{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_161-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"VI ZR 161/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. März 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 C, Ec, 254 Cb; StVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2; StVO 1970 §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c, 9 Abs. 3 a) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kriti- schen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. b) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Ge- fahrensituation unmittelbar entstehen kann. c) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrs- situation - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der ei- gentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten. d) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers dienen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 161/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. März 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 823 C, Ec, 254 Cb; StVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2; StVO 1970 §§ 3 Abs. 3\nNr. 2 c, 9 Abs. 3\n\na) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zuläs-\nsigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei\nEinhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kriti-\nschen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.\n\nb) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn\ndie ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Ge-\nfahrensituation unmittelbar entstehen kann.\n\nc) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß\nAnlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrs-\nsituation - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der ei-\ngentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.\n\nd) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich\nselbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten\nVerkehrsteilnehmers dienen.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - OLG Hamm\n LG Siegen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2002 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, daß sich der Feststellungsausspruch nur\n\nauf zukünftige Schäden des Klägers bezieht und die Klage im üb-\n\nrigen abgewiesen wird.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall\n\nvom 19. Mai 1998 auf einer Landstraße im Bereich der Gemeinde D. geltend,\n\nbei dem er als Motorradfahrer von dem ihm entgegenkommenden Beklagten zu\n\n1 (künftig: der Beklagte), der mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-\n\ncherten Pkw nach links in eine Autobahnauffahrt abbiegen wollte, beim Abbie-\n\ngevorgang erfaßt und schwer verletzt wurde. Vor der Annäherung an die Unfall-\n\nstelle durchfuhr der Kläger eine ansteigende Linkskurve. Der Beklagte hatte\n\nsich vor dem Abbiegen auf eine hierzu bestimmte Linksabbiegespur eingeord-\n\nnet.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, seine vom Sachverständigen\n\nermittelte Geschwindigkeit von 120 bis 150 km/h sei für den Unfall nicht mitur-\n\nsächlich gewesen, weil er auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwin-\n\ndigkeit von 100 km/h den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können, als die\n\nVorfahrtsverletzung durch den Beklagten für ihn erkennbar geworden sei. Vor-\n\nher habe er keine Veranlassung gehabt, seine Geschwindigkeit zu reduzieren,\n\nsondern darauf vertrauen können, daß der Beklagte sein Vorfahrtsrecht be-\n\nachten werde.\n\nVorprozessual bezahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger 120.000 DM,\n\nvon denen sie in der Klageerwiderung 80.000 DM auf den Schmerzensgeldan-\n\nspruch und 40.000 DM auf die Sachschäden des Klägers verrechnete.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe\n\nvon 40.000 DM zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten\n\nSachschäden dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt und festge-\n\nstellt, daß die Beklagten dem Kläger zum Ersatz seiner zukünftigen immateriel-\n\nlen Schäden zu 100 % sowie seiner zukünftigen materiellen Schäden zu 80 %\n\nverpflichtet sind, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträ-\n\nger stattfindet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das landge-\n\nrichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert\n\nund festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche ma-\n\nteriellen Schäden zu 2/3 und sämtliche immateriellen Schäden unter Berück-\n\nsichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche\n\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit\n\nder zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, so-\n\nweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verkehrsunfall vom\n\n19. Mai 1998 von beiden Fahrzeugführern schuldhaft mitverursacht worden sei.