{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_131-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"VI ZR 131/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa a) Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert grundsätzlich, daß ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines ope- rativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet. b) Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung ent- fällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 131/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. März 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa\n\na) Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert grundsätzlich,\n\ndaß ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines ope-\n\nrativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt,\n\nihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff\n\nverbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall\n\nverspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter\n\nden jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat,\n\nsich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine\n\nAufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.\n\nb) Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung ent-\n\nfällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt\n\nist.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:9)(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:11)(cid:18)(cid:9)(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:18)(cid:9)(cid:25) h-\n\nter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach zwei vom\n\nBeklagten zu 1) im Klinikum der Beklagten zu 2) durchgeführten Bandschei-\n\nbenoperationen, die nach seiner Behauptung zu einer kompletten Lähmung\n\nseiner Blase geführt haben.\n\nNachdem ein am 10. April 1989 durchgeführtes Kernspintomogramm ei-\n\nnen medio-lateral gelegenen Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 rechts mit\n\ndeutlicher Komprimierung des Duralschlauches und der rechten Nervenwurzel\n\nS1 gezeigt hatte, suchte der Kläger am 12. April 1989 den Beklagten zu 2) in\n\nder Klinik auf. Er klagte über seit mehr als 6 Wochen bestehende Lumboischi-\n\nalgien rechts mit einer Fußheberparese rechts. Konservative Therapien waren\n\nerfolglos geblieben. Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion bestanden\n\nnicht. Anhand der seitens des Klägers mitgebrachten Krankenunterlagen stellte\n\nder Beklagte zu 2) die Operationsindikation und ließ den Kläger für Samstag,\n\nden 15. April 1989, zur Operation vormerken, weil am 12. April 1989 kein Bett\n\nfrei war.\n\nDementsprechend wurde der Kläger am 15. April stationär in der Klinik\n\naufgenommen. Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigten sich eine einge-\n\nschränkte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule, positive Nerven-\n\nwurzeldehnungszeichen, diskrete Fußheberparese rechts, Abschwächung des\n\nAchillessehnenreflexes sowie eine Hypästhesie im Dermatom S1 rechts. Am\n\nNachmittag klärte der Beklagte zu 2) den Kläger über die Operationsrisiken auf.\n\nDas vom Kläger unterzeichnete Einwilligungsformular erwähnt handschriftlich\n\nals mögliche Komplikationen: \"Blutung, Nachblutung, entzündliche Komplikatio-\n\nnen, neurologische Ausfälle\". Gegen 20.00 Uhr erfolgte dann die Operation\n\ndurch den Beklagten zu 2) und den früheren Beklagten zu 3).\n\nIm Anschluß an den bis zum 27. April 1989 dauernden stationären Auf-\n\nenthalt führte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme durch. Da er weiterhin\n\nüber Beschwerden klagte, wurde er am 18. Mai 1989 nochmals in der neuro-\n\nchirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) aufgenommen. Nach neuerlicher Auf-\n\nklärung mit Hinweis auf neurologische Ausfälle als Risiko erfolgte dort am\n\nAbend des 26. Mai 1989 eine Reoperation, bei der lediglich Narbengewebe\n\nvorgefunden wurde. Während dieses zweiten Klinikaufenthaltes traten Blasen-\n\nentleerungsstörungen auf, wobei allerdings der genaue Zeitpunkt nicht doku-\n\nmentiert wurde.\n\nIm weiteren Verlauf schilderte der Kläger häufig wechselnde Beschwer-\n\nden im Sinne von Sensibilitätsstörungen und Lähmungen im Bereich der unte-\n\nren Extremitäten. Bei neurologischen Untersuchungen wurden, abgesehen von\n\nden Blasenentleerungsstörungen, keine neurologischen Defizite festgestellt,\n\nund es wurde die Diagnose eines akuten psychogenen Ausnahmezustands ge-\n\nstellt.\n\nAm 9. Juni 1989 wurde der Kläger voll mobil und weitgehend schmerz-\n\nfrei, bei allerdings weiterhin gestörter Blasenfunktion, nach Hause entlassen.\n\nDie Blasenentleerungsstörung bildete sich sodann über Wochen hinweg zu-\n\nnächst zurück, trat nach einem Jahr jedoch in Form einer Blasenlähmung wie-\n\nder in Erscheinung. Der Kläger ist derzeit darauf angewiesen, sich sechsmal\n\nam Tag selbst zu katheterisieren.