{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_111-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"VI ZR 111/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 111/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.\n\nStreitwert: 158.835,60 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit\n\nSitz in New York, Schadensersatz für ihre Verluste durch Warenterminge-\n\nschäfte. Die Kläger hatten in den Jahren 1996 bis Anfang 1998 die - seit dem\n\n26. Juni 1998 in Konkurs befindliche - GK GmbH (im weiteren GK-\n\nGmbH) damit beauftragt, ihnen Warentermingeschäfte an US-amerikanischen\n\nBörsen zu vermitteln. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbe-\n\nziehung zu der zur P. S. Group Inc. gehörenden Beklagten und\n\nunterhielt bei dieser Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer\n\nKunden abwickelte. Die Kläger sind der Ansicht, daß sie von der Beklagten\n\nbetrogen worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger eine durch die Be-\n\nklagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen\n\nhätten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger die internatio-\n\nnale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehoben\n\nund den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Die\n\nRevision hat es nicht zugelassen.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\n\nschon deshalb habe, weil das Oberlandesgericht am selben Tag und aufgrund\n\nderselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitge-\n\nhend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig,\n\nunter welchen Voraussetzungen ausländische Brokerhäuser im Inland verklagt\n\nwerden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zu-\n\nsammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, und\n\nob ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1\n\nSatz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die es\n\nbörsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diese\n\nmit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig, sie ist\n\naber unbegründet.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die\n\nNichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti-\n\nge und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten\n\nVielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB\n\n16/02 - Umbruch S. 4; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - Um-\n\nbruch S. 3; beide noch nicht veröff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543\n\nRdn. 11).\n\nUnter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit eines\n\ninländischen Gerichtes für Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist,\n\nist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (vgl. BGHZ 98, 263 ff., 272; 124,\n\n237 ff., 241; 132, 105 ff., 110; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 4; Musie-\n\nlak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 32\n\nRdn. 3). Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichen\n\nAnsatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit ei-\n\nnes inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung der\n\nRevision, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zustän-\n\ndigkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haf-\n\ntung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nicht\n\ngegeben sei. Die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für den Haftungs-\n\ntatbestand einer unerlaubten Handlung aufgrund einer fehlerhaften Subsumtion\n\nder vom Kläger vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht betrifft\n\naber lediglich den vorliegenden Einzelfall. Eine darüberhinausgehende Bedeu-\n\ntung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Fall bedarf deshalb keiner\n\nhöchstrichterlichen Beurteilung.\n\n2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nach den anderen Zulas-\n\nsungskriterien nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache\n\nentschieden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, weil\n\nes eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tat-\n\nsacheninstanz vorenthalten wollte. Bei diesem Verfahrensstand besteht kein\n\nAnlaß und wäre es geradezu verfehlt, schon jetzt die mit der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren zu klä-\n\nren.\n\n3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zu tragen.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-111-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-111-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:56.346391+00:00"}}