{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_150-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"VI ZR 150/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 286 A, ZPO § 397, ZPO § 402 Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sach- verständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 150/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n27. Januar 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 286 A, ZPO § 397, ZPO § 402\n\nZur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sach-\n\nverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben\n\nund das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch\n\nzu würdigen.\n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm\n\naufgrund eines vom Beklagten zu 1 am 13. Februar 1993 verursachten Ver-\n\nkehrsunfalls entstanden ist. Der Kläger verlor beim Ausweichen vor dem seine\n\nVorfahrt mißachtenden PKW des Beklagten zu 1 die Kontrolle über sein Fahr-\n\nzeug. Dieses geriet nach links in den Straßengraben und überschlug sich. Da-\n\nbei wurde der Kläger nicht unerheblich verletzt.\n\nDie volle Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist bereits\n\n1994 festgestellt worden. 1996 sind die Beklagten zudem verurteilt worden,\n\ndem Kläger den bis 31. August 1995 entstandenen Verdienstausfallschaden zu\n\nersetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es insbesondere um den vom Klä-\n\nger geltend gemachten weiteren Verdienstausfallschaden seit dem 1. Septem-\n\nber 1995.\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, bei dem Unfall im Bereich der Halswir-\n\nbelsäule derart verletzt worden zu sein, daß ihm eine weitere Berufstätigkeit\n\nnicht möglich sei. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben u.a.\n\ndarauf verwiesen, daß eine sozialgerichtliche Klage des Klägers auf Gewäh-\n\nrung von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente vom Sozialgericht abgewiesen\n\nund später im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zurückgenom-\n\nmen wurde.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Einholung eines fachorthopädischen\n\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M-H. weitgehend stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat nach Einholung weiterer Gutachten die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der\n\nKläger sein Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, die vom\n\nKläger behaupteten Beschwerden, die letztlich zu seiner Erwerbsunfähigkeit\n\ngeführt haben sollten, seien nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Auf-\n\ngrund der Beweisaufnahme sei ein haftungsausfüllender Ursachenzusammen-\n\nhang nicht festzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem umfangrei-\n\nchen, sehr sorgfältig ausgearbeiteten und überzeugenden neurologischen Gut-\n\nachten des Sachverständigen Prof. Dr. M-V. Dieser habe die entscheidende\n\nFrage dahingehend beantwortet, daß der Unfall nicht zu einer Schwäche der\n\nKonzentrations- und Merkfähigkeit sowie einer Beeinträchtigung des Gleichge-\n\nwichtssinnes bei dem Kläger geführt habe. Die für das vom Landgericht ange-\n\nnommene „cervico-encephale Syndrom\" typischen Beschwerden wie Nacken-\n\nund Hinterkopfschmerzen, die mit weiteren verschiedenartigen Beschwerden\n\nwie Müdigkeit, Angst, Schlafstörung, Schwindelgefühl, Sehstörung, Tinnitus,\n\nReizbarkeit und Vergeßlichkeit einhergingen, habe er bezogen auf den Zeit-\n\nraum nach dem Unfallereignis den von ihm ausgewerteten Unterlagen nicht\n\nentnehmen können, ebenso keine Anhaltspunkte für eine Hirnfunktionsstörung.\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. M-V. weise darauf hin, daß bei dem Klä-\n\nger keine objektiven klinischen krankhaften neurologischen Befunde, die auf\n\neine Hirnfunktionsstörung hinweisen könnten, ermittelt worden seien. Er mache\n\nin seinem Gutachten zutreffend auf die deutlichen Unterschiede in der Art der\n\nzu verschiedenen Zeitpunkten geklagten bzw. beschriebenen Störungen auf-\n\nmerksam. Für den Sachverständigen hätten sich Hinweise darauf ergeben, daß\n\ndie von dem Kläger dargebotenen Störungen der Bewegungskoordination zu-\n\nmindest zu einem beträchtlichen Teil nicht auf einer organischen Grundlage\n\nberuhten, sondern \"psychogene Zutaten\" seien.\n\nMit den Ergebnissen der Vorgutachten habe sich der Sachverständige\n\neingehend auseinandergesetzt. Anlaß zu weiterer Beweiserhebung bestehe\n\nnicht. Es sei auch nicht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. M-V. nachzugehen. Die zur Begründung dieses Begehrens\n\ngeäußerten Umstände seien nach der Überzeugung des Senats in dem schrift-\n\nlichen Gutachten bereits in ausreichender Weise abgehandelt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den prozes-\n\nsualen Anspruch des Klägers auf mündliche Befragung des Sachverständigen\n\n(§§ 397, 402 ZPO) verletzt hat, indem es davon abgesehen hat, den gerichtli-\n\nchen Sachverständigen Prof. Dr. M-V. zur Erläuterung seines Gutachtens zu\n\nladen.