{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__42-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"VI ZB 42/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 42/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen\n\nund die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 150 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten sind in dem zugrundeliegenden Schadensersatzprozeß\n\nvor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (jeweils in Sachsen) von\n\nRechtsanwalt S. vertreten worden, der einer überörtlichen Sozietät mit Kanzlei-\n\nsitzen sowohl im alten als auch im neuen Bundesgebiet angehört. Die Berufung\n\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht am 20. November 2001 kostenpflichtig\n\nzurückgewiesen. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsanwaltsgebühren\n\nin voller Höhe ohne sogenannten \"Ostabschlag\" festzusetzen. Sie haben sich\n\ndabei auf einen Beschluß des Kammergerichts Berlin berufen, wonach bei\n\nüberörtlichen Anwaltssozietäten, die ihren Sitz in den alten und in den neuen\n\nBundesländern haben, die Kürzung von 10% nach den Vorschriften des Eini-\n\ngungsvertrages entfalle.\n\nDer Rechtspfleger hat die Gebühren um 10% gekürzt festgesetzt. Das\n\nOberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten mit Beschluß des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vom 30. Mai\n\n2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser bean-\n\ntragen die Beklagten weiterhin die Heraufsetzung der Rechtsanwaltsgebühren.\n\nSie rügen vorab die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1\n\nZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\nII.\n\n1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,\n\nweil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters\n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Dies rügt die Rechtsbeschwerde zu\n\nRecht.\n\nDem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß der Einzelrichter\n\neinerseits seine Zuständigkeit gemäß § 568 Satz 1 ZPO angenommen, ande-\n\nrerseits eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und deshalb die\n\nRechtsbeschwerde zugelassen hat. Hierin liegt ein durchgreifender Verfah-\n\nrensfehler. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das\n\nVerfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-\n\nsache gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Kollegialspruchkörper übertragen\n\nmüssen. Er verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung bei-\n\nmißt, über kein Handlungsermessen. Die Formulierung in der Begründung des\n\nRegierungsentwurfes zu § 568 Satz 2 ZPO deutet zwar auf ein Ermessen hin.\n\nDort heißt es noch, daß der Einzelrichter die Sache unter den entsprechenden\n\nVoraussetzungen übertragen könne (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Diese\n\nFormulierung wurde aber nicht in den Wortlaut des Gesetzes übernommen.\n\nNach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem\n\nBeschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-\n\ngeschriebenen Besetzung unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat. Die Übertragungskriterien im einzelnen enthalten zwar un-\n\nbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung Aufgabe des originären Einzel-\n\nrichters ist, diese sind aber bereits langjährig in der zivilprozeßrechtlichen Pra-\n\nxis erprobt worden, denn sie entsprechen denen in § 348 Abs. 1 ZPO a.F..\n\nGrundsätzliche verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen auf die Be-\n\nstimmtheit des gesetzlichen Richters haben sich in der bisherigen Praxis dabei\n\nnicht gezeigt.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Einzelrichter § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch\n\nnicht deshalb falsch angewendet, weil er die Norm in ihren Voraussetzungen\n\nfalsch ausgelegt hätte, er hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen seiner Ent-\n\nscheidungszuständigkeit bewußt nicht beachtet. Das von ihm in Anspruch ge-\n\nnommene Übertragungsermessen besteht nach dem klaren Wortlaut des Ge-\n\nsetzes nicht. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr konnte der Einzelrichter auch\n\nnicht deshalb abweichen, weil er sich für die Rechtsauffassung, die seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde liegt, auf die Rechtsprechung des Senats des Beschwer-\n\ndegerichts stützen könnte, dem er angehört. Für eine solche Differenzierung\n\nläßt die genannte Vorschrift im Einzelfall keinen Raum (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - noch nicht veröff. u. BGH, Beschluß vom\n\n13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ, m.w.N.). Bei\n\ndieser Sachlage erfüllt die Nichtübertragung des Verfahrens auf den Kollegial-\n\nspruchkörper die Voraussetzungen der objektiven Willkür, so daß Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 96, 68, 77; ferner BGHZ 85, 116,\n\n118 f.; BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgese-\n\nhen in BGHZ).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß das Nachprü-\n\nfungsverbot nach § 568 Satz 3 ZPO der auf § 547 Nr. 1 ZPO und Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge nicht entgegensteht. § 568 Satz 3 ZPO be-\n\ntrifft zum einen den Fall, daß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das\n\nKollegium wegen der Bindung an diese Zulassung nicht mit dem Rechtsmittel\n\ngeltend gemacht werden kann, die Sache sei doch nicht grundsätzlich und da-\n\nher vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden. Zum\n\nanderen soll im Fall der aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung\n\nstatthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Verkennung der\n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO\n\ndurch den Einzelrichter der Nachprüfung entzogen werden. Ließe man die ent-\n\nsprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, fiele die Einzelrichterent-\n\nscheidung bereits wegen des Verfahrensfehlers nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1\n\nZPO stets der Aufhebung anheim. Die Anwendung des § 568 Satz 3 ZPO auf\n\nFälle der vorliegenden Art hätte hingegen zur Folge, daß die Verletzung des\n\nVerfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter erst im Wege der Verfas-\n\nsungsbeschwerde nach Abschluß des Instanzenzuges gerügt werden könnte.\n\nDies kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zb-42-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zb-42-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:01.262688+00:00"}}