Depressionen und die jetzt eingetretenen\n\nFolgen, die zumindest indiziell zu berücksichtigen seien, eine hinreichend\n\nschwerwiegende Gefahr für ihre Gesundheit bedeutet hätten bzw. bedeuteten,\n\nnicht zu. Die Unzumutbarkeit der Schwangerschaft bzw. die Voraussetzungen\n\nfür einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetat-\n\nbestand seien damit nicht hinreichend dargelegt. Das Ausmaß sowie die Be-\n\nhandlung der Depressionen seien nicht näher ausgeführt worden. Bei der Ab-\n\nwägung der Rechtsgüter, also einerseits der Gesundheit der Mutter und ande-\n\nrerseits des Lebens des Kindes, sei sicherlich auch maßgebend, ob und in wel-\n\nchem Umfang die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Mutter mit Erfolg be-\n\nhandelbar seien. Hinsichtlich der konkreten sekundären Folgen gebe es auch\n\nim Arzthaftungsprozeß keine Erleichterungen für die Darlegungslast der Patien-\n\ntin. Hier fehle es nicht nur an einer nachvollziehbaren medizinischen Einord-\n\nnung. Auch die Darlegung zur psychotherapeutischen Behandlung ohne nähe-\n\nren Vortrag zur Art, Umfang und Erfolg der Behandlung genügten nicht und sei-\n\nen - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in diesem Bereich eine\n\nOffenlegung durch den Behandelnden gegenüber der Patientin nur im be-\n\ngrenzten Maß vertretbar sein mögen - zu pauschal erfolgt. Ein Anspruch auf\n\nErsatz des entstandenen und entstehenden Unterhaltsaufwandes für ihr behin-\n\ndertes Kind stehe der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu. Schutzzweck\n\ndes Behandlungsvertrages bei der medizinischen Indikation sei - auch bei er-\n\nkennbarer Behinderung des ungeborenen Kindes - ausschließlich die Gesund-\n\nheit der Mutter. Der wirtschaftliche Aspekt der Unterhaltsbelastung für das be-\n\nhinderte Kind sei bei der medizinischen Indikation nicht ansatzweise als Reflex\n\ndes Behandlungsvertrages ableitbar.\n\nII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht\n\nstand.\n\n1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Schutzzweck des Be-\n\nhandlungsvertrages bei der medizinischen Indikation im Sinne des § 218a\n\nAbs. 2 StGB stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 -\n\n(VersR 2002, 1148, demnächst BGHZ 151, 133 ff.), welches das Berufungsge-\n\nricht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, ent-\n\nschieden, daß das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unter-\n\nbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß\n\n§ 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des\n\nArztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu erset-\n\nzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts diente im vorliegenden Fall die vom Beklagten\n\ndurchgeführte Feinsonographie der Suche nach Fehlbildungen; die Klägerin\n\nhatte ihn zu diesem Zweck aufgesucht. Die vom Beklagten nach dem ärztlichen\n\nStandard durchzuführende Diagnostik sollte demnach die Klägerin in die Lage\n\nversetzen, das ihr vom Gesetzgeber zugebilligte Recht auszuüben, sich für ei-\n\nnen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, wenn nach Fest-\n\nstellung einer schweren Fehlbildung des Kindes der Abbruch der Schwanger-\n\nschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensver-\n\nhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt gewesen wä-\n\nre, um eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Be-\n\neinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzu-\n\nwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise hätte\n\nabgewendet werden können. Drohen die schwerwiegenden Gefahren für die\n\nMutter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen der Indikation des § 218a Abs. 2\n\nStGB führen, gerade auch für die Zeit nach der Geburt und ist demgemäß der\n\nvertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren durch das\n\n\"Haben\" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertragsverletzung\n\nresultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die Unterhaltsbe-\n\nlastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen. Eine dahin-\n\ngehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen\n\nSachverhalten unter Geltung der früheren \"embryopathischen Indikation\" in der\n\nRechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Se-\n\nnatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom\n\n4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für\n\nentsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtsla-\n\nge maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen\n\nLösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen\n\njetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil\n\nvom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26,\n\n28).\n\n2. Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung\n\ndes Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwan-\n\ngerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht\n\nausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines ver-\n\ntraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßi-\n\ngen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klä-\n\ngerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewe-\n\nsen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt\n\nworden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995,\n\n964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom\n\n19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni\n\n2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149). Aufgrund der gesetzlichen Neufassung\n\ndes § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-\n\nänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ist der mit Einwilligung\n\nder Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch\n\ndann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und\n\nzukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis\n\nangezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwie-\n\ngenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustan-\n\ndes der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie\n\nzumutbare Weise abgewendet werden kann. Bei Fallgestaltungen, die nach der\n\nfrüheren rechtlichen Regelung der \"embryopathischen Indikation\" unterfielen, ist\n\nnunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter\n\naus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden\n\nbesonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution\n\nüberfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres ins-\n\nbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohend erschei-\n\nnen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Un-\n\ngeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002\n\n- VI ZR 136/01 - aaO, S. 1150). Das Berufungsgericht ist zwar hiervon im recht-\n\nlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner Beurteilung\n\ndie Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt und in die-\n\nsem Zusammenhang - wie die Revision mit Recht geltend macht - erheblichen\n\nSachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergangen.\n\n3. Zwar muß die Mutter im Schadensersatzprozeß grundsätzlich nach\n\nallgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die Vor-\n\naussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medi-\n\nzinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vor-\n\ngelegen hätten. Bei den Anforderungen an die Darlegungslast sind jedoch auch\n\ndie gerade durch den - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Behand-\n\nlungsfehler verursachten Schwierigkeiten zu berücksichtigen, welche die Darle-\n\ngung der Voraussetzungen einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkba-\n\nren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose bereitet. Durch das\n\nVorenthalten der richtigen Diagnose über die voraussichtliche schwere Behin-\n\nderung ihres Kindes ist die Klägerin nämlich gar nicht in die Lage versetzt wor-\n\nden, diese Mitteilung im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sie sich noch für einen\n\nSchwangerschaftsabbruch hätte entscheiden können, auf sich wirken zu las-\n\nsen. Deshalb können aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar\n\nRückschlüsse darauf gezogen werden, wie diese Diagnose sich auf ihren Ge-\n\nsundheitszustand ausgewirkt hätte. Hinzu kommt, daß auch allgemein an die\n\nSubstantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozeß maßvolle und\n\nverständige Anforderungen zu stellen sind, weil vom Patienten regelmäßig kei-\n\nne genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert wer-\n\nden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981,\n\n752). Entsprechende Fragen sind, wie dies im Arzthaftungsprozeß ganz allge-\n\nmein zu fordern ist, grundsätzlich nicht ohne sachverständige Beratung zu ent-\n\nscheiden (vgl. Senatsurteil, BGHZ 98, 368, 373). Dies gilt umso mehr für die\n\nPrüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des\n\n§ 218a Abs. 2 StGB, bei der die \"nach ärztlicher Erkenntnis\" gebotene Progno-\n\nse schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut regelmäßig die Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens erforderlich macht (vgl. Müller, NJW 2003, 697,\n\n703).\n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht\n\nbeachtet. Die Klägerin hat nicht nur vorgetragen, daß sie unter schweren De-\n\npressionen leide, sondern hat dies auch in das Zeugnis der behandelnden Psy-\n\nchologin gestellt. Eine medizinische Einordnung ihrer psychischen Störungen\n\nkonnte von ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den darge-\n\nlegten Gründen ebensowenig verlangt werden wie Vortrag zu Art, Umfang und\n\nErfolgsaussicht der Behandlung. Daneben hat die Klägerin auch körperliche\n\nBeeinträchtigungen geltend gemacht, insbesondere einen Bruch von zwei Wir-\n\nbeln im Jahr 1994, aufgrund dessen sie keine schweren Lasten tragen dürfe.\n\nDaß durch das ständige Tragen des schwerbehinderten Kindes bereits eine\n\nVerschlechterung eingetreten sei und eine Operation erforderlich werde, hat sie\n\nunter Beweis durch ein orthopädisches Sachverständigengutachten gestellt.\n\n4. Das Berufungsgericht wird dem entsprechenden Vortrag der Klägerin\n\nnachzugehen haben, um sich nach Einholung sachkundigen Rates die erforder-\n\nliche tatrichterliche Überzeugung davon zu verschaffen, ob die gesundheitlichen\n\nBeeinträchtigungen der Klägerin bei rückwirkender Betrachtung für eine medizi-\n\nnische Indikation ausgereicht hätten.\n\nMüller\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/vi-zr-203-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":11}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/vi-zr-203-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:52.043670+00:00"}}