\n\nDie unfallursächliche schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten stehe zu\n\nRecht außer Streit. Aber auch den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Ent-\n\nstehung des Unfalls, da er die an der Unfallstelle zugelassene Höchstge-\n\nschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h überschritten habe und\n\ndies als kausal für das Unfallgeschehen zu bewerten sei. Zwar sei nach dem\n\neingeholten Gutachten der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h\n\nnicht zu vermeiden gewesen, wenn man eine Reaktion des Klägers erst zu dem\n\nZeitpunkt verlange, in dem er habe erkennen können, daß der Unfallgegner ihm\n\ndie Vorfahrt nicht gewähren und in seine Fahrspur hineinfahren werde. Jedoch\n\nsei im Hinblick auf das dem Kläger erkennbare Verkehrsgeschehen eine frühe-\n\nre Reaktion von ihm zu fordern gewesen. Im Regelfall dürfe der Vorfahrtbe-\n\nrechtigte auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen. In der konkreten\n\nSituation hätten jedoch besondere Umstände vorgelegen, aufgrund derer der\n\nKläger schon im Zeitpunkt des ersten Sichtkontakts mit einer Vorfahrtsverlet-\n\nzung durch den Beklagten habe rechnen müssen, falls er seine überhöhte Ge-\n\nschwindigkeit beibehalte, so daß er schon aus diesem Grunde spätestens zu\n\ndiesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit auf 100 km/h hätte reduzieren müs-\n\nsen. Er habe nämlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit damit\n\nrechnen müssen, daß er im Falle einer weiteren Annäherung mit seiner über-\n\nhöhten Geschwindigkeit vom Beklagten nicht rechtzeitig wahrgenommen, die-\n\nser seine Geschwindigkeit falsch einschätzen und abbiegen werde. Ein frühzei-\n\ntiges Verlangsamen sei vom Kläger umso mehr zu fordern gewesen, als er\n\nnach eigenem Bekunden die Stelle gekannt und gewußt habe, daß es dort\n\nschon viele gleichartige Unfälle gegeben habe. Deshalb könne er sich vorlie-\n\ngend nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Hätte der Kläger seine Ge-\n\nschwindigkeit beim ersten Sichtkontakt zum Pkw des Beklagten auf 100 km/h\n\nverringert, so wäre der Unfall bei der vom Sachverständigen angenommenen\n\nAbbiegegeschwindigkeit des Pkw des Beklagten von 18 km/h vermieden wor-\n\nden.\n\nBei der Abwägung der Verursachungsanteile liege die entscheidende\n\nUnfallursache im Vorfahrtverstoß des Beklagten. Sein Verschulden wiege aller-\n\ndings deshalb nicht allzu schwer, weil zu seinen Gunsten davon auszugehen\n\nsei, daß sich der Kläger mit 150 km/h der Unfallstelle genähert und deshalb erst\n\ndirekt vor dem Anfahrtbeginn für den Beklagten sichtbar geworden sei. Da die\n\nGeschwindigkeit des Klägers für den Beklagten nicht sofort erkennbar gewesen\n\nsei, sei darin, daß er den begonnenen Abbiegevorgang nicht wieder abgebro-\n\nchen habe, noch keine grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Unter Berücksichtigung\n\nder erhöhten Betriebsgefahr beim Linksabbiegen sei eine Haftungsquote von\n\n2/3 zu Lasten des Beklagten angemessen.\n\nAuf dieser Grundlage sei bei Abwägung aller Gesichtspunkte, namentlich\n\ndes beiderseitigen Ausmaßes der Unfallverursachung und der Schwere der\n\nvom Kläger erlittenen Unfallverletzungen, ein Schmerzensgeld von 80.000 DM\n\nangemessen. Die Zahlung der Beklagten zu 2 habe deshalb das Schmerzens-\n\ngeld und alle vom Kläger geltend gemachten materiellen Schäden abgegolten,\n\nweshalb nur noch die Haftung beider Beklagten für zukünftige Schäden des\n\nKlägers im Raum stehe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Be-\n\nklagte, für dessen Haftpflicht die Beklagte zu 2 einzustehen hat, den Verkehrs-\n\nunfall und den daraus entstandenen Schaden des Klägers schuldhaft dadurch\n\nverursacht hat, daß er entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links abbog, ohne\n\nden entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen, der sein Vorrecht\n\nnicht deshalb verloren hatte, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr (Se-\n\nnatsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525 und\n\nvom 21. Januar 1986 - VI ZR 35/85 - VersR 1986, 579).\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, der Kläger habe durch Überschreiten der außerhalb geschlos-\n\nsener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO vorgeschriebenen Höchstge-\n\nschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h den Unfall schuldhaft mit-\n\nverursacht.