{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_449-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"VI ZR 449/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 3 Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betrie- benen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schul- unfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 449/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. November 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nSGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 3\n\nWird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betrie-\n\nbenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein\n\nbei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schul-\n\nunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung\n\neines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im\n\nRahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in\n\nden Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2002 - VI ZR 449/01 - LG Dresden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. April 2001 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Unfallkasse macht als gesetzlicher Unfallversicherer aus\n\nübergegangenem Recht Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens geltend,\n\nden ihr Versicherter infolge eines Skiunfalls erlitten hat.\n\nDer Versicherte, ein damals 17-jähriger Schüler eines Gymnasiums der\n\nStadt A., verunglückte am 22. Januar 1997 im Rahmen des Sportunterrichts im\n\nFach \"Alpiner Skilauf\" schwer und ist infolge des Unfalls querschnittgelähmt.\n\nDer Sportunterricht fand auf einer von der Stadt A. betriebenen Skipiste statt,\n\ndie nicht zum Schulgelände gehört. Während einer individuellen Leistungskon-\n\ntrolle durch den Lehrer verlor der Schüler beim Versuch des Anhaltens im Ziel-\n\nbereich die Kontrolle über die Skier und prallte rückwärts gegen den Mast einer\n\nam Pistenrand befindlichen Beschneiungsanlage (sog. Schneekanone). Dabei\n\ntraf er auf einen metallenen, im unteren Bereich des Mastes angebrachten\n\nRing, der weder gepolstert noch durch andere Maßnahmen gesichert war.\n\nDer Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall mit\n\nrechtskräftigem Bescheid als Schulunfall an. Die Klägerin erbrachte als gesetz-\n\nlicher Unfallversicherer für Personenschäden des Verletzten bisher Leistungen,\n\ndie sie auf 1.066.219,11 DM beziffert.\n\nEine dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Schadensersatz-\n\nklage des Schülers gegen die Stadt A., die zugleich Trägerin des von ihm da-\n\nmals besuchten Gymnasiums ist, hat das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR\n\n1999, 902) im Hinblick auf Personenschäden und Schmerzensgeld wegen ei-\n\nnes Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII abgewiesen; hinsichtlich\n\nder übrigen materiellen Schäden hatte die Klage Erfolg. Die Revision des ver-\n\nletzten Schülers gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Beschluß\n\nvom 6. Juli 1999 - VI ZR 338/98 - nicht angenommen.\n\nDie Klägerin begehrt nunmehr von dem Beklagten, dem Leiter der Sport-\n\nstättenverwaltung der Stadt A., aus übergegangenem Recht Schadensersatz in\n\nHöhe der erbrachten Leistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihr im Rahmen der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Scha-\n\ndensersatzansprüche des Verletzten alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen,\n\ndie sie aus Anlaß des Skiunfalls für ihren Versicherten zu erbringen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat offengelassen, ob der Beklagte den Skiunfall durch\n\neine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten oder Amts-\n\npflichten verursacht hat und ob hieraus Schadensersatzansprüche des Ver-\n\nletzten gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 839 Abs. 1 BGB ent-\n\nstanden sind. Jedenfalls greife zu Gunsten des Beklagten ein Haftung-\n\nsausschluß nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ein, weil er Angehöriger \"dessel-\n\nben Unternehmens\" im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Begriff des\n\n\"Unternehmens\" im Sinne dieser Norm umfasse nicht nur jeweils einen organi-\n\nsatorisch-räumlich abgeschlossenen Unternehmensteil (Betrieb), sondern das\n\ngesamte Unternehmen, auch wenn es aus mehreren Einzelbetrieben bestehe.