{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__76-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"VI ZB 76/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinset- zungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 76/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2\n\nDer Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben,\n\nwenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinset-\n\nzungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - OLG Celle\n\n LG Verden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-\n\nsen sowie die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2002 wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 5.129,54 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Einzelrichter des Landgerichts hat das Begehren der Klägerin auf\n\nZahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Ur-\n\nteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugestellt\n\nworden. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, die mit Telefax am\n\n14. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom\n\n15. August 2002, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die\n\nKlägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nBerufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die fertiggestellte\n\nBerufungsschrift sei zunächst auf Frist gelegt worden, zugleich sei aber verfügt\n\nworden, sie auf jeden Fall fristgerecht einzusenden. Die erfahrene, bis dahin\n\nstets sorgfältig arbeitende Fachangestellte W. habe zwar eine Vorfrist auf den\n\n5. August 2002 notiert und das auf dem erstinstanzlichen Urteil vermerkt. Am\n\nVorfristtermin habe sie aber fälschlich im Hinblick auf die in der Akte befindliche\n\nBerufungsschrift angenommen, der Schriftsatz sei bereits an das Berufungsge-\n\nricht versandt worden. Sie habe deshalb selbständig die notierte Berufungsfrist\n\neinschließlich Vorfrist als erledigt im Terminkalender gestrichen. Das Fristver-\n\nsäumnis habe sich erst zwei Tage nach Fristablauf herausgestellt.\n\nAuf Frage des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom\n\n2. September 2002 weiter ausgeführt, sie habe zunächst noch keinen Auftrag\n\nzur Berufungseinlegung erteilt. Deshalb sei die Berufungsschrift in Klarsicht-\n\nhülle zur Akte genommen worden um sicherzustellen, daß sie nach Erteilung\n\neines entsprechenden Auftrags bzw. bei Ablauf der mit der Klägerin vereinbar-\n\nten Frist zur Äußerung, die als Auftragserteilung habe gelten sollen, umgehend\n\nbei Gericht habe eingereicht werden können.\n\nDer Berichterstatter des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Verfü-\n\ngung vom 17. Oktober 2002, auf den Widerspruch zwischen der Begründung\n\ndes Wiedereinsetzungsantrags vom 15. August 2002 und dem Schriftsatz vom\n\n2. September 2002 hingewiesen.\n\nMit Beschluß vom 15. November 2002 hat das Berufungsgericht den An-\n\ntrag der Klägerin zurückgewiesen, weil ausreichende Tatsachen für eine Wie-\n\ndereinsetzung nicht vorgetragen seien. Die Begründung im Wiedereinsetzungs-\n\nantrag vom 15. August 2002 stehe in Widerspruch zum Inhalt des Schriftsatzes\n\nvom 2. September 2002. Wenn zwischen der Abfassung der Berufung und ihrer\n\nEinsendung ein Rechtsmittelauftrag der Klägerin erfolgt sei, hätten die Akten\n\ndem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden müssen; dieser habe dann die\n\nEinreichung der Berufungsschrift ausdrücklich verfügen müssen. Auch habe die\n\nKlägerin nicht hinreichend zu einer wirksamen Postausgangskontrolle ihrer Pro-\n\nzeßbevollmächtigten vorgetragen.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich.\n\n1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erfüllt,\n\nwenn der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von\n\nder Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht.\n\nEine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein\n\nund dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglich\n\nzusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die Vergleichsent-\n\nscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung\n\ntragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – NJW 2002, 3029, demnächst\n\nBGHZ 151, 229).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine\n\nDivergenz der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht auf. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daß die\n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts über eine eventuelle Abweichung von\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar\n\n2001 - III ZR 148/00 – NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechts-\n\nsatz aufstellt und hierauf beruht. Der angefochtene Beschluß läßt vielmehr er-\n\nkennen, daß das Beschwerdegericht das mit eidesstattlichen Versicherungen\n\nbelegte Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich und damit für nicht nach-\n\nvollziehbar und nicht glaubhaft gehalten hat. Schon diese Begründung trägt die\n\nEntscheidung. Die Ausführungen zur Postausgangskontrolle sind dagegen nur\n\nzusätzlich („darüber hinaus“) im Sinne einer Alternativbegründung angefügt.\n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-\n\nlegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-\n\ndung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Be-\n\nschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, demnächst in BGHZ\n\n151, 221). Das kann bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall\n\nsein, insbesondere wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen\n\nRechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip) verletzt. Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\nnicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Ent-\n\nscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79,\n\n372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n\n14. Dezember 2001 – 1 BvR 1009/01 – NJW-RR 2002, 1004, 1005).\n\nDer angegriffene Beschluß enthält solche Fehler nicht. Die Entscheidung\n\ndes Berufungsgerichts ist einzelfallbezogen und erfordert aus diesem Grund\n\nkeine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit das Berufungsgericht\n\neine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin habe die fristgemäße Einreichung der gefertigten und\n\nunterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in die\n\nAkten und ausdrücklicher Verfügung dem Büropersonal überlassen dürfen,\n\nkann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 – III ZR 148/00 – NJW 2001, 1577)\n\nabweicht. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird - wie dargelegt - bereits\n\nvon der Begründung getragen, der Vortrag der Klägerin sei nicht nachvollzieh-\n\nbar und widersprüchlich. Diese Begründung erweist sich als einzelfallbezogen\n\nund berührt die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig.\n\nAus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusätzliche Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde die Grenzen für nachträglichen Vortrag zu\n\neinem Antrag auf Wiedereinsetzung überschreitet (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n5. Oktober 1999 – VI ZB 22/99 – VersR 2000, 202).\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__76-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/vi-zb-76-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__76-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__76-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/vi-zb-76-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__76-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:52.285661+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-13/vi-zb-76-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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