{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR__42-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"VI ZR 42/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.N.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n28. Mai 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 42/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 A\n\nDer Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende\n\nGrundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im\n\nAnschluß an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001\n\n- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.N.).\n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - OLG Karlsruhe\nLG Karlsruhe\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.\n\nDressler, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe \n\nvom\n\n20. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten zu 1, einen niedergelassenen Orthopä-\n\nden und Sportarzt, auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers in\n\nAnspruch. Dieser behandelte den Kläger ab 1. September 1993 nach dessen\n\nEntlassung aus dem Krankenhaus, wo der Kläger am 14. Juli 1993 wegen meh-\n\nrerer Frakturen des rechten Sprunggelenks operativ mittels Osteosynthese\n\n(Platten und Schrauben) versorgt worden war. Nachdem der Beklagte zu 1 am\n\n2. November 1993 ein Röntgenbild gefertigt und hierzu im Krankenblatt \"Auflok-\n\nkerung am Innenknöchel, distaler Außenknöchel ebenfalls aufgelockert\" ver-\n\nmerkt hatte, überwies er den Kläger zur \"Metallentfernung\" ins Krankenhaus.\n\nDer Kläger stellte sich am 3. November 1993 in der Ambulanz der chirurgischen\n\nKlinik der (früheren) Beklagten zu 2 vor, ohne das vom Beklagten zu 1 gefer-\n\ntigte Röntgenbild und dessen \"Verordnung von Krankenhauspflege\" mit Dia-\n\ngnose und entsprechendem Therapievorschlag (Metallentfernung) vorzulegen.\n\nDie Beklagte zu 2, eine Assistenzärztin im 1. Ausbildungsjahr, diagnostizierte\n\neinen Infekt mit Fistel. Sie nahm eine Ultraschalluntersuchung und einen Ab-\n\nstrich vor. In dem an den Beklagten zu 1 gerichteten Arztbericht empfahl sie\n\neine antibiotische Therapie mit Sobelin; die Metallentfernung sei nach einem\n\nhalben Jahr oder bei vollständigem knöchernen Durchbau möglich. Am\n\n4. November 1993 kehrte der Kläger in die ambulante Behandlung des Be-\n\nklagten zu 1 zurück, der sich entsprechend der im Arztbrief des Krankenhauses\n\nausgesprochenen Empfehlung - ohne dort Rücksprache zu halten - auf eine\n\nTherapie mit Antibiotika beschränkte und den Kläger, obwohl ab Ende Novem-\n\nber 1993 auf dessen Krankenblatt \"Entzündung, offene Wunde, Eiter, Fistelbil-\n\ndung\" vermerkt sind, erst im März 1994 zur Metallentfernung ins Krankenhaus\n\nüberwies. Dabei wurde aufgrund einer infizierten Osteosynthese ein Knochen-\n\ndefekt festgestellt, der mit scharfem Löffel ausgemuldet wurde. In der Folge\n\nmußte sich der Kläger einer Vielzahl von operativen Revisionen und schließlich\n\neiner Gelenkversteifung (Arthrodese) unterziehen.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung materiellen und immateriellen\n\nSchadensersatzes sowie auf Feststellung gerichteten Klage gegenüber der Be-\n\nklagten zu 2 im wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten\n\nzu 1 abgewiesen. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2 hat\n\ndas Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und den\n\nBeklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 84.308,53 DM (hiervon ein Schmer-\n\nzensgeld von 70.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen; daneben hat es festgestellt,\n\ndaß der Beklagte zu 1 - vorbehaltlich eines Übergangs von Ansprüchen auf So-\n\nzialversicherungsträger - verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren materiellen\n\nund immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm deshalb entstanden ist,\n\nweil die Infektion des rechten oberen Sprunggelenks im November 1993 nicht\n\nbehoben worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1, mit\n\nder er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das klageabwei-\n\nsende landgerichtliche Urteil weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - die Haftung des Be-\n\nklagten zu 1 bejaht, weil ein Arzt, der aufgrund richtiger eigener Befunderhe-\n\nbungen eine zutreffende Indikation zur Metallentfernung