\n\nDa sich im vorliegenden Fall die Sportstättenverwaltung und das Gymnasium in\n\nder Hand des gleichen Trägers, nämlich der Stadt A., befunden habe, sei der\n\nBeklagte Angehöriger \"desselben Unternehmens\" wie der Versicherte und da-\n\nmit von der Haftung freigestellt.\n\nII.\n\nDas Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.\n\nDer Beklagte ist nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII von\n\nder Haftung zum Ersatz des dem Verletzten entstandenen Personenschadens\n\nfreigestellt, weil er unter den Umständen des vorliegenden Falles wie ein \"Be-\n\ntriebsangehöriger desselben Unternehmens\" wie der verletzte Schüler zu be-\n\nhandeln ist.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß hier \"dasselbe Unternehmen\" im Sinne des\n\n§ 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Stadt A. als Trägerin der Schule und der Sport-\n\nstätte ist.\n\nDagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach \"in den in\n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen\" die §§ 104 und 105 ent-\n\nsprechend für die Ersatzpflicht der Betriebsangehörigen desselben Unterneh-\n\nmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gel-\n\nten. Im Gegensatz zu § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII, der ausdrücklich bestimmt,\n\ndaß als \"Unternehmer\" im Sinne des § 104 SGB VII der Sachkostenträger - hier\n\ndie Stadt A. - anzusehen ist, sind als \"Unternehmen\" im Sinne des § 2 Abs. 1\n\nNr. 8 b SGB VII lediglich die allgemein- oder berufsbildenden Schulen, nicht\n\naber deren Träger genannt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Senats zu § 637 Abs. 4 RVO (vgl. Senatsurteile vom 25. September\n\n1979 \n\n- VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981\n\n- VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; \n\nvom 1. Dezember 1981\n\n- VI ZR 219/80 - VersR 1982, 270; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR\n\n1984, 652 f. und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f.), dessen\n\nHaftungsregelung nach dem Willen des Gesetzgebers in die neue Vorschrift\n\ndes § 106 Abs. 1 SGB VII aufgenommen werden sollte (BT-Drucks. 13/2204,\n\nS. 100), und der herrschenden Meinung in der Literatur zu § 106 Abs. 1 Nr. 3\n\nSGB VII (vgl. Krasney in Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversiche-\n\nrung, Bd. 3/1, Stand Januar 2002, § 106 Rdn. 9 und 10; Kater in Kater/Leube,\n\nGesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Stand 1997, § 106 Rdn. 12; Lauter-\n\nbach, SGB VII, 1998, § 106 Rdn. 5; Schmitt, SGB VII, 1998, § 106 Rdn. 4 und\n\n5; Waltermann in Wannagat, SGB, Stand 2001, § 106 Rdn. 2; derselbe in NJW\n\n1997, 3401, 3403; weiter Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversiche-\n\nrungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 106 Rdn. 6; unklar insoweit Hauck/Nehls,\n\nSGB VII, § 106 Rdn. 8 und 10; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzli-\n\nche Unfallversicherung, 7. Buch Sozialgesetzbuch, Stand Mai 2002, § 106\n\nRdn. 6, § 105 Rdn. 11).\n\nDie abweichende Auffassung (vgl. Gamperl NZV 2001, 401, 402 f.), wo-\n\nnach der Gesetzgeber in § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII den engeren Begriff des\n\n\"Betriebes\" im Sinne des § 105 SGB VII zugunsten des weiteren Begriffs des\n\n\"Unternehmens\" verlassen habe und als Unternehmen in diesem Sinne nur die\n\ngesamte gemeindliche Organisation in ihren vielfältigen Ausprägungen be-\n\ntrachtet werden könne, verkennt, daß § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII auf die \"in § 2\n\nNr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen\" Bezug nimmt. Sie findet auch keine\n\nStütze in der Veröffentlichung von Leube (VersR 2000, 948, 951), zumal dieser\n\nnicht die Gemeinde oder das Land, sondern ebenfalls die Schule als Unter-\n\nnehmen im Sinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ansieht (aaO, S. 949 r. Sp.\n\noben, 952), allerdings diesen Begriff weit verstehen will mit der Folge, daß die\n\nHaftung aller Mitarbeiter der schultragenden Gemeinde und des Landes in dem\n\n\"Unternehmen Schule\" ausgeschlossen sei.