{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__55-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"VI ZB 55/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2 Zur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen angestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einer Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 55/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 85 Abs. 2\n\nZur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen\n\nangestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einer\n\nBegründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - Brandenburgisches OLG\n\nLG Frankfurt (Oder)\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und\n\nStöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2002\n\nwird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 15.879,86 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil des Landgerichts F. vom 28. Februar 2002 ist\n\ndie Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstands-\n\npflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus ei-\n\nnem Verkehrsunfall zum Teil abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat die\n\nKlägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist\n\nzur Begründung der Berufung bis zum 6. Juni 2002 erst am 7. Juni 2002 be-\n\ngründet, weil der in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten angestellte\n\nRechtsanwalt E. den Einwurf der rechtzeitig gefertigten und unterzeichneten\n\nBegründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hatte. Am 10. Juni\n\n2002 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung be-\n\nantragt.\n\nDas Oberlandesgericht in B. hat mit Beschluß vom 5. August\n\n2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse\n\nsich die Nachlässigkeit des ausschließlich mit dem Einwurf der Begründungs-\n\nschrift betrauten, in der Sozietät ihres Prozeßbevollmächtigten angestellten,\n\nbeim Berufungsgericht nicht zugelassenen Anwalts E. zurechnen lassen, der\n\nnach außen hin als Mitglied der Sozietät in Erscheinung getreten sei.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ih-\n\nren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Beru-\n\nfung verwerfenden Beschlusses erstrebt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des\n\n§ 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere ist eine Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs – entgegen der Ansicht der Klägerin – zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich.\n\n1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn\n\nder Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der\n\nEntscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-\n\nscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-\n\nscheidung eines gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung\n\nliegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage an-\n\nders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz auf-\n\nstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichs-\n\nentscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 -\n\nVersR 2002, 1257, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 42 ff. vorgesehen). Dar-\n\nan fehlt es im vorliegenden Fall.\n\na) Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Entscheidungen des\n\nBundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 1178), des Bundesfinanzhofs (BFH-NV\n\n2002, 807), des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 -\n\nVersR 1974, 1000) sowie weiterer Senate des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse\n\nvom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und vom 30. März\n\n1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893), die sich mit der Frage befassen,\n\nwann das Verschulden eines angestellten Anwalts dem Mandatsträger und da-\n\nmit der Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen ist. Die Rechtsbeschwerde ver-\n\nweist aber schon nicht auf einen von diesen Entscheidungen abweichenden\n\nRechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. Daß diese die höchstrichterli-\n\nche Rechtsprechung, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. aber BGH, Urteil\n\nvom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841), nicht berücksichtigt,\n\nstellt noch keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichung\n\ndar (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO 1258) und läßt\n\nzudem außer Acht, daß die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-\n\ndungen lediglich Fälle betreffen, in denen der angestellte Anwalt - anders als\n\nvom Berufungsgericht hier festgestellt - nicht zugleich Mandatsträger war.\n\nb) Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler\n\ngestützt werden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Voraussetzung ist aber, daß\n\nder Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemein-\n\nheit nachhaltig berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 2002\n\n- VI ZB 26/02 – DAR 2003, 64; BT-Drs. 14/4722 S. 104). So ist die Rechtsbe-\n\nschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unter-\n\nschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf\n\nankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Recht-\n\nsprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann\n\ngegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis\n\neine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler\n\nalso \"symptomatische Bedeutung\" hat, nicht aber schon dann, wenn im Einzel-\n\nfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler\n\noffensichtlich ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter An-\n\nhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch\n\ndas Rechtsbeschwerdegericht ein Nachahmungseffekt zukommt, der geeignet\n\nist, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und des-\n\nwegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO 1258). Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\nDie Rechtsbeschwerde beanstandet die Ansicht des Berufungsgerichts,\n\nRechtsanwalt E. sei in das Mandatsverhältnis einbezogen gewesen. Das ge-\n\nnügt jedoch nicht, um die genannten Voraussetzungen zu bejahen.\n\naa) Ohne Rechtsfehler stützt sich das Berufungsgericht auf das Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1995 (III ZR 107/94 - NJW 1995,\n\n1841). Dort ist ausgeführt, daß auch die fehlende Zulassung beim Berufungsge-\n\nricht der Einbeziehung in ein Mandatsverhältnis zur Einlegung und Begründung\n\nder Berufung nicht entgegenstehe. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, es habe\n\nausschließlich ein beim Berufungsgericht zugelassener Anwalt beauftragt wer-\n\nden sollen, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in jener Entscheidung.\n\nbb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche\n\nvon der Rechtsprechung ab, nach der die Partei nur für das Verschulden des im\n\nProzeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Anwalts, nicht auch für das Ver-\n\nschulden eines anderen Mitglieds der Sozietät einstehen müsse (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - VersR 1992, 121), führt das nicht zur\n\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Das Berufungsgericht hat insoweit keinen\n\nabweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt insbeson-\n\ndere keinen Vortrag der Klägerin auf, wonach diese Rechtsanwalt Dr. F. vor\n\nAblauf der Frist zur Begründung der Berufung eine auf dessen Person be-\n\nschränkte Vollmacht (Einzelmandat) erteilt gehabt habe. Auch ist den Akten\n\nnicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der\n\nRechtsbeschwerde auf Antrag der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Berufung\n\nbewilligt und Rechtsanwalt Dr. F. beigeordnet habe.\n\ncc) Das Berufungsgericht verletzt durch seine Entscheidung auch nicht\n\ndie Rechte der Klägerin auf Gewährung von wirkungsvollem Rechtsschutz und\n\nauf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. IV GG i.V.m. dem Rechtsstaats-\n\nprinzip; Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß der\n\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 2813/93 - NJW\n\n1995, 249; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September\n\n2002 – 1 BvR 476/01 – NJW 2002, 3692, 3693). Die Rechtsbeschwerde über-\n\nsieht bei ihrer Beanstandung, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin\n\nbehauptete Einzelmandat nicht nur mit der angegriffenen Auslegung der Beru-\n\nfungsschrift, sondern auch mit der Nennung von Rechtsanwalt E. ohne jeden\n\neinschränkenden Zusatz im Briefkopf der Sozietät begründet.\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zb-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/vi-zb-55-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:12.824775+00:00"}}