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung durch Teilurteil bestätigt,\n\nsoweit sie die früheren Beklagten zu 3) bis 5) betraf. Bezüglich der Beklagten\n\nzu 1) und 2) hat es mit dem angefochtenen Schlußurteil die Berufung zurück-\n\ngewiesen und die Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung zuge-\n\nlassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber den Be-\n\nklagten zu 1) und 2) weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Nachweis eines Be-\n\nhandlungsfehlers nicht geführt. Insoweit ergebe sich auch nicht wegen der fest-\n\ngestellten Dokumentationsmängel eine Beweislastumkehr zugunsten des Klä-\n\ngers.\n\nHinsichtlich beider Operationen liege eine wirksame Einwilligung vor.\n\nZwar sei eine Aufklärung, die nur neurologische Störungen erwähne, ohne dies\n\nnäher zu erklären, unzureichend, weil ein Laie mit einer neurologischen Störung\n\nnicht gravierende Störungen wie eine Lähmung der Blase verbinde. Nach Ver-\n\nnehmung der beiden Parteien stehe aber fest, daß der Beklagte zu 2) den Klä-\n\nger am 15. April 1989 auch darauf hingewiesen habe, daß in seltenen Einzel-\n\nfällen eine Lähmung der Blase eintreten könne, die in sehr seltenen Fällen von\n\nDauer sei.\n\nDie Aufklärung sei im Hinblick auf die konkreten Umstände des Falles\n\nrechtzeitig erfolgt. So habe sich der Kläger mit der Erforderlichkeit einer Opera-\n\ntion bereits einige Tage davor gedanklich beschäftigt, da bereits seit Mittwoch\n\nfestgestanden habe, daß operiert werden müsse. Nachdem ihm am Samstag\n\nu.a. das (sehr seltene) Risiko einer Blasenlähmung mitgeteilt worden sei, habe\n\ner bis zur Operation noch mehrere Stunden Zeit gehabt, sich mit der Frage\n\nauseinander zu setzen, ob er sich operieren lassen wolle. Darüber hinaus habe\n\nihm die Möglichkeit offen gestanden, bei Zweifeln seinen Vater oder einen sei-\n\nner Freunde, beides Ärzte, telefonisch zu kontaktieren, um das Für und Wider\n\neiner Operation noch einmal zu besprechen. Da es sich bei der Blasenstörung\n\num ein sehr seltenes Risiko handele, werde der Kläger den Eintritt der schlim-\n\nmen Folge jedoch für dementsprechend wenig wahrscheinlich gehalten haben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision, die sich gegen\n\ndie Auffassung wendet, die Aufklärung sei ausreichend gewesen und rechtzeitig\n\nerfolgt, nicht durchweg stand.\n\n1. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob die Auf-\n\nklärung rechtzeitig erfolgte, hindert den erkennenden Senat nicht, auch zu prü-\n\nfen, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen hat,\n\ndaß der Kläger am 15. April 1989 ausreichend aufgeklärt worden ist. Wird die\n\nRevision zugelassen, so erfaßt die Zulassung den Streitgegenstand, über den\n\ndas Berufungsgericht entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995\n\n- VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841; BGHZ 141, 232, 233 f. und 130, 50, 59\n\nm.w.N.; BGH, Urt. vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - NJW 1998, 1138,\n\n1139).\n\nGegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger inhaltlich\n\nausreichend aufgeklärt worden sei, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu\n\nerinnern.\n\na) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2) den\n\nKläger am 15. April 1989 u.a. auf das Risiko einer, möglicherweise auch dauer-\n\nhaften, Blasenlähmung hingewiesen hat, läßt entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Angriffe der Revision hiergegen\n\nbeschränken sich darauf, die eigene Würdigung an die Stelle der Beweiswürdi-\n\ngung durch das Berufungsgericht zu setzen.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner Aufklärung\n\ndarüber, daß eine Blasenlähmung und -schwächung nicht zwangsläufig auf ei-\n\nne intraoperative Verletzung zurückzuführen sein muß, sondern sich auch infol-\n\nge einer Verkettung unglücklicher Umstände entwickeln kann, die vom Arzt nur\n\nbegrenzt zu beeinflussen sind. Entscheidend ist eine Verdeutlichung des Risi-\n\nkos, wohingegen es im Streitfall keiner Aufklärung darüber bedurfte, daß sich\n\ndas Risiko auch unabhängig vom ärztlichen Vorgehen verwirklichen könne.\n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das von den Beklagten ver-\n\nwendete \"Einwilligungsformular für einen ärztlichen Eingriff\" sei völlig unspezi-\n\nfisch und unzureichend gewesen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden\n\nSenats bedarf es zum Zwecke der Aufklärung grundsätzlich des vertrauensvol-\n\nlen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten, auf dessen Inhalt das Berufungs-\n\ngericht bei seiner Überzeugungsbildung zulässigerweise abgestellt hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362). Das\n\nschließt die ergänzende Verwendung von Merkblättern nicht aus, in denen die\n\nnotwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schrift-\n\nlich festgehalten sind. Daß der Kläger infolge der Verwendung des Formulars\n\nbezüglich der Risiken des Eingriffs, etwa durch deren verharmlosende Darstel-\n\nlung, irregeführt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch\n\nnicht behauptet.