\n\nEine Auslegung dahingehend, daß als Unternehmen der \"Unternehmer\",\n\nd.h. der Sachkostenträger und damit die Stadt A. (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII)\n\nanzusehen ist, erscheint vom Gesetzeszweck her auch nicht geboten (vgl. in-\n\nsoweit auch Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - BGHZ 148,\n\n209 ff. = VersR 2001, 1156), da der Zweck der Regelung - nämlich die Anwen-\n\ndung der Haftungsbeschränkungen für den Besuch von Tageseinrichtungen,\n\nSchulen und Hochschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII (vgl. BT-\n\nDrucks. 13/2204, S. 100) - eine derart weite Auslegung nicht erfordert.\n\n2. Obwohl somit die Schule, nicht aber deren Träger als Unternehmen im\n\nSinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zu betrachten ist, hat das Berufungsge-\n\nricht im Ergebnis dennoch zutreffend einen Haftungsausschluß des Beklagten\n\nnach dieser Norm bejaht.\n\na) Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil es um die Beschränkung\n\nder Haftung der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den\n\nin § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII genannten Versicherten geht, wobei sie auf die\n\n§§ 104 und 105 SGB VII verweist. Die sonach für das \"Unternehmen Schule\"\n\nentsprechend geltende Vorschrift des § 105 SGB VII, der die Beschränkung der\n\nHaftung anderer in demselben Betrieb tätiger Personen regelt, ist aber auf die\n\nArbeitswelt zugeschnitten und bedarf nach ständiger Senatsrechtsprechung zu\n\n§ 637 Abs. 4 RVO jeweils der gedanklichen Umformung auf die konkrete Schul-\n\nsituation. Deshalb ist die Auslegung den Besonderheiten des Schulbetriebes so\n\nanzupassen, daß die Zweckbestimmung der Norm hinreichend zum Tragen\n\nkommt (vgl. etwa Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR\n\n1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; vom\n\n3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR\n\n18/87 - BGHZ 67, 279, 282 = VersR 1988, 167 f.).\n\nSo hat es der Senat für die Haftungsbefreiung nach § 637 Abs. 4 RVO\n\ngenügen lassen, daß der Ehemann einer Lehrerin oder die Pflegemutter eines\n\nSchülers bei einer Schulveranstaltung in freiwilliger Hilfe ein Grillgerät bedien-\n\nten (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - und vom\n\n3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - aaO). In einem anderen Fall (Urteil vom\n\n3. April 1984 - VI ZR 288/82 - aaO), in dem der dortige Kläger im Rahmen sei-\n\nnes Betriebspraktikums für Schüler in einer Kfz-Werkstatt tätig war und als\n\nBeifahrer in einem bei der dortigen Beklagten haftpflichtversicherten PKW nach\n\nder Abholung von Kfz-Teilen durch einen vom Sohn des Betriebsinhabers als\n\nFahrer verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde, hat der Senat ent-\n\nschieden, die Anwendung der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO finde ihre Be-\n\nrechtigung darin, daß sowohl der Kläger als auch der Fahrer am Unfalltag Be-\n\ntriebsangehörige des \"Unfallbetriebs Schule\" gewesen seien. Da die Betriebs-\n\npraktika als Schulunterricht in dem ausgewählten Unternehmen durchgeführt\n\nworden seien, sei nicht nur ein bei praktikumsbezogener Tätigkeit des Schülers\n\neingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es müßten auch alle\n\nmit der Durchführung des Praktikums befaßten Mitarbeiter des Unternehmens\n\nals \"in demselben (Schul-) Betrieb tätige Betriebsangehörige\" betrachtet wer-\n\nden. An die hierzu erforderliche Unterstellung dieser Beschäftigten unter die\n\nWeisungsbefugnis der Schule dürften dabei keine überhöhten Anforderungen\n\ngestellt werden. Im Rahmen eines Betriebspraktikums reiche es aus, daß der\n\nvom Betrieb benannte Betreuer dem Weisungsrecht der Schule unterliege und\n\ndaß er im Rahmen seiner Pflichtenstellung mit Wissen und Billigung der Schule\n\nauch weitere Mitarbeiter seines Betriebes in die Durchführung der Praktika ein-\n\nbeziehen könne. Verursache ein solcher Mitarbeiter durch eine der Durchfüh-\n\nrung des Praktikums dienende betriebliche Tätigkeit einen Unfall des Schülers,\n\nso stehe diesem deshalb gemäß §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO kein Anspruch\n\nauf Ersatz eines Personenschadens zu, es sei denn, der Betriebsangehörige\n\nhabe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder dieser sei bei der Teilnahme am\n\nallgemeinen Verkehr eingetreten.