\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich mehrfach die mündliche Befragung dieses\n\nSachverständigen zu bestimmt formulierten Fragen beantragt. Auch wenn das\n\nBerufungsgericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen\n\nProf. Dr. M-V. die Frage der fehlenden Unfallursächlichkeit der Beschwerden\n\ndes Klägers selbst für ausreichend geklärt hielt, konnte der Kläger verlangen,\n\ndaß dem Sachverständigen die Fragen, die er zur Aufklärung der Sache für er-\n\nforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt wurden (st.Rspr., vgl.\n\netwa Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342;\n\nvom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 22. Mai 2001\n\n- VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.; jew. m.w.N.). Die in dem angefochte-\n\nnen Urteil für die Ablehnung der Anhörung gegebene Begründung, die beab-\n\nsichtigten Fragen seien in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen\n\nProf. Dr. M-V. bereits in ausreichender Weise abgehandelt worden, erweist sich\n\nmithin als verfahrensfehlerhaft.\n\nDaß die Anträge verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden sei-\n\nen, nimmt das Berufungsgericht nicht an. Dafür spricht auch nichts. Die schrift-\n\nsätzlich formulierten Fragen bezogen sich teilweise auf eine kritische Stellung-\n\nnahme des Privatgutachters Dr. M-K. zu dem Gutachten des Sachverständigen\n\nProf. Dr. M-V.; die Fragestellung war durchaus mit sachlicher Kritik und insbe-\n\nsondere mit dem Hinweis darauf verbunden, daß die Unfallursächlichkeit in den\n\nbisherigen ärztlichen Stellungnahmen weitgehend bejaht worden war.\n\nAuch wenn das Berufungsgericht die Beurteilung durch den Sachver-\n\nständigen M-V. für maßgeblich hielt, weil er im Gegensatz zu den anderen Gut-\n\nachtern die Krankengeschichte des Klägers vollständig ausgewertet habe, hätte\n\nes diesem doch Gelegenheit geben müssen, selbst Fragen an den Sachver-\n\nständigen zu richten. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als es um Beschwer-\n\nden des Klägers nach dem Unfall ging, über die dieser selbst dem Sachver-\n\nständigen hätte Auskunft geben können. Dann wäre auch vermieden worden,\n\ndaß das Berufungsgericht dem Sachverständigen zu weitgehend die Feststel-\n\nlung von Tatsachen anhand der Krankenunterlagen überließ, anstatt sie selbst\n\nfestzustellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Juni 1979 - VI ZR 91/78 - VersR\n\n1979, 939, 940 f.). Ob dem Berufungsgericht, wie die Revision meint, auch in\n\ndiesem Punkt ein durchgreifender Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes\n\ngegen § 404a ZPO unterlaufen ist, kann dahinstehen, weil das Berufungsurteil\n\nohnehin der Aufhebung unterliegt.\n\n2. Dies gilt auch für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe\n\ngegen die Verpflichtung des Tatrichters verstoßen, das Gutachten des gericht-\n\nlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen (vgl. dazu\n\netwa Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835 f. und\n\nvom 6. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783 f.), und sich insbesonde-\n\nre auch mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen\n\n(Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482\n\nund vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648 f.).\n\nDie Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte die Beurteilung\n\ndurch den Sachverständigen M-V. aufgrund der vollständigen Krankenunterla-\n\ngen nicht für maßgeblich halten dürfen, ohne diese Unterlagen den anderen\n\nGutachtern - die einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Be-\n\nschwerden des Klägers bejaht haben - zwecks Überprüfung ihrer Auffassung\n\nzur Stellungnahme zuzuleiten. Auch sei die Beurteilung durch den Sachver-\n\nständigen M-V. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs\n\nvollständig. Diesen Einwänden wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.\n\nOb es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf - etwa zu den vom Kläger be-\n\nhaupteten Schwindelgefühlen - und ob die haftungsrechtliche Relevanz der vom\n\nSachverständigen M-V. angenommenen \"psychogenen Zutaten\" zu prüfen ist,\n\nkann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilt werden.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zr-150-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404a","ref_norm":"404a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zr-150-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_150-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:16.240949+00:00"}}