stelle, nicht ohne wei-\n\nteres von seiner Haftung frei werde, wenn er sich mit der entgegenstehenden\n\nDiagnose eines weiteren Arztes ungeprüft zufrieden gebe. Der Beklagte zu 1,\n\nder auch ohne Hinweis Dritter die Situation des Klägers habe beurteilen kön-\n\nnen, sei bei Untätigbleiben des Krankenhauses verpflichtet gewesen, selbst\n\nweitere Maßnahmen zu ergreifen. Fehler des Krankenhauses entlasteten ihn\n\nnicht. So habe der zu Rate gezogene Sachverständige betont, daß der Be-\n\nklagte zu 1 nach seiner richtigen Entscheidung vom 2. November 1993, den\n\nKläger ins Krankenhaus einzuweisen, nicht durch den Arztbrief der Ambulanz\n\nvon seiner Überzeugung hätte abgebracht werden dürfen. Nachdem die Ver-\n\nantwortung für die ambulante Weiterbehandlung (wieder) in seinen Händen\n\ngelegen habe, hätte er diese Verantwortung übernehmen und zumindest nach\n\neinem überschaubaren Zeitraum von 10 bis 14 Tagen bei fehlender Besserung\n\nunter der empfohlenen und durchgeführten antibiotischen Behandlung sich für\n\neine erneute Überweisung ins Krankenhaus entscheiden müssen. Dieses Un-\n\nterlassen und darüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen\n\nBehandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fi-\n\nstelung mit eitriger Sekretion habe der Sachverständige aus medizinischer Sicht\n\nals nicht angängig bezeichnet und sie wegen der der eigenen diametral entge-\n\ngengesetzten, eindeutig unrichtigen Beurteilung der Krankenhausambulanz für\n\nundurchdacht und falsch gehalten. Diese medizinische Wertung lasse den Be-\n\nhandlungsfehler des Beklagten zu 1 als unverständlich und damit als grob im\n\nSinne der Rechtsprechung erscheinen. Daß dieser Fehler geeignet gewesen\n\nsei, den Schaden (zunächst und primär das Weiterbestehen der Infektion) her-\n\nbeizuführen, habe der Sachverständige mit dem Hinweis bejaht, die Heilung-\n\nschancen seien um so größer, je früher ein solcher Infekt angegangen werde\n\nund es sei nicht ausgeschlossen, daß bei operativen Maßnahmen bis Mitte N o-\n\nvember 1993 die Infektion zum Ausheilen gebracht worden und wahrscheinlich\n\ndem Kläger bei einer Operation zu diesem Zeitpunkt die Arthrodese erspart ge-\n\nblieben wäre. Dies rechtfertige die Umkehr der Beweislast dahin, daß der Be-\n\nklagte zu 1 den behaupteten Kausalverlauf widerlegen müsse, was ihm nicht\n\ngelungen sei.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision\n\nnicht stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe wegen eines groben Behandlungs-\n\nfehlers für die vom Kläger geltend gemachten Schäden haftungsrechtlich einzu-\n\nstehen.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausge-\n\ngangen, daß dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler zu Lasten des\n\nKlägers dadurch unterlaufen ist, daß er sich trotz seiner richtigen Diagnose und\n\nder Überweisung des Klägers in das Krankenhaus zur operativen Entfernung\n\ndes Metalls im Sprunggelenk ohne Rücksprache mit der Beklagten zu 2 mit de-\n\nren Arztbrief vom 3. November 1993 zufrieden gegeben und sich auf die darin\n\nempfohlene Therapie mit Antibiotika beschränkt hat.\n\na) Für einen vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat (vgl. Senatsurteil\n\nvom 8. November 1988 - VI ZR 320/87 - VersR 1989, 186, 187 f.) zu den An-\n\nforderungen an einen Hausarzt entschieden, dieser dürfe sich zwar im allge-\n\nmeinen darauf verlassen, daß die Klinikärzte seine Patienten richtig behandelt\n\nund beraten haben, und dürfe meist auch auf deren bessere Sachkunde und\n\ngrößere Erfahrung vertrauen. Anders sei es aber dann, wenn der Hausarzt oh-\n\nne besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzen-\n\nden Kenntnisse und Erfahrungen erkenne oder erkennen müsse, daß ernste\n\nZweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der dort seinen Pa-\n\ntienten gegebenen ärztlichen Ratschläge bestehen. In einem solchen Fall dürfe\n\ner im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten ge-\n\ngenüber offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht\n\nunterdrücken.