{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_152-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"VI ZR 152/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. März 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechts- beratung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 152/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nArt. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB\n\nVeranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre\n\nAnsprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechts-\n\nberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an\n\ndas Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,\n\nwenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung\n\ndes Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des\n\nArt. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.\n\nGreiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht\n\nmit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer,\n\nAnsprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte\n\nan sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben.\n\nDie unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. je-\n\nweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Auto-\n\nvermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an\n\ndie Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde,\n\nin der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der\n\njeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-\n\nchen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat\n\ndie Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall\n\n„zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an\n\nden Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklä-\n\nrung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die\n\nZessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu ver-\n\nlangen und hierzu die Zession offen zu legen.\n\nJeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an.\n\nSie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der\n\nSicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich\n\ndanach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwa-\n\ngenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil\n\nsie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die\n\nAbtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirk-\n\nsam sind.\n\nUnter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht\n\ndie Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-\n\nsen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in\n\nOLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:\n\nDie Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagen-\n\nkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Um-\n\ngehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit un-\n\nwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßi-\n\ngen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für sei-\n\nne unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; For-\n\nderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig.\n\nEin Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulie-\n\nrung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall\n\n- nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunter-\n\nnehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatz-\n\nfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse\n\ndaran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern\n\nselbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Auto-\n\nvermieter, sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätz-\n\nlich deutlich gemacht.\n\nDer Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Inte-\n\nressen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiter-\n\nhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils\n\nnoch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung\n\nan sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Siche-\n\nrungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der\n\nVollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage\n\nmehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts\n\nzu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks\n\nDurchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine recht-\n\nliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.\n\nWenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern\n\nwollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfol-\n\ngen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten.\n\nIn Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem\n\nZweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen\n\nbezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versi-\n\ncherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche\n\nseiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall\n\ndes Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Ge-\n\nschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositio-\n\nnen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht ver-\n\nkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin\n\nschon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deut-\n\nlich, daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem\n\nGeschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu ver-\n\nmitteln, sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht\n\nnotwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen\n\nRechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkas-\n\nsobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der\n\nVertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit\n\nder Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfol-\n\ngen und durchsetzen wolle.\n\nBei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Ge-\n\nschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autover-\n\nmieter B. nichtig.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen\n\nArt. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter\n\noder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfall-\n\ngeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw.\n\nderen Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364;\n\nBGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom\n\n26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen ande-\n\nrer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfall-\n\nschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR\n\n1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober\n\n1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 -\n\nVersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).\n\na) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen\n\nsich wie folgt zusammenfassen:\n\nDer Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig\n\nübernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzufüh-\n\nren, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann,\n\nwenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und\n\ndie eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet\n\n(Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR\n\n305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG\n\nkommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April\n\n1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer\n\nsolchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von\n\nRechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der ge-\n\ntroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrun-\n\nde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen,\n\nalso auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1\n\nRBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an\n\nden Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen\n\nwird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR\n\n305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke\n\nder getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirt-\n\nschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von\n\nder Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener\n\nrechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Be-\n\ndeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Be-\n\nteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken soll-\n\nten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321).\n\nDer Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegen-\n\nheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es\n\nihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechts-\n\nanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentli-\n\nchen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-\n\nchen; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des\n\nMietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten\n\nKunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch ge-\n\nnommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abge-\n\nnommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senats-\n\nurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).\n\nOb dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion.\n\nDie Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen\n\nBedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der\n\nGeltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber\n\ndem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO,\n\nS. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwa-\n\ngenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprü-\n\nche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen\n\nUnfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die\n\nMietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers\n\nweiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Ge-\n\nschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer\n\nSchadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom\n\n26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR\n\n46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR\n\n289/97 - VersR 2001, 80, 81).\n\nb) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend\n\nunumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV\n\n1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74;\n\nThüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, Schaden-\n\nPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Scha-\n\nden-Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt,\n\nNZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kas-\n\nsel, Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl.,\n\nArt. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5\n\nRdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG\n\n§ 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1\n\nRBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR\n\n1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1).\n\nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter\n\nzu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich\n\ndaß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis han-\n\ndelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit\n\nvertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschä-\n\ndigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und inte-\n\nressenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinanderset-\n\nzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwi-\n\nckelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden\n\nAnwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG,\n\nNJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu\n\nKleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall\n\nvon den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht\n\nauf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen\n\nabweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint le-\n\ndiglich, daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen\n\ndas Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne.\n\n2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in\n\nnicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der\n\nAutovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg ge-\n\nwählt, ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich\n\nformularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchset-\n\nzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Scha-\n\ndensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor\n\nder Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an\n\nsich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.\n\na) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die\n\nvon der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisions-\n\nrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungs-\n\ngericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des\n\nAutovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem be-\n\nklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffe-\n\nnen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR\n\n305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsge-\n\nricht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autover-\n\nmieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflicht-\n\nversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht\n\ngezogen hat.\n\nb) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere\n\nSchlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisi-\n\nonsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme,\n\nder Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Un-\n\nfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revi-\n\nsion aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden\n\nseien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig\n\ngewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den\n\nAutovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei\n\nnicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungs-\n\ngericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tra-\n\ngendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß\n\ndie Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregu-\n\nlierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene\n\nRechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines\n\nRechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile\n\nvom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976\n\n- III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst\n\nauf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann sei-\n\nnerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorge-\n\nsehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des\n\nRechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei\n\nder Schadensregulierung nicht erwartet wird.\n\nc) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Aus-\n\nführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung\n\neinziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten\n\nAuftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will,\n\nsondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder a-\n\nber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der\n\ngewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätig-\n\nkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten\n\nletztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Gel-\n\ntendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit\n\nzugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin\n\nund die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestell-\n\nten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.\n\nd) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revisi-\n\non in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des\n\nAutovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der\n\neinseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene\n\nBeratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung\n\nwie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunter-\n\nnehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadens-\n\nregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammen-\n\nhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369;\n\nferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies\n\nfolgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße an-\n\nsonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. da-\n\nzu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene\n\nRegelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der ver-\n\nbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu\n\nauf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH,\n\nUrteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67).\n\nStellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der\n\nForderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen\n\nEinfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die\n\nVoraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so\n\nist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Kläge-\n\nrin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Ge-\n\nsetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie\n\ndarauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann,\n\nworauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen\n\ngeblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streiti-\n\ngen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von\n\nihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Ver-\n\nhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen\n\nmußte.\n\nIII.\n\nDie Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/vi-zr-152-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/vi-zr-152-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_152-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:41.777203+00:00"}}