{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__26-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"VI ZB 26/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 26/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-\n\nderichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2002 wird auf Kosten\n\nder Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n\n1.278,23 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hatte von der Beklagen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls die\n\nZahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.500 DM\n\nbegehrt. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2001 ab-\n\ngewiesen. Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. Dezember 2001\n\nzugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt; die Berufungsschrift ihrer\n\nProzeßbevollmächtigten ist am 18. Januar 2002 per Telefax und am 21. Januar\n\n2002 im Original beim Landgericht eingegangen. Mit einem am 19. Februar\n\n2002 per Telefax und am 20. Februar 2002 im Original eingegangenen Schrift-\n\nsatz ist die Berufung begründet worden. Mit Verfügung vom 28. Februar 2002,\n\nden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 6. März 2002, teilte der\n\nKammervorsitzende mit, die Berufungsbegründung sei am 19. Februar und da-\n\n(cid:0)\n\nmit einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.\n\nMit Schriftsatz vom 6. März 2002 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt\n\nund vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsan-\n\nwaltsgehilfin G. habe bei der von ihr vorgenommenen Berechnung der Frist\n\nübersehen, daß der Berufungsschriftsatz vorab schon per Telefax übermittelt\n\nworden sei.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die begehrte Wie-\n\ndereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforderlich,\n\nweil der angefochtene Beschluß fehlerhaft sei und von der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 -\n\nVersR 1994, 575) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluß vom 19. Mai\n\n1999 - 8 AZB 8/99 - NJW 1999, 2989) abweiche.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist entgegen der Ansicht der Klägerin eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.\n\n1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn\n\nder Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der\n\nEntscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-\n\nscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-\n\nscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Ab-\n\nweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe\n\nRechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen\n\nRechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der\n\nVergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB\n\n11/02 - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Allerdings beruft sich die Klägerin\n\nauf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 20. September\n\n1993 - II ZB 10/93 - aaO) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom\n\n19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 - aaO), die sich mit der Frage befassen, wann die\n\nFrist zur Berufungsbegründung abläuft, wenn - wie hier - die Berufung vorab per\n\nTelefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim\n\nBerufungsgericht eingeht. Die Klägerin verweist aber schon nicht auf einen von\n\ndiesen Entscheidungen abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Ent-\n\nscheidung. Daß diese die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie die Klägerin\n\nmeint, nicht berücksichtigt, stellt keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde\n\nführende Abweichung dar (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB\n\n11/02 -, aaO, S. 2474).\n\n2. Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler\n\ngestützt werden. Voraussetzung ist aber, daß der Fehler über die Einzelfallent-\n\nscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 104). So ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermie-\n\nden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung\n\nentstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die\n\nangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (BGH,\n\nBeschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO, S. 2474). Diese Vorausset-\n\nzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimm-\n\nten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung\n\nnicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also \"symptomatische Bedeutung“ hat\n\n(Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber schon dann, wenn in\n\neinem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der\n\nRechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders verhält es sich nur\n\ndann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem\n\nRechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht ein\n\nNachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in die\n\nRechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterli-\n\nche Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB\n\n11/02 - aaO, S. 2474 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/vi-zb-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/vi-zb-26-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZB__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:21.387227+00:00"}}