{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_139-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"VI ZR 139/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Ge- schwindigkeitsänderung (\"Harmlosigkeitsgrenze\") ereignet hat, schließt die tatrichter- liche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS- Verletzung nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 139/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B\n\nAllein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Ge-\n\nschwindigkeitsänderung (\"Harmlosigkeitsgrenze\") ereignet hat, schließt die tatrichter-\n\nliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-\n\nVerletzung nicht aus.\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall\n\ngeltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem\n\nbei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger ge-\n\nführten, in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die\n\nvolle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nach-\n\nmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie\n\nDr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze\n\nan und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R.,\n\nder eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde\n\nMedikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer\n\nBewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Sym-\n\nptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schlei-\n\nersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er\n\neinen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor\n\nihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender\n\nBeschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der\n\nOrthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der\n\nLigamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von\n\ndem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses\n\nK.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließ-\n\nlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Auf-\n\ngrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabi-\n\nlitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen,\n\ndie laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im\n\nHinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die\n\nendgültige operative Fusion.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992\n\nhabe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im\n\nBereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am lin-\n\nken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein\n\nZittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hin-\n\naus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den\n\nvorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes\n\nSchmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der\n\nErsatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden be-\n\ngehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM\n\nzugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und\n\ndie Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:8)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:9)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:16)(cid:8)!\"(cid:25)(cid:27)#(cid:2)$%(cid:25)(cid:27)(cid:19)(cid:22)(cid:24)’&(cid:8)(cid:25)(cid:27)(*),+%-.(cid:19)0/’12(cid:3)3(cid:5)(cid:8)(cid:5)(cid:8)4(cid:27)57698\n\n(cid:0):(cid:5)(cid:8)(cid:7)2(cid:3)3(cid:7);(cid:7)(cid:8)(cid:7)\n\n2.198,56 \n\nDM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Re-\n\nvision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall\n\nam 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht\n\nbewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die\n\ndurch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der\n\nSegmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide\n\naufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkun-\n\ngen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen\n\nSchmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem\n\nSchwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermö-\n\ngens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die\n\n– nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der\n\nSachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur auf-\n\ngrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht fest-\n\ngestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des\n\nSachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung ge-\n\nführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchti-\n\ngungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992\n\nund der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachver-\n\nständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahr-\n\nheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe\n\nund nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision\n\nsei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO\n\ngrundsätzliche Bedeutung habe.\n\nII.\n\nDie Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\n1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Un-\n\nfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion \"nach Erdmann I\" erlitten, läßt\n\nentgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das\n\nBerufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem\n\nUnfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende\n\nKausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen aus-\n\ndrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift be-\n\nrücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforde-\n\nrungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senats-\n\nurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Fe-\n\nbruar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986\n\n– VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht un-\n\nter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnis-\n\nses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine\n\ntatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach\n\n§ 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute\n\noder unumstößliche Gewißheit und auch keine \"an Sicherheit grenzende Wahr-\n\nscheinlichkeit\", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad\n\nvon Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245,\n\n256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-\n\nnatsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese\n\nÜberzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landge-\n\nricht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewon-\n\nnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandeln-\n\nden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Rönt-\n\ngenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen\n\nhat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei be-\n\nwegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stau-\n\nchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7.\n\nHalswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige\n\nDr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folge-\n\nzeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Or-\n\nthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufs-\n\ngenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein\n\n„echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine\n\nHWS-Distorsion Grad I bejaht hat.\n\nAus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdi-\n\ngung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweis-\n\naufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers ins-\n\ngesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von\n\nkeinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei die-\n\nser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen,\n\ndaß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWS-\n\nDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war\n\ndas Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebe-\n\nnen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-\n\ngen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe-\n\ndingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen\n\nund sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzuge-\n\nhen, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der\n\nPrüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind\n\nstets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001,\n\n468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120).\n\nDie von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit\n\neiner bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbe-\n\ndingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h\n\nanzusetzen sei (\"Harmlosigkeitsgrenze\"), eine Verletzung der Halswirbelsäule\n\ngenerell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG\n\nHamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV\n\n2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG,\n\nKG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zuneh-\n\nmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG\n\nBamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird ins-\n\nbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS\n\n2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen \"Harmlosig-\n\nkeitsgrenze\" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht al-\n\nlein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben\n\nvon einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des\n\nbetreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Maz-\n\nzotti/Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in\n\nBezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die\n\nKollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach\n\noben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte\n\nmedizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige\n\nMuskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-\n\nDistorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm,\n\nNZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revisi-\n\non auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in wel-\n\ncher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsände-\n\nrung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte,\n\nnachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begut-\n\nachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung\n\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung\n\ndes Klägers verursacht worden ist.\n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des\n\nBerufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit\n\nAusnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend ge-\n\nmachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall\n\nvom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu\n\neiner HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt\n\nhat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der\n\nUnfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der\n\nhaftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Er-\n\nmittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem\n\neingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anfor-\n\nderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier\n\ngestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 –\n\n VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober\n\n1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch\n\neine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursa-\n\nchenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem.\n\n§ 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-\n\ndung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder\n\ndeutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich\n\ndazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.).\n\nDiesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl.\n\nz.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 \n\nff. und vom 16. November 1999\n\n- VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Be-\n\nrufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochte-\n\nne Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als\n\nglaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgrün-\n\nden näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß\n\ndie im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den\n\nUnfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnis-\n\nse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausa-\n\nlität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat\n\nes in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie\n\nnicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen wor-\n\nden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versu-\n\nche, seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch,\n\ndaß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwi-\n\nschen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung\n\nbeigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Unter-\n\nsuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287\n\nZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Fest-\n\nstellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden\n\ndes Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG\n\nKarlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001\n\n- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das\n\nBerufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des\n\nSachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des\n\nGesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander fol-\n\ngenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. No-\n\nvember 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehl-\n\nverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache\n\nder Beschwerden aus.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammen-\n\nhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen,\n\ndaß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im\n\nRahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments\n\nC1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,\n\ndaß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenom-\n\nmen, weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Be-\n\nschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur\n\nder Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose\n\nzutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es\n\nnicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten\n\ndurch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für\n\netwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzu-\n\nsammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtli-\n\nche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschä-\n\ndigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses\n\nRisiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden\n\nEingriffen bei wertender Betrachtung nur ein \"äußerlicher\", gleichsam \"zufälli-\n\nger\" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger\n\nbilligerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-\n\ngen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom\n\n20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. No-\n\nvember 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch\n\nkeine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztli-\n\nchen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicher-\n\nweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt wor-\n\nden sind.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/vi-zr-139-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/vi-zr-139-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:59.701559+00:00"}}