{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_142-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"VI ZR 142/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB XI §§ 36 ff.; SGB X § 116; BGB § 843 Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebe- dürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Lei- stungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 142/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSGB XI §§ 36 ff.; SGB X § 116; BGB § 843\n\nBei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebe-\n\ndürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Lei-\n\nstungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die\n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin\n\nvom 6. September 2000 zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus\n\nübergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versi-\n\ncherten W..\n\nAm 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer ver-\n\nletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürf-\n\ntig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall\n\nbeteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am\n\n19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrech-\n\nlichkeitspfleger, gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-\n\nrigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrs-\n\nunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung\n\neines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden.\n\nAußerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die\n\nBKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst\n\nbis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in\n\nHöhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und\n\ndie Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten.\n\nGesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere\n\nder Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung\n\nnicht berührt werden.\n\nDie Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den\n\nGeschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber\n\nder BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege be-\n\ntrafen.\n\nNach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung be-\n\nantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversiche-\n\nrung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK\n\nals Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April\n\n1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter\n\ndes Geschädigten.\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages\n\nnebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage\n\nabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen\n\nAusgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten\n\nauf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt wor-\n\nden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei-\n\nen.\n\nZwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Be-\n\ndürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach\n\n§ 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich\n\nhafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer\n\nEntstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können,\n\nweil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen\n\ndes Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis \"Soziale Pflegever-\n\nsicherung\" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversi-\n\ncherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflege-\n\nhilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch\n\nauf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen\n\nworden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulie-\n\nrung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb\n\nvom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen.\n\nEin Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F.\n\nmöglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls\n\nnicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X\n\nerforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der\n\nGeschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli\n\n1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte\n\nzwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum\n\nAußerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Se-\n\nnat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin\n\ngeltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem\n\nGeschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB er-\n\nloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37\n\nSGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungs-\n\npflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen.\n\n1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die\n\nLeistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf\n\nErstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des\n\nSenats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996\n\n- VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai\n\n2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche\n\nKongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem\n\nRechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht\n\nnach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfall-\n\nschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen\n\nBetreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein\n\nnach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren\n\nnicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher\n\nRehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere\n\nKonstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträ-\n\nger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte\n\nnicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden An-\n\nsprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttre-\n\nten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988,\n\n2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegan-\n\ngen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegen-\n\nüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflege-\n\nleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückge-\n\nfallen.\n\na) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1\n\nSGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats\n\nzum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Ge-\n\nschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft\n\nLeistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungs-\n\nansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des\n\nSozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen\n\nLeistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang aller-\n\ndings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134,\n\n381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126\n\nm.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen\n\nzu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener An-\n\nsprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960\n\n- VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).\n\nDemzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprü-\n\nche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit\n\ndem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.\n\nb) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche\n\nnicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abände-\n\nrung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen\n\nworden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus\n\ndem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe.\n\naa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April\n\n1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die\n\nVorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Sy-\n\nstemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der be-\n\nreits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl.\n\nSenat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt\n\nnicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134,\n\n381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine\n\nLeistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an\n\neiner gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966\n\n– VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-\n\nlung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch\n\nnicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR\n\n44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch\n\nan.\n\nbb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung\n\nauf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen\n\nneuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f;\n\nSaarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report\n\n2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht,\n\n15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,\n\n30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995,\n\n1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI\n\nein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden so-\n\nzialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei.\n\nDie zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft\n\nworden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden\n\n(vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711\n\nm.w.Nachw.).\n\ncc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden\n\nAnspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leis-\n\ntungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall,\n\nsind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994\n\n(PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und\n\ndie Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG ge-\n\nschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänz-\n\nlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Re-\n\nformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert\n\nworden.\n\n(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von\n\nvornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige\n\nPflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürfti-\n\ngen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementspre-\n\nchend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-\n\nbedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337,\n\nS. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BT-\n\nDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit\n\nWirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der An-\n\nspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das\n\nSGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im\n\nSGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leis-\n\ntungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wort-\n\nlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürf-\n\ntigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während\n\n§ 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße\n\nvoraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem\n\noder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebe-\n\ndürftigen, wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsrege-\n\nlung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige\n\nnach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind\n\nund die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Ud-\n\nsching, SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13).\n\n(2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das\n\nPflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist\n\nLeistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versi-\n\ncherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für\n\nVersicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegen-\n\nden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwer-\n\npflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der\n\nzwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn\n\nkeinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversi-\n\ncherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.\n\nc) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X\n\nscheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die\n\nPflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des\n\nöffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialver-\n\nsicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstan-\n\nden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die\n\nÄnderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu\n\nschafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsge-\n\nwährung, die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum\n\nanderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem\n\nWechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem\n\nForderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zu-\n\nständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig\n\nsind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor\n\nzuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR\n\n1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126;\n\nvom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001\n\n- VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke\n\nzugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch\n\nein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die\n\nAnsprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträ-\n\nger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff.\n\nSGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl.\n\n§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschä-\n\ndigten zuständig geworden ist.\n\nd) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater\n\ndes Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992\n\ngegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit\n\ndiese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach\n\n§ 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der\n\nLeistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forde-\n\nrungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom\n\n8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März\n\n2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschä-\n\ndigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte\n\neintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht\n\ndes Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden,\n\nwenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu\n\nausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein\n\ndurch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteres-\n\nse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in\n\nBetracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den An-\n\nspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.).\n\nDurch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die er-\n\nneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen,\n\nweil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft\n\nwiderrufen werden konnte.\n\n3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem\n\nRechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach\n\ndessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und über-\n\ngehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-\n\nrungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht\n\nin Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden\n\nAuslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pfle-\n\ngeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse\n\ndavon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwie-\n\nweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berech-\n\ntigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff.\n\nSGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK\n\nbereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden\n\nFall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß\n\nder Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK\n\nam 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten.\n\nUnter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte we-\n\ngen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt\n\nin Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte\n\nund der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet\n\nhaben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1,\n\n412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Ab-\n\nfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff.\n\nm.w.Nachw.).\n\n4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejeni-\n\ngen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die\n\nden Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf\n\nsie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu\n\nHänden seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom\n\n1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der\n\nAnspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-\n\nstellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-\n\nlungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur\n\nEntscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/vi-zr-142-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":17},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":9},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/vi-zr-142-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:58.957767+00:00"}}