{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_175-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"VI ZR 175/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 A, Fa Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechts- streit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbe- gehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. März 2003\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 175/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 826 A, Fa\n\nDie Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben\n\neines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechts-\n\nstreit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbe-\n\ngehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der\n\nProzeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig\n\nprägen.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von Rechts-\n\nverteidigungskosten aus einem Rechtsstreit geltend, den der Beklagte als Ver-\n\nwalter im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegen\n\ndie nunmehrige Klägerin geführt hat.\n\nDie Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vor\n\ndem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses Vorhaben\n\nund führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204.\n\nDie Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990\n\nu.a.:\n\n„hinsichtlich der Baumaßnahme (...) wünschen Sie, alle Kosten zu Lasten\n\ndes Kontos Nr. 219 238 ausführen zu lassen. Alle Kaufpreiseingänge dagegen\n\nsollen dem Konto 219 204 gutgeschrieben werden. Eine Verrechnung der Sal-\n\nden soll nicht erfolgen; lediglich eine Kompensation hinsichtlich der Zinsrech-\n\nnung.\n\nVorab möchten wir Sie bitten, den beigefügten Vordruck „Vereinbarung\n\nüber eine einheitliche Behandlung von Girokonten für die Zins- und Provisions-\n\nrechnung/Die Kompensation von Girokonten“ rechtsverbindlich unterzeichnet\n\nan uns zurückzugeben.“\n\nDie Gemeinschuldnerin sandte das Formular mit der unter dem\n\n18. September 1990 von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten „Kompensati-\n\nonsvereinbarung“ am 24. September 1990 zusammen mit einem Vertrag über\n\neinen Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen DM zur Finanzierung des Kaufprei-\n\nses für den Grundstückskomplex und den überwiegenden Teil der Erwerbs-\n\nkosten sowie zur Teilfinanzierung der Erschließungs-, Planungs- und Vertriebs-\n\nkosten unterzeichnet an die Klägerin zurück. Die Kompensationsvereinbarung\n\nlautet auszugsweise:\n\n„b) Zur Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche werden die\noben genannten Konten als Einheit behandelt. Einen Saldo\nzugunsten der Sparkasse schulden die Kunden (...), ein\nSaldo zu Lasten der Sparkasse steht den Kunden (...) zu.\n(...)\n\nDie Zins- und Provisionsberechnung bei den o.g. Konten\nsoll so durchgeführt werden, als ob alle Buchungsvorgänge\nüber das in Ziffer 1 aufgeführte Konto verbucht worden wä-\nren.“\n\nIn der Folgezeit verbuchte die Klägerin eingehende Gelder auf dem\n\nKonto 219 204; sämtliche Kosten des Vorhabens gingen zu Lasten des Kontos\n\nNr. 219 238.\n\nZum 31. März 1992 wies das Konto 219 204 ein Guthaben von nahezu\n\n9,5 Millionen DM, das Konto 219 238 ein Soll von 14.474.782,18 DM aus. Am\n\n29. April 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der T.-GmbH\n\neröffnet. Die Klägerin verrechnete die beiden Konten gegeneinander.\n\nDie Parteien stritten darüber, ob die Klägerin des vorliegenden Rechts-\n\nstreits und damalige Beklagte durch die Übereinkunft vom September 1990\n\noder durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der\n\nGemeinschuldnerin durch Verrechnung des Kreditsaldos aus dem Konto\n\n219 238 gegen das vom Beklagten für die Masse beanspruchte Guthaben aus\n\ndem Konto 219 204 zu befriedigen.\n\nNach erfolglosem Schriftverkehr mit der Klägerin nahm der Beklagte als\n\nKonkursverwalter die jetzige Klägerin in einem Vorprozeß umgekehrten\n\nRubrums auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto 219 204 in Höhe von\n\n9.486.879,39 DM in Anspruch; ferner begehrte er Rückabtretung von im Febru-\n\nar 1992 abgetretenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die Erwerber\n\nund gegen die Stadt H., hinsichtlich derer er Konkursanfechtung geltend ge-\n\nmacht hatte. Bei Erhebung der Klage wußte er, daß die Konkursmasse nicht im\n\nStande war, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozeß zu\n\nerfüllen.\n\nDas Landgericht gab dieser Klage statt, soweit sie auf Rückabtretung ge-\n\nrichtet war; im übrigen wies es sie ab. Die Berufung des Beklagten blieb ohne\n\nErfolg; auf die Anschlußberufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht die\n\nKlage insgesamt ab. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die\n\nGemeinschuldnerin belief sich auf 173.014,77 DM, die sie wegen Unzulänglich-\n\nkeit der Konkursmasse im wesentlichen nicht realisieren konnte.\n\nWegen ihres Kostenschadens nimmt die Klägerin nunmehr den Beklag-\n\nten persönlich in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines\n\nTeils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in\n\nHöhe von 16.144,81 DM nebst Zinsen abgewiesen, weil der Konkursverwalter\n\ninsoweit keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzt\n\nhabe; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des\n\nBeklagten hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts, soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hatte, auf-\n\ngehoben; ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres (Kosten-) Schadens aus\n\n§ 82 KO bestehe nicht. Die Feststellungen genügten jedoch nicht, um über ei-\n\nnen möglichen Anspruch aus § 826 BGB zu entscheiden. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat deshalb den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 148, 175). Dieses hat darauf-\n\nhin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auch im übrigen abge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren An-\n\ntrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche\n\nUrteil.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß der\n\nBeklagte durch die Führung des Vorprozesses eine sittenwidrige vorsätzliche\n\nSchädigung zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Die damalige Klage\n\nhabe zwar kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sei jedoch mangels einer einiger-\n\nmaßen sicheren Prognose nicht völlig aussichtslos gewesen. Es könne auch\n\nnicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Rechtsstreit in grob fahrlässiger\n\nWeise angestrengt habe. Dies gelte auch für die zweite Instanz. Der Beklagte\n\nhabe nicht ohne Prüfung der vorhandenen Unterlagen ins Blaue hinein einen\n\nRechtsstreit begonnen. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, daß\n\nim Lichte der seinerzeit gebotenen Prognose die Klage auf der Basis offensicht-\n\nlich lückenhafter oder nach einer auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhen-\n\nden Prüfung der Erfolgsaussicht erhoben worden sei. Auf das Konto 219 204\n\nsei auch Baugeld im Sinne von § 1 GSB geflossen. Der Beklagte habe davon\n\nausgehen dürfen, die Klägerin könne gegen ein Baugeldguthaben nicht auf-\n\nrechnen (§ 1 Abs. 3 GSB). Daß er sich nicht mit der Frage befaßt habe, ob\n\nBaugelder ihre Eigenschaft als solche verlören, wenn er gemäß § 17 KO die\n\nErfüllung ablehne, sei nach dem damaligen Stand der Rechtslehre nicht grob\n\nleichtfertig gewesen. Zwar stehe fest, daß der Beklagte zum Umfang der Bau-\n\ngelder nichts habe vortragen können. Jedoch sei seine Rechtsauffassung, die\n\nKlägerin habe diese Unklarheit pflichtwidrig mitverursacht, weshalb die Beweis-\n\nschwierigkeiten (auch) zu ihren Lasten gingen, nicht derart abwegig, daß sie als\n\noffensichtlich unvertretbar qualifiziert werden könne. Die von der Klägerin be-\n\nhauptete Ersetzung von Baugeldern durch Eigenkapital (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB)\n\nstelle einen zur Beweislast der Klägerin stehenden Ausnahmetatbestand dar.\n\nDer Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, eine Teilklage zu\n\nerheben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung im Ergebnis stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist\n\n– entgegen der Ansicht der Revision – eine Haftung des Beklagten wegen einer\n\nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht zu entnehmen.\n\n1. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspfle-\n\nge kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sitten-\n\nwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch BGHZ 95, 10, 18 ff.).\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeit\n\nderjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-\n\ntes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein geschütztes\n\nRechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich\n\nnicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses\n\nhinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die\n\nRechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies ist geboten, weil dann das scha-\n\ndensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität\n\nzunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung\n\ngreift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung ei-\n\nnes gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann,\n\ndie über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder\n\nSanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß\n\n(vgl. Senatsurteile aaO). Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Geg-\n\nner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht\n\nnach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen\n\nFehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18 ff., insbeson-\n\ndere S. 21 f.). Daran ist festzuhalten. Der Schutz des Prozeßgegners wird in\n\ndiesen Fällen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe sei-\n\nner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. So muß der Gegner im kontra-\n\ndiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deshalb ohne de-\n\nliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das\n\nGericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in\n\ndem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 74, 10, 15 f. sowie 118, 201, 206). Wo dies allerdings nicht der Fall ist,\n\nmuß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823\n\nAbs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 201, 206).\n\nEin Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-\n\nbung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-\n\ngung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Be-\n\nklagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff; Senatsurteile aaO 36, 18,\n\n21 f.; 74, 9, 15 und 17; 118, 201, 206). Der erkennende Senat hat in den zitier-\n\nten Entscheidungen die grundlegende Bedeutung des ungehinderten Zugangs\n\ndes Bürgers zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren hervorgehoben, auf die\n\nauch das Bundesverfassungsgericht aaO abstellt. Dieses Erfordernis eines frei-\n\nen Zugangs zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren verbietet es, einem Kla-\n\ngewilligen eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechts-\n\nprüfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nicht\n\nnur der Partei, sondern in gleichem Maße dem sie vertretenden Anwalt (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 74, 9, 15 f.) und ebenso einem Konkursverwalter als Partei\n\nkraft Amtes zu.\n\nAllerdings besteht ein solches „Recht auf Irrtum“ eines Klägers nicht un-\n\neingeschränkt, sondern bedarf der wertenden Begrenzung (BGHZ 74, 9, 17).\n\nDer Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf Irrtum müsse\n\ndort aufhören, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluß- und Hand-\n\nlungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.\n\nDas wurde für jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgläubiger einen Hin-\n\nweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung der Forderung und auf die\n\ndamit fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht hätte überprüfen\n\nund berücksichtigen können.\n\nInsgesamt verkennt der Senat nicht, daß die dargestellte gesetzliche Re-\n\ngelung keinen vollkommenen Schutz des Prozeßgegners vor Schäden ge-\n\nwährleistet. So kann die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende Partei\n\ngezwungen sein, ihre außergerichtlichen Kosten letztlich selbst zu tragen. Diese\n\nKonsequenz ist jedoch im Gesetz angelegt und muß hingenommen werden,\n\nwenn nicht ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des\n\n§ 826 BGB vorliegt.\n\nb) Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der oben\n\ndargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wird\n\ninsbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatli-\n\nche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwa\n\nindem sie – wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtli-\n\ncher Handlungen – das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 36, 18, 21).\n\nSoweit der vorangegangenen revisionsgerichtlichen Entscheidung des\n\nIX. Zivilsenats (BGHZ 148, 175, 178 f.) anderes zu entnehmen sein sollte,\n\nkönnte der erkennende Senat dem nicht folgen (§ 563 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26\n\nNr. 7 EGZPO; § 565 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO; vgl. BGHZ 132,\n\n6, 10 f. und BGHZ 145, 316, 319 – jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Oktober\n\n1989 - IVb ZR 84/88 - FamRZ 1990, 282, 283). Der IX. Zivilsenat hat in jener\n\nEntscheidung für den vorliegenden Fall eine Eigenhaftung des Konkursverwal-\n\nters nach § 82 KO mangels einer Verletzung von konkursspezifischen Pflichten\n\nverneint. Er hat ausgeführt, daß hierzu nicht Pflichten gehören, die dem Kon-\n\nkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten oblie-\n\ngen, und darauf hingewiesen, daß nicht die Bestimmungen der Konkursord-\n\nnung, sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den\n\nKonkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen.\n\nGerade um solche Pflichten geht es jedoch im vorliegenden Fall. Folglich kön-\n\nnen für sie nur die oben dargestellten Maßstäbe und Prüfungspflichten gelten.\n\nBei dieser Sachlage können dem Beklagten nicht weitergehende Pflichten auf-\n\nerlegt werden als jeder anderen Prozeßpartei. Demgegenüber sind die Pflich-\n\nten, die das erste Revisionsurteil für den Beklagten in Betracht zieht, erkennbar\n\ndurch die Rechtsstellung des Konkursverwalters als Sachwalter fremden Ver-\n\nmögens geprägt, können sich jedoch auf dessen Rechtsstellung als Partei ei-\n\nnes Prozesses nicht in der von jenem Urteil angenommenen Tragweite auswir-\n\nken.\n\nDie Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen, die nicht durch konkursspe-\n\nzifische Pflichten geprägt sind, setzt nämlich nicht nur voraus, daß die einen\n\nProzeß einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihres\n\nBegehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus\n\nder Art und Weise der Prozeßeinleitung oder –durchführung ergeben und die\n\ndas Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozeß einleitende oder\n\nbetreibende Person über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden\n\nSchaden persönlich einzustehen hat.\n\n2. Nach dem vom Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend festge-\n\nstellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die sich aus der Art\n\nund Weise der damaligen Prozeßeinleitung und –führung durch den Beklagten\n\nergeben und diese als sittenwidrig prägen könnten, nicht gegeben.\n\na) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten\n\nals sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstän-\n\nde im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten\n\nÜberprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar\n\n1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 -\n\nVersR 2001, 1431, 1432).\n\nEiner Erörterung, ob der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den\n\nParteien der Annahme sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehen könnte, be-\n\ndarf es im vorliegenden Fall nicht. Die vorprozessualen Erwägungen, zu wel-\n\nchen die Klägerin den Beklagten für verpflichtet hält, stellen jedenfalls keine\n\neinfachen, sich aufdrängenden Erwägungen dar, sondern beinhalten eine\n\nrechtliche Überprüfung, welche sich sowohl auf komplexe, im maßgeblichen\n\nZeitpunkt zum Teil höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen als\n\nauch auf die Auslegung mehrerer, in einem vielschichtigen wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang stehender Willenserklärungen und Äußerungen bezog. Zu einer\n\nsolchen, notwendigerweise eingehenden Prüfung war der Beklagte, wie das\n\nBerufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt, nach den oben dargestellten,\n\nallgemein für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltenden Sorgfaltsanfor-\n\nderungen, nicht verpflichtet. Die Angriffe der Revision gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht vom damaligen Erkenntnisstand aus vorgenommene (ex ante)\n\nPrognose zu den Erfolgsaussichten der Klage und des Rechtsmittels im\n\nVorprozeß gehen daher fehl.\n\nb) Im Sinne der dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise\n\nHaftung des Beklagten aus § 826 BGB lag für den Beklagten bei Klageerhe-\n\nbung – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht auf der Hand, daß die\n\nKlägerin rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes an der streitigen Verrechnung\n\nder Salden aus den beiden Girokonten gehindert gewesen ist. Das kann nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Re-\n\nvision zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zu\n\nUmständen übergangen habe, welche die Art und Weise der Prozeßeinleitung\n\noder –durchführung als sittenwidrig prägten.\n\n3. Der Beklagte war schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\nnimmt, auch nicht gehalten, nur eine Teilklage zu erheben. Er war zur Meidung\n\neines Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebung\n\nverfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. BGHZ 148, 252, 258) Interes-\n\nsen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchset-\n\nzung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. BGHZ 36,\n\n18, 21).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-175-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-175-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:55.914258+00:00"}}