{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_171-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"VI ZR 171/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 823 Ai Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem betriebsbezogenen Eingriff.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 171/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Ai\n\nWird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem\n\nVerkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des\n\nSchadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des\n\nPartners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs\n\nin den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem\n\nbetriebsbezogenen Eingriff.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - OLG Dresden\n\nLG Chemnitz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen, die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S.\n\nein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes Eis-\n\nkunstlaufpaar. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einem\n\nVerkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlauf\n\nwegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte ist\n\nder Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrs-\n\nunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partner\n\nder Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch Scha-\n\ndenspositionen berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Be-\n\neinträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebt\n\ndie Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von Wett-\n\nkämpfen, schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern).\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die da-\n\ngegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begrün-\n\ndung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend ge-\n\nmachten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter dem\n\nGesichtpunkt einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und\n\nausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zu-\n\ngelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und\n\nin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache\n\nhat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-\n\nvision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichen\n\nBedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfe\n\ngrundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigen\n\nPaars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf den\n\nanderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einen\n\nDritten diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der Beschwerdebe-\n\ngründung inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die\n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-\n\ndung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung\n\ndes Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits ent-\n\nschieden.\n\n1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eine\n\nSportlergruppe, wie ein Eiskunstlaufpaar, bei der jeder Partner für eine optimale\n\nund finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwir-\n\nkung der anderen Partner angewiesen ist, als „eingerichteter und ausgeübter\n\nGewerbebetrieb“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (zur\n\nProblematik vgl. Münch-Komm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; Soer-\n\ngel-Zeuner, 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; Staudinger-Hager, 13. Bearb. 1999,\n\n§ 823 Rdn. D 6; jew. m.w.N.).\n\n2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen\n\nhat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter Rechtspre-\n\nchung an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den „Gewerbebe-\n\ntrieb“.\n\nDer Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung\n\nerarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs\n\nnicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende\n\nausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art gere-\n\ngelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65,\n\n74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des\n\nHaftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem\n\nSinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet,\n\nalso betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösba-\n\nre Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388,\n\n393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813;\n\nvgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-Komm-\n\nMertens, aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; Staudinger-\n\nHager, aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.).\n\nVon einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebs-\n\nablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Bezie-\n\nhung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des\n\nBetriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere die\n\nSchädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen be-\n\ntriebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April\n\n1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976\n\n- VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR\n\n270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972;\n\nferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner,\n\naaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.). Wer durch\n\nverkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohl\n\neine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebes\n\nverletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der Schädiger\n\nverletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das be-\n\nsondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. Senatsurteil\n\nvom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264, 2265).\n\nZu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der Eiskunst-\n\nlaufpartner der Klägerin wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfall\n\nverletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt.\n\nDem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder Be-\n\nzug zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also dem\n\nmaßgeblichen „Gewerbebetrieb“, von dessen Bestehen hier ausgegangen wer-\n\nden soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keine\n\ntragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte.\n\nDer Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringende\n\nsportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht\n\nweiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweils\n\nmittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten\n\nKläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies\n\nist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haf-\n\ntung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der\n\n§§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinaus\n\ngehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten, nicht in ihren Rechtsgü-\n\ntern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädig-\n\nten entstanden sind.\n\nDie Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbe-\n\nstand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; vom 23. Oktober\n\n1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881, 882; ferner BGHZ 69, 128, 138 f.;\n\nMünch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 484; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 20 ff.;\n\njew. m.w.N.), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende\n\nHaftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den Haftungsschutz\n\ndort auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom\n\n23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO; Staudin-\n\nger-Hager, aaO; jew. m.w.N.). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch ein\n\nSchadensereignis erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht ge-\n\nrechtfertigt, in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaf-\n\nfen, während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben\n\n(Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; Münch-Komm-Mertens,\n\naaO, Rdn. 491; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach kei-\n\nnen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege der\n\nRechtsfortbildung einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestand\n\nzu kreieren.\n\nDie Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nStreitwert: 30.678,02 \n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/vi-zr-171-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/vi-zr-171-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_171-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:13.677604+00:00"}}