\n\nDasselbe muß auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vor-\n\nauszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel\n\nund Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Auch sie hat\n\ner, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Kollegen im Krankenhaus, mit\n\nseinem Patienten zu erörtern. Kein Arzt, der es besser weiß, darf nämlich se-\n\nhenden Auges eine Gefährdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer\n\nArzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den drin-\n\ngenden Verdacht haben muß, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das ge-\n\nbietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (zum Sorgfaltsmaßstab\n\nvgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-\n\nricht im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß sich der\n\nBeklagte zu 1 als Facharzt für Orthopädie nicht ohne weiteres mit der seitens\n\ndes Krankenhauses übermittelten Diagnose der Beklagten zu 2 ungeprüft zu-\n\nfrieden geben durfte, nachdem er selbst richtigerweise entsprechend seinem\n\nVermerk auf dem Krankenblatt vom 2. November 1993 außer Schwellung und\n\nSchmerzhaftigkeit aufgrund der von ihm gefertigten Röntgenaufnahme auch\n\neine \"Auflockerung\" des Knöchels, ein Zeichen für eine Entzündung des Kno-\n\nchens (Ostitis), festgestellt und das hierbei medizinisch Gebotene veranlaßt\n\nhatte, nämlich die Überweisung des Klägers an das Krankenhaus zur operati-\n\nven Entfernung des Metalls und damit im Ergebnis zur Ausräumung des Ab-\n\nszesses. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Bewertung des Ver-\n\nhaltens des Beklagten zu 1 als Behandlungsfehler in den Ausführungen des\n\nSachverständigen Prof. Dr. S. eine hinreichend tragfähige Grundlage. Unab-\n\nhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt wegen der zunächst im Kranken-\n\nblatt eingetragenen Verbesserung des Heilungsverlaufs eine Rückfrage im\n\nKrankenhaus geboten war, hat der Sachverständige jedenfalls zusammenfas-\n\nsend betont, es könne nicht angehen, daß über die Dauer eines Vierteljahres in\n\ndieser Weise konservativ behandelt werde, wenn das angestrebte Ziel nicht\n\nerreicht werde, wenn also weder die Rötung noch die Fistelung und die eitrige\n\nSekretion verschwunden seien. Die Revision räumt insoweit selbst ein, daß be-\n\nreits Ende November im Krankenblatt wieder eine entsprechende Verschlechte-\n\nrung des Zustandes eingetragen ist.\n\n2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die Beurteilung des Verhal-\n\ntens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler als Voraussetzung für\n\neine Beweislastumkehr zu seinen Lasten von der gutachterlichen Stellungnah-\n\nme des Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht getragen wird.\n\na) Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als\n\ngrob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitge-\n\nhend im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl\n\nnachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungs-\n\nfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erhebli-\n\nchen Prozeßstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt\n\nhat (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2001\n\n- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.N.).\n\nEin grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststel-\n\nlung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt\n\nvielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behand-\n\nlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus,\n\ndaß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr\n\nverständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.\n\nAuch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurtei-\n\nlung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachver-\n\nständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische\n\nBewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen\n\nkönnen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen\n\noder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen\n\neinen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. etwa\n\nSenatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom\n\n19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001\n\n- VI ZR 120/00 - aaO, jeweils m.w.N.).