\n\na) Allerdings kann ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschrei-\n\ntung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei\n\nEinhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle\n\ngelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle\n\nFahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche\n\nUrsachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall\n\nist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeit-\n\npunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewe-\n\nsen wäre (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR\n\n1960, 183, 184; vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165,\n\n166; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO und vom 7. April 1987 - VI ZR\n\n30/86 - VersR 1987, 821, 822; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).\n\nb) Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann,\n\nwenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß\n\neine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (vgl. Senatsurteile vom\n\n27. November 1962 - VI ZR 240/61 - aaO; vom 11. Januar 1977 - VI ZR\n\n268/74 - aaO; vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366,\n\n1367 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890; vgl. auch VGS\n\nBGHZ 14, 232, 239 = BGHSt 7, 118, 124; BGH, Urteil vom 26. Juli 1963 - 4 StR\n\n258/63 - VRS 25, 262, 263 f.; BGHSt 24, 31, 34 m.w.N.; BGH, Urteil vom\n\n21. März 1978 - 4 StR 683/77 - VRS 54, 436, 437; BGHSt 33, 61, 63 ff.; OLG\n\nCelle VRS 63, 72, 73; OLG Köln VRS 70, 373, 374 f.; OLG Frankfurt JR 1994,\n\n77, 78 m. Anm. Lange; OLG Düsseldorf VRS 88, 268 f.; OLG Köln VersR 2001,\n\n1577, 1578; OLG Karlsruhe VRS 100, 460, 461). Für einen vorfahrtsberechtig-\n\nten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits\n\nder Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens\n\nanderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende\n\nVerletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der\n\nFahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise\n\nauswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er\n\ndem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht\n\n- namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so\n\nkann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung\n\neintreten.\n\nc) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der\n\nvon ihm im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler da-\n\nvon ausgehen, daß der Kläger bereits beim ersten möglichen Sichtkontakt zum\n\nPkw des Beklagten konkret damit rechnen mußte, daß der Beklagte sein Vor-\n\nfahrtsrecht verletzen könnte. Die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers war\n\nauch im Hinblick auf die Besonderheit der Unfallörtlichkeit geeignet, den Be-\n\nklagten die Verkehrslage falsch einschätzen zu lassen und ihn zu veranlassen,\n\nnoch vor dem Kläger abzubiegen, obgleich ihm dies nicht mehr gefahrlos mög-\n\nlich war (vgl. VGS BGHZ 14, 232, 234 = BGHSt 7, 118, 120). Das Berufungsge-\n\nricht hat sich verfahrensfehlerfrei aufgrund des eingeholten Sachverständigen-\n\ngutachtens und der diesem beigefügten Lichtbilder die Überzeugung gebildet,\n\ndaß der vor einem Wald auf seinem Motorrad aus einer ansteigenden Kurve\n\nsich nähernde Kläger für den Beklagten als schmale Silhouette nur schwer er-\n\nkennbar war. Zwar habe der Beklagte während der Entschlußdauer zum Anfah-\n\nren den Kläger erstmals sehen, jedoch noch nicht dessen gefahrene Ge-\n\nschwindigkeit erkennen können, wofür er nochmals einige Sekunden benötigt\n\nhabe. Dies hätte sich auch der Kläger sagen und deshalb damit rechnen müs-\n\nsen, daß der Pkw, der sich für ihn erkennbar auf der Linksabbiegerspur befand,\n\nden Abbiegevorgang einleiten und durchführen werde.\n\nHiergegen ist aus Rechtsgründen auch deshalb nichts zu erinnern, weil\n\nder Kläger - worauf das Berufungsgericht mit Recht abhebt (vgl. BGHSt 15,\n\n191, 193) - nach seinem eigenen Vortrag wußte, daß es an der späteren Unfall-\n\nstelle zuvor bereits viele Unfälle infolge falschen Linksabbiegens gegeben hat-\n\nte.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Kläger vorlie-\n\ngend - was die Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls anbelangt - nicht auf den\n\nVertrauensgrundsatz berufen.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf zwar\n\nein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich dar-\n\nauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln\n\neinhalten, z.B. sein Vorfahrtsrecht beachten (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai\n\n1973 - VI ZR 62/72 - VersR 1973, 765, 766 und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR\n\n98/91 - VersR 1992, 203, 204; VGS BGHZ 14, 232, 235 f. = BGHSt 7, 118, 122;\n\nBGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 38\n\nm.w.N.; BGHSt 9, 92, 93 f.; BGHSt 12, 81, 83; BGHSt 13, 169, 172 f.).