\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, daß die Aufklärung am Nachmittag des 15. April 1989,\n\ndes Operationstags, rechtzeitig erfolgt sei.\n\na) Insoweit geht das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der ständigen\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach der der Patient vor dem\n\nbeabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muß, daß er durch hin-\n\nreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine\n\nEntscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemesse-\n\nner Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 -\n\nVersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 – VersR 1995, 1055,\n\n1056 f.; vom 14. Juni 1994 – VI ZR 178/93 – VersR 1994, 1235, 1236; vom\n\n7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.). Zum Schutz des Selbstbe-\n\nstimmungsrechtes erfordert dies grundsätzlich, daß ein Arzt, der einem Patien-\n\nten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt\n\nund für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem\n\nZeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Al-\n\nlerdings ist eine erst später erfolgte Aufklärung nicht in jedem Fall verspätet.\n\nVielmehr hängt die Wirksamkeit einer hierauf erfolgten Einwilligung davon ab,\n\nob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Ge-\n\nlegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden (Senatsurteile vom 7. April 1992\n\n- VI ZR 192/91 - aaO und vom 14. Juni 1994 – VI ZR 178/93 – aaO). Je nach\n\nden Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann bei\n\nstationärer Behandlung eine Aufklärung im Verlaufe des Vortages grundsätzlich\n\ngenügen, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, zu der sie dem Patienten die Wahrung\n\nseines Selbstbestimmungsrechts erlaubt (Senatsurteil vom 17. März 1998\n\n- VI ZR 74/97 - aaO). Hingegen reicht es bei normalen ambulanten und diagno-\n\nstischen Eingriffen grundsätzlich aus, wenn die Aufklärung am Tag des Eingriffs\n\nerfolgt. Auch in solchen Fällen muß jedoch dem Patienten bei der Aufklärung\n\nüber die Art des Eingriffs und seine Risiken verdeutlicht werden, daß ihm eine\n\neigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will,\n\nüberlassen bleibt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 – aaO und\n\nvom 14. Juni 1994 – VI ZR 178/93 – aaO).\n\nb) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß seine Wertung von\n\nder Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 -\n\nVersR 1998, 766 abweicht und hat deshalb die Revision zugelassen. Es meint,\n\nim Streitfall sei die Aufklärung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls\n\nnoch als rechtzeitig anzusehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie im\n\nSenatsurteil vom 7. April 1992 dargelegt, wird ein Patient auch bei Aufklärung\n\nam Vorabend einer Operation in der Regel mit der Verarbeitung der ihm mitge-\n\nteilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entscheidung überfordert sein,\n\nwenn er - für ihn überraschend - erstmals aus dem späten Aufklärungsgespräch\n\nvon gravierenden Risiken des Eingriffs erfährt, die seine persönliche zukünftige\n\nLebensführung entscheidend beeinträchtigen können. Ob das im Streitfall ver-\n\nwirklichte Risiko ein solches Gewicht hatte, kann dahinstehen, da die Aufklä-\n\nrung ohnehin erst am Tag des Eingriffs erfolgte. Das war nach den dargelegten\n\nGrundsätzen jedenfalls verspätet. Der erkennende Senat hat in diesem Zu-\n\nsammenhang darauf hingewiesen, daß sogar bei größeren ambulanten Ein-\n\ngriffen mit beträchtlichen Risiken eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs\n\nnicht mehr rechtzeitig sein dürfte, zumal solchen Operationen gewöhnlich Un-\n\ntersuchungen vorangehen, in deren Rahmen die erforderliche Aufklärung be-\n\nreits erteilt werden kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1994 – VI ZR 178/93 –\n\naaO).