\n\nb) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich der Beurteilung des\n\nSachverständigen sowohl vom Inhalt her als auch nach den von ihm verwen-\n\ndeten Formulierungen nicht entnehmen läßt, daß er das Versäumnis des B e-\n\nklagten zu 1 als Fehler ansehen wollte, der aus objektiver Sicht nicht mehr ver-\n\nständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine solche Bewer-\n\ntung auch nicht daraus herleiten, daß der Sachverständige das Unterlassen\n\neiner Rückfrage des Beklagten zu 1 in der Ambulanz des Krankenhauses und\n\ndarüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen Behandlung\n\ntrotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fistelung mit eitri-\n\nger Sekretion aus medizinischer Sicht \"als nicht angängig\" bezeichnet und sie\n\nwegen der der eigenen diametral entgegengesetzten, eindeutig unrichtigen Be-\n\nurteilung der Krankenhausambulanz für undurchdacht und falsch gehalten hat.\n\nDa der Sachverständige zuvor bemerkt hatte, es sei \"kein Standard\", diesen\n\nInfekt nur zu beobachten, es habe etwas geschehen müssen, lassen die nach-\n\nfolgenden Äußerungen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit hinrei-\n\nchender Sicherheit den Schluß auf einen groben Behandlungsfehler zu. Inso-\n\nweit ist auch von Bedeutung, daß das Berufungsgericht zuvor bei der Befra-\n\ngung des Sachverständigen zur Schwere eines Behandlungsfehlers der Be-\n\nklagten zu 2 gezielt nach dessen Einstufung als grob gefragt und der Sachver-\n\nständige daraufhin geantwortet hatte, es handle sich zweifellos um eine \"Ab-\n\nweichung vom Standard\", er könne aber die Frage nicht beantworten, ob er sol-\n\nches Verhalten wegen der Nichtvorlage der Überweisung und der Röntgenbil-\n\nder durch den Kläger als unverständlich bezeichnen solle. Hieraus geht hervor,\n\ndaß der Sachverständige - durchaus zutreffend - allein in einer Abweichung\n\nvom medizinischen Standard noch keinen groben Behandlungsfehler gesehen\n\nhat, sondern sich über das Erfordernis zusätzlicher Kriterien im Klaren war, oh-\n\nne sich jedoch bezüglich der Beklagten zu 2 für den konkreten Fall festlegen zu\n\nwollen.\n\nDa sich der Sachverständige auch zur Schwere des Behandlungsfehlers\n\ndes Beklagten zu 1 nicht eindeutig geäußert hat, wäre das Berufungsgericht\n\ngehalten gewesen, durch eine gezielte Befragung des Gutachters auf die Be-\n\nseitigung der sich hieraus ergebenden Zweifel und Unklarheiten hinzuwirken,\n\nzumal es dies ja hinsichtlich der Beklagten zu 2 - wenn auch erfolglos - versucht\n\nhatte. Kann sich der Sachverständige in einem solchen Fall nicht festlegen und\n\nliegen die Voraussetzungen für eine zusätzliche Begutachtung nicht vor, darf\n\nder Tatrichter sich nicht über verbleibende Zweifel hinwegsetzen, wenn er nicht\n\nausnahmsweise über eigene Sachkunde verfügt (vgl. Senatsurteil vom 27. März\n\n2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860).\n\n3. Mangels hinreichender Anhaltspunkte in der bisherigen medizinischen\n\nBeurteilung des Sachverständigen kann deshalb die tatrichterliche Bewertung\n\ndes Behandlungsfehlers als grob keinen Bestand haben. Sollte das Berufungs-\n\ngericht nach Ergänzung der Beweisaufnahme erneut zu einer Bewertung des\n\nVerhaltens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler gelangen, so\n\nstünde eine Mitverursachung des Behandlungsfehlers durch den Kläger\n\n- entgegen der Auffassung der Revision - dem Eingreifen einer Beweiserleichte-\n\nrung im Rahmen der Kausalität nicht grundsätzlich entgegen. Die von der Revi-\n\nsion zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Se-\n\nnat durch Nichtannahmebeschlüsse vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90 - und\n\nvom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97 - gebilligten obergerichtlichen Entschei-\n\ndungen (vgl. KG VersR 1991, 928; OLG Braunschweig VersR 1998, 459) sind\n\nvon dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nicht\n\nvergleichbar.\n\nGegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die Überlegungen der\n\nRevision zu einem etwaigen Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254\n\nAbs. 1 BGB zu prüfen haben (vgl. Senat BGHZ 96, 98, 100; Urteile vom 27.\n\nNovember 1990 - VI ZR 30/90 - VersR 1991, 308, 309; vom 25. Juni 1985\n\n- VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 und vom 17. Dezember 1996\n\n- VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450).\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/vi-zr-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/vi-zr-42-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR__42-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:33.960792+00:00"}}