\n\nDer Vertrauensgrundsatz kommt jedoch regelmäßig demjenigen nicht\n\nzugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (Senatsurteil vom\n\n15. November 1966 - VI ZR 57/65 - VersR 1967, 157, 158; vom 15. Mai 1973\n\n- VI ZR 62/72 - aaO und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - aaO; BGH,\n\nUrteile vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - aaO S. 38 f. m.w.N.; vom\n\n21. Februar 1985 - III ZR 205/83 – VersR 1985, 637, 639 und vom 6. Februar\n\n1958 - 4 StR 687/57 - bei juris; BGHSt 9, 92, 93 f.; BGHSt 13, 169, 172 f.;\n\nBGHSt 15, 191, 193; OLG Frankfurt JR 1994, 77 mit Anm. Lampe; OLG Karls-\n\nruhe VRS 100, 460, 461). Dies gilt freilich nicht uneingeschränkt. Dient eine\n\nVerkehrsregel nur dem Schutz vor bestimmten Gefahren des Straßenverkehrs,\n\nso zeigt ein Verkehrsverstoß gegen diese Regel nur die Vorhersehbarkeit der-\n\njenigen Gefahr an, zu deren Abwehr die verletzte Vorschrift bestimmt ist. Dem-\n\nentsprechend büßt der Verletzer den Schutz des Vertrauensgrundsatzes nur\n\ngegenüber solchen Verkehrsteilnehmern ein, die an dem Verkehrsvorgang be-\n\nteiligt sind, dessen typischen Gefahren die verletzte Vorschrift begegnen soll\n\n(BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - aaO m.w.N.).\n\nDie vom Kläger übertretene allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf\n\nLandstraßen schützt jeden Verkehrsteilnehmer; sie dient insbesondere auch\n\ndazu, Quer- und Kreuzungsverkehr ohne die aus hohen Geschwindigkeiten\n\ndrohenden besonderen Gefahren zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom\n\n11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 -\n\nVersR 1984, 440 und vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - aaO; vgl. auch\n\nVGS BGHZ 14, 232, 234 und 238 = BGHSt 7, 118, 120 f. und 126; BGHSt 33,\n\n61, 65; OLG Koblenz VersR 1990, 1021 mit Nichtannahmebeschluß des Senats\n\nvom 20. März 1990 - VI ZR 204/89). Indem der Kläger die zulässige Höchstge-\n\nschwindigkeit an der ihm wegen einschlägiger Unfälle bekannten Stelle um\n\n- wovon insoweit zu seinen Gunsten auszugehen ist - 20 km/h überschritt,\n\ndurfte er sich auf ein regelgerechtes Verkehrsverhalten des Beklagten nicht\n\nmehr verlassen.\n\nc) Im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus,\n\ndaß der Kläger den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit\n\nhätte vermeiden können.\n\naa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei ohne konkrete\n\nFeststellungen hinsichtlich der angenommenen Abbiegegeschwindigkeit des\n\nBeklagten verfahrensfehlerhaft von einem rechnerischen Mittelwert von 18 km/h\n\nausgegangen, hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat diese Geschwindig-\n\nkeit nicht lediglich unterstellt, sondern hat sich aufgrund der Angaben des\n\nSachverständigen in Verbindung mit den sonstigen Umständen des vorliegen-\n\nden Falles in tatrichterlicher Würdigung verfahrensfehlerfrei eine entsprechende\n\nÜberzeugung gebildet, indem es darauf hinweist, daß es weder gegenteiligen\n\nVortrag der Parteien, noch Spuren auf der Fahrbahn noch sonstige Anhalts-\n\npunkte für eine andere als die vom Sachverständigen angenommene mittlere\n\nAbbiegegeschwindigkeit gebe, etwa infolge eines Bremsvorgangs.\n\nbb) Darüber hinaus käme dem Kläger vorliegend entgegen der Annahme\n\ndes Berufungsgerichts im Rahmen der Vermeidbarkeitsprüfung keine Zeit für\n\neine Verringerung der Geschwindigkeit auf 100 km/h bei Beginn der kritischen\n\nVerkehrslage zugute. Anders als bei der Verletzung einer situationsbedingten\n\nBeschränkung der zulässigen Geschwindigkeit, etwa nach § 3 Abs. 2 a StVO,\n\nbei der erst das Vorliegen bestimmter Umstände eine Verminderung der Ge-\n\nschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß gebietet (vgl. Senatsurteil vom\n\n23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, 912 m.w.N.) und dem ver-\n\nkehrsgerecht Fahrenden deshalb bei Eintritt der kritischen Verkehrslage eine\n\nReaktions- und Bremszeit zuzubilligen ist, ist der Verkehrsteilnehmer, der die\n\nallgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ständig gehalten,\n\nseine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren. Deswegen besteht\n\nfür diesen das rechtmäßige Alternativverhalten, welches (fiktiv) der Kausalitäts-\n\nprüfung zugrunde zu legen ist, nicht in einem sofortigen Abbremsen auf die\n\nvorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, sondern in der