\n\nb) Diese Erwägungen sind in ihrem Kerngehalt auf den vorliegenden Fall\n\nübertragbar. Da der Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf der\n\nvon ihm betriebenen Sportstätte \"Skipiste\" als Schulunterricht durchgeführt\n\nwurde, ist nicht nur der bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit des Schülers\n\neingetretene Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es müssen auch alle\n\nmit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulun-\n\nterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte als insoweit in den Schulbetrieb\n\neingegliederte Betriebsangehörige betrachtet werden. Zwar war der Beklagte\n\nals der für den verkehrssicheren Zustand der Sportstätte Verantwortliche nicht\n\nunmittelbar dem Weisungsrecht der Schule unterworfen. Statt dessen hatte je-\n\ndoch der Schulträger als (gleichzeitiger) Betreiber der Sportstätte die Möglich-\n\nkeit - etwa auf entsprechende Hinweise seitens der Schule - ihm hinsichtlich der\n\nDurchführung des Sportunterrichts Weisungen zu erteilen.\n\nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen\n\nGesichtspunkt von demjenigen, welcher dem Senatsurteil vom 1. Dezember\n\n1981 - VI ZR 219/80 - (VersR 1982, 270) zugrunde lag. Dort hat der Senat ei-\n\nnen privaten Transportunternehmer und den von ihm eingesetzten Fahrer beim\n\nEinsatz eines Fahrzeuges als \"Schulbus\" nicht nach §§ 636, 637 RVO von der\n\nHaftung für Schulunfälle der zu befördernden Schüler freigestellt, weil sie bei\n\nder vertraglichen Durchführung der Schülertransporte keinen allgemeinen Wei-\n\nsungen \"des Schulträgers oder der Schulverwaltung\" unterlagen. Dies ist hier\n\nanders, da der Sportunterricht nicht auf einer privaten, sondern auf einer vom\n\nSachkostenträger der Schule betriebenen Sportstätte stattfand, auf deren Zu-\n\nstand dieser durch Weisungen an verantwortliche Mitarbeiter unmittelbar\n\nEinfluß nehmen konnte. Bei einer solchen Sachlage kann es keinen Unter-\n\nschied machen, ob der Sportunterricht in einer zur Schule gehörenden Einrich-\n\ntung, etwa in der Turnhalle, stattfindet oder auf einer außerhalb der Schule lie-\n\ngenden Sportstätte, für deren Verkehrssicherheit der Schulträger ebenfalls ver-\n\nantwortlich ist.\n\nc) Für die hier gefundene Auslegung sprechen schließlich Sinn und\n\nZweck der §§ 104 ff. SGB VII. Diese dienen der Sicherung des Betriebsfriedens\n\nund damit auch dem Ausschluß eines die Haftungsprivilegierung des Unter-\n\nnehmers im Sinne des § 104 SGB VII entwertenden Freistellungsanspruchs\n\nseiner Arbeitnehmer \n\n(vgl. BT-Drs. IV/120, S. 63; BAG, Urteil vom\n\n24. September 1992, NZA 1993, 451 ff.; Waltermann in Wannagat, SGB, § 105\n\nRdn. 2).\n\nWollte man den Beklagten im Rahmen der ihm bei der Vorbereitung und\n\nDurchführung des Sportunterrichts obliegenden Verkehrssicherungspflichten\n\nnicht als \"Betriebsangehörigen des Unternehmens Schule\" in die Haftungspri-\n\nvilegierung der §§ 106 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 SGB VII einbeziehen, so wäre\n\ndie Stadt A., die als Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII von der Haftung\n\ngegenüber dem verletzten Schüler freigestellt ist, unter Umständen einem Frei-\n\nstellungsanspruch des Beklagten ausgesetzt, durch welchen die vom Gesetz-\n\ngeber beabsichtigte Haftungsfreistellung unterlaufen werden könnte.\n\n3. Da der Beklagte mithin zu dem nach §§ 104 bis 106 SGB VII haf-\n\ntungsprivilegierten Personenkreis gehört, kommt ein Forderungsübergang der\n\ngeltend gemachten Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin nicht in\n\nBetracht. Das Landgericht hat deshalb die Klage im Ergebnis mit Recht abge-\n\nwiesen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\n Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_449-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/vi-zr-449-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_449-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_449-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/vi-zr-449-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_449-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:05.415423+00:00"}}