{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"VI ZB 38/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung erteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete Rechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte aber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 38/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fd\n\nZur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung\n\nerteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete\n\nRechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte\n\naber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - OLG Jena\n\n LG Gera\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Juni\n\n2002 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 95.743,64 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger begehrt wegen einer Lebensmittelvergiftung von dem Be-\n\nklagten im Wege der abgesonderten Befriedigung gem. § 157 VVG Ersatz ma-\n\nterieller und immaterieller Schäden. Das Landgericht hat der Klage teilweise\n\nstattgegeben. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am\n\n8. März 2002 zugestellt worden. Am 8. April 2002, einem Montag, ist beim\n\nOberlandesgericht per Telefax eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen; zwei Tage später das Original.\n\nBeide Schriftstücke enthielten keine Unterschriften. Lediglich die zusammen mit\n\ndem Original eingereichte beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift war von\n\nRechtsanwalt W. unterzeichnet. Hierauf wies das Oberlandesgericht die Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers am 9. oder 10. April 2002 hin.\n\nAm 15. April 2002 hat der Kläger (erneut) Berufung eingelegt und zu-\n\ngleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Fehlen der Un-\n\nterschrift auf der per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift beruhe auf einem\n\nVersehen einer Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten. Rechtsanwalt W.\n\nhabe die Berufungsschrift in Anwesenheit der im Berufsausbildungsverhältnis\n\nbeschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten H. unterzeichnet und diese ange-\n\nwiesen, den Schriftsatz per Telefax an das Oberlandesgericht zu übersenden.\n\nDa Frau H. auch eine beglaubigte und eine einfache Abschrift für die postali-\n\nsche Übersendung an das Oberlandesgericht habe fertigen sollen, habe sie\n\nweitere Exemplare ausgedruckt und auf dem Schreibtisch abgelegt. Anschlie-\n\nßend habe sie per Telefax versehentlich ein nicht unterzeichnetes Exemplar\n\nübermittelt.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-\n\nlässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Organisati-\n\nonsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe es ver-\n\nsäumt, sein Büropersonal anzuweisen, Schriftstücke vor ihrer Absendung auf\n\nUnterzeichnung zu überprüfen. Daneben sei ihm vorzuwerfen, bei der Unter-\n\nzeichnung nicht zugleich das Original-Telefax unterschrieben zu haben. Ein\n\nweiterer Organisationsmangel liege darin, daß keine organisatorischen Vorkeh-\n\nrungen dafür getroffen worden seien, per Telefax zu übermittelnde Schriftstücke\n\nvon den Postsendungen zu trennen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der\n\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem\n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen\n\nRechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht\n\nverlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entschei-\n\ndungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79,\n\n372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).\n\n1. Das Berufungsgericht übersieht, daß es nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes für den Ausschluß des einer Partei zuzu-\n\nrechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Frist-\n\nversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen\n\nfür die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn\n\nder Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig er-\n\nwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Frist-\n\nwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995\n\n- XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR\n\n1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli\n\n2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 -\n\nNJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen,\n\ndaß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine\n\nkonkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB\n\n56/97 - NJW 1997, 1930). So liegt der Fall hier, denn der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Klägers hatte der Auszubildenden H. konkret aufgetragen, die von ihm\n\nin ihrer Gegenwart unterzeichnete Berufungsschrift per Telefax an das Ober-\n\nlandesgericht zu senden. Hätte Frau H. diese Einzelanweisung befolgt, wäre\n\ndie Berufungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß\n\nsich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die\n\nWiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl.\n\nhierzu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003,\n\n435 f. und BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001,\n\n782 f.).\n\nDas für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Büroangestellten\n\nH. steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Einer\n\nPartei ist nur ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, nicht aber dasje-\n\nnige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - VersR 1994, 955). Zwar trägt ein\n\nRechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine einwandfreie Rechtsmittel-\n\nschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom\n\n10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471). Zur Erfüllung seiner Pflicht\n\ndarf der Anwalt aber eine einfache Aufgabe einer zuverlässigen Angestellten\n\nübertragen, ohne daß er die ordnungsgemäße Erledigung überwachen muß\n\n(BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982, aaO und vom 4. November 1981\n\n- VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81 - VersR 1982, 190). Das gilt nicht nur für all-\n\ngemeine Weisungen, sondern auch und erst recht - wie hier - für eine konkrete\n\nmündliche Weisung im Einzelfall (BGH, Beschlüsse vom 29. April 1994 - V ZR\n\n62/93 - VersR 1994, 1494 f. und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR\n\n1999, 1170 f.). Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine ein-\n\nfache Bürotätigkeit, mit der eine im zweiten Lehrjahr stehende Auszubildende\n\nbeauftragt werden darf, sofern sie mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und\n\neine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat\n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239;\n\nvom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910 und vom 27. Februar\n\n2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071). Diese Voraussetzungen sind\n\nhier erfüllt, wie der Kläger durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des\n\nRechtsanwalts W. und der Auszubildenden H. glaubhaft gemacht hat.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers auch nicht vorgeworfen werden, bei der Unterzeich-\n\nnung der (später wohl als beglaubigte Abschrift eingereichten) Berufungsschrift\n\nnicht zugleich das Original-Telefax unterschrieben zu haben. Die Unterzeich-\n\nnung eines zweiten Exemplars der Berufungsschrift war zu diesem Zeitpunkt\n\nnoch gar nicht möglich, denn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klä-\n\ngers hat Frau H. weitere Exemplare erst nach Unterzeichnung des ersten aus-\n\ngedruckt. Dieser Arbeitsablauf ist nicht zu beanstanden, da zur wirksamen und\n\nrechtzeitigen Berufungseinlegung die Existenz eines einzigen Exemplars ge-\n\nnügte. Weitergehende Anforderungen stellt die Rechtsprechung nicht.\n\n3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht mit der\n\nErwägung des Berufungsgerichts versagt werden, den Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers treffe ein Organisationsverschulden wegen unzureichender Aus-\n\ngangskontrolle, weil die per Telefax zu versendenden Schriftstücke nicht von\n\nden zur postalischen Übersendung vorgesehenen Exemplaren getrennt wür-\n\nden. Ob die Organisationspflichten eine allgemeine Anweisung zu einer solchen\n\nTrennung erfordern, kann hier dahinstehen, da bei Befolgung der Einzelanwei-\n\nsung eine Verwechslung der Schriftstücke ausgeschlossen gewesen wäre und\n\nsich deshalb die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht stellt.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/vi-zb-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/vi-zb-38-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:05.654566+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/vi-zb-38-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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