\n\nc) Die Umstände des Einzelfalls geben keinen Anlaß, von den in der\n\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzuweichen. Der Beklagte zu 2)\n\nkonnte den Kläger bereits am Mittwoch, dem 12. April 1989, über die Risiken\n\nder Bandscheibenoperation aufklären, als er ihm zu dem operativen Eingriff riet\n\nund zugleich einen Operationstermin mit ihm vereinbarte. Dies wäre der richtige\n\nZeitpunkt für die Aufklärung gewesen, auch wenn eine rechtzeitige Aufklärung –\n\nnotfalls durch zusätzliche Einbestellung des Patienten – noch zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Da der Kläger dem Beklagten zu 2) nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts am 12. April die Krankenunterlagen\n\nmitbrachte, lagen zu diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Informationen vor, die\n\ndann auch zu der Entscheidung für die Operation führten. Am 15. April 1989\n\nhaben sich bei der Aufnahmeuntersuchung grundlegend neue Gesichtspunkte\n\nnicht ergeben. Wenn wegen des fehlenden Bettes am 12. April 1989 die statio-\n\nnäre Aufnahme für Samstag, den 15. April 1989 vereinbart wurde, kann für die-\n\nsen Tag von einer \"notfallmäßigen Aufnahme\" nicht gesprochen werden.\n\nBei dieser Sachlage ist die Aufklärung am Nachmittag des Operationsta-\n\nges in Anbetracht der möglichen erheblichen Folgen des Eingriffs für die Le-\n\nbensführung des Patienten nicht rechtzeitig erfolgt. Der Beklagte zu 2) hat bei\n\nseiner Parteivernehmung selbst darauf hingewiesen, daß es sich bei der Ope-\n\nration um eine Stelle handelte, die zu den empfindlichsten des Menschen über-\n\nhaupt zähle, und der Operateur in einen Bereich eintrete, in dem die Nerven,\n\nu.a. der Blase, des Darms und des Damms verliefen und beeinflußt werden\n\nkönnten. In Anbetracht dieser möglichen gravierenden Folgen benötigte der\n\nKläger zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts eine längere Bedenkzeit\n\nfür eine Einwilligung in die Operation. Der Umstand, daß er bereits seit einigen\n\nTagen von dem Operationstermin wußte, kann nicht zu einer anderen Wertung\n\nführen, weil es bei der Abwägung entscheidend auf die Kenntnis von den Ope-\n\nrationsrisiken ankommt. Der Hinweis auf eine mögliche telefonische Nachfrage\n\nbei seinem Vater oder einem seiner Freunde geht schon deswegen fehl, weil\n\nnicht einmal feststeht, daß der Kläger diese in der verbleibenden Zeit bis zum\n\nBeginn der Operationsvorbereitungen erreicht hätte. Ebenso kommt es nicht\n\ndarauf an, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führen konnte. Entscheidend\n\nwar vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten\n\nhaben konnte. Bei der hier gegebenen möglichen besonders schweren Bela-\n\nstung für die Lebensführung des Patienten war die rechtzeitige Information über\n\ndas Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn\n\nsich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107\n\nund 144, 1, 5; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105).\n\nGerade solche schwerwiegenden Risiken können den Patienten veranlassen,\n\neine Operation auch bei bestehender Indikation zu hinterfragen und sich über\n\netwaige Alternativen zu informieren, selbst wenn es sich dabei aus Sicht des\n\nbehandelnden Arztes nicht um eine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit han-\n\ndeln sollte.\n\nd) Der nicht rechtzeitig aufgeklärte Patient muß allerdings substantiiert\n\ndarlegen, daß ihn die späte Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beein-\n\nträchtigt hat, und plausibel machen, daß er, wenn ihm rechtzeitig die Risiken\n\nder Operation verdeutlicht worden wären, vor einem echten Entscheidungskon-\n\nflikt gestanden hätte, wobei allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darle-\n\ngung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden\n\ndürfen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766,\n\n767; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April\n\n1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962). Insoweit weist die Revision je-\n\ndoch darauf hin, daß der Kläger solche Gründe in der Berufungsinstanz vorge-\n\ntragen hat.\n\n3. Soweit die Revision eine nicht ausreichende und verspätete Aufklä-\n\nrung vor der zweiten Operation am 26. Mai 1989 geltend macht, kann sie kei-\n\nnen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt\n\neine solche Haftung, wenn feststeht, daß der Patient über das maßgebliche\n\nRisiko bereits anderweit aufgeklärt ist, da er dann weiß, in welchen Eingriff er\n\neinwilligt (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984,\n\n538, 539; vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429; vom\n\n23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68, 69). Hier war eine inhaltlich\n\nausreichende Aufklärung am 15. April 1989 erfolgt, die für die Operation am\n\n26. Mai 1989 ausreichte, weil sich gegenüber der ersten Operation kein neues\n\nRisiko ergeben hat.\n\nIII.\n\nEine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil\n\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen zu den im Verfahren weiter relevanten Fragen getroffen hat. Das\n\nangefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-131-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zr-131-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:26.442710+00:00"}}