Einhaltung dieser Ge-\n\nschwindigkeit bereits bei Beginn der kritischen Verkehrslage (vgl. Senatsurteil\n\nvom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; BGHSt 33, 61, 63 f.). Diese Be-\n\ntrachtungsweise ist auch deshalb geboten, weil ansonsten die haftungsrechtli-\n\nche Zurechnung eines Schadens zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung\n\ndesto eher entfiele, je stärker die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschrit-\n\nten wurde. Hiernach folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts für den\n\nvorliegenden Fall, daß der Kläger den Unfall erst recht hätte vermeiden können,\n\nwenn er bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage nicht\n\nschneller als 100 km/h gefahren wäre.\n\n3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung.\n\na) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254\n\nBGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-\n\nsionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht\n\nkommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung\n\nrechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom\n\n12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1373 und vom 5. März 2002\n\n- VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom\n\n20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom\n\n14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist\n\nhierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß\n\nder Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung\n\nbeigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwä-\n\ngung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475\n\nm.w.N.). Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist aufgrund aller\n\nfestgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese Maßstäbe hat\n\ndas Berufungsgericht nicht verkannt.\n\nb) Die Revision rügt insoweit erfolglos, das Berufungsgericht habe das\n\nVerhalten des Beklagten zu Unrecht nicht als grob fahrlässig gewertet. Die tat-\n\nrichterliche Beurteilung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu\n\nmachen ist, ist mit der Revision ebenfalls nur beschränkt angreifbar. Der Nach-\n\nprüfung unterliegt, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ver-\n\nkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände\n\naußer Betracht gelassen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. Januar 2001\n\n- VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985; BGHZ 145, 337, 340 jeweils m.w.N.).\n\nDaß das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen ein grob\n\nfahrlässiges Verhalten des Beklagten verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in\n\nungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen\n\nFall jedem hätte einleuchten müssen.\n\nZwar beging der Beklagte einen objektiv schweren Verkehrsverstoß, in-\n\ndem er abbog und dadurch das Vorrecht des Klägers verletzte, was bei ver-\n\nkehrsgerechtem Verhalten des Klägers angesichts des Schutzcharakters des\n\n§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zugunsten des Gegenverkehrs ein starkes Anzeichen\n\nfür ein schweres Verschulden ergeben hätte. Jedoch begegnet die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte könne die Verkehrslage diesbezüglich le-\n\ndiglich fahrlässig falsch eingeschätzt haben, nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit konnte das Berufungsgericht im\n\nRahmen der vom Sachverständigen im Bereich zwischen 120 bis 150 km/h an-\n\ngegebenen Geschwindigkeit des Klägers zugunsten des Beklagten ohne\n\nRechtsfehler davon ausgehen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von\n\n150 km/h fuhr, als der Beklagte seinen Abbiegevorgang einleitete. Denn die\n\nTatsachen, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergeben\n\nkönnte, stehen zur Beweislast des Klägers. Eine Fehleinschätzung des Warte-\n\npflichtigen hat das Berufungsgericht angesichts einer derartigen Geschwindig-\n\nkeitsüberschreitung nicht für ausgeschlossen erachten müssen.\n\nIII.\n\nNach alledem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben. Das Beru-\n\nfungsurteil ist lediglich nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen durch den Se-\n\nnat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR 1991, 1278\n\nm.w.N.) entsprechend den diesbezüglich eindeutigen Entscheidungsgründen\n\ndahin zu berichtigen, daß sich der Feststellungsausspruch nur auf zukünftige\n\nmaterielle und immaterielle Schäden des Klägers bezieht und die Klage im üb-\n\nrigen abgewiesen wird.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-161-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:43.294616+00:00"}}