{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_448-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"VI ZR 448/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 212a, 547 a.F. Zum Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO enthaltenen Angaben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 448/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2002\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 212a, 547 a.F.\n\nZum Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO\n\nenthaltenen Angaben.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts Berlin vom 24. September 2001 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 auf Schadensersatz wegen\n\nAnlagebetrugs in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 (im\n\nfolgenden: die Beklagten) durch Teilurteil vom 16. Januar 2001 zur Zahlung von\n\n66.250,00 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nDie Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten, den Zeugen Prof. Dr. H., erfolgte mittels Empfangs-\n\nbekenntnisses gemäß § 212 a ZPO a.F.. Das zu den Akten zurückgelangte, von\n\ndem Zeugen Prof. Dr. H. unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das aufge-\n\nstempelte Eingangsdatum der Anwaltskanzlei vom 27. Januar 2001; dabei han-\n\ndelte es sich um einen Samstag. Die Berufung der Beklagten ist am 28. Februar\n\n2001 bei Gericht eingegangen und am 26. März 2001 begründet worden.\n\nAuf den Hinweis des Oberlandesgerichts, die Berufungseinlegung sei\n\nverspätet erfolgt, haben die Beklagten vorgetragen, eine Verspätung liege nicht\n\nvor, da die Zustellung des Urteils tatsächlich erst am Montag, dem 29. Januar\n\n2001, erfolgt sei. Dieses Datum sei auch auf der Ausfertigung des Urteils ver-\n\nmerkt worden. Der Eingangsstempel auf dem Empfangsbekenntnis sei unrich-\n\ntig. In der Praxis ihres Prozeßbevollmächtigten finde an Samstagen regelmäßig\n\nkein Kanzleibetrieb statt. Hierzu haben sie eine eidesstattliche Versicherung\n\ndes Rechtsanwalts Prof. Dr. H. vorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung - nach Vernehmung der Zeu-\n\ngen Prof. Dr. H. und der Sekretärin P. - als unzulässig verworfen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung\n\nweiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht erachtet die am 28. Februar 2001 eingegangene\n\nBerufung der Beklagten für verfristet, da für den Zeitpunkt der Zustellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils das aus dem von Rechtsanwalt Prof. Dr. H. unter-\n\nzeichneten Empfangsbekenntnis ersichtliche Datum des 27. Januar 2001 ent-\n\nscheidend sei. Das Empfangsbekenntnis erbringe den Beweis für den Zeitpunkt\n\nder Zustellung. Der - zulässige - Gegenbeweis sei den Beklagten nicht gelun-\n\ngen.\n\nDer Umstand, daß die Ausfertigung des angefochtenen Urteils den Ein-\n\ngangsstempel der Anwaltskanzlei vom 29. Januar 2001 trage, sei zwar ein Indiz\n\ndafür, daß das Urteil an diesem Tag eingegangen sei. Damit sei die Richtigkeit\n\ndes Empfangsbekenntnisses aber allenfalls erschüttert. Nach der Aussage des\n\nZeugen Prof. Dr. H. sei nämlich nicht ausgeschlossen, daß dieser am Samstag,\n\ndem 27. Januar 2001, in der Kanzlei gewesen sei und das Empfangsbekenntnis\n\nabgestempelt und unterzeichnet habe. Die abweichende Datumsangabe auf\n\ndem Urteil könne sich daraus erklären, daß die Zeugin P. den Datumsstempel\n\nerst am folgenden Montag auf die Urteilsausfertigung gesetzt habe. Für die\n\nWürdigung sei entscheidend, daß beide Zeugen keine konkrete Erinnerung an\n\ndie Vorgänge gehabt hätten, obwohl auf das Problem der Verfristung der Beru-\n\nfung schon im April 2001 hingewiesen worden sei. So habe Prof. Dr. H. zwar\n\nbekundet, er wolle im Hinblick auf die damalige schwere Erkrankung seiner\n\nEhefrau gerne ausschließen, am Samstag in der Kanzlei gewesen zu sein,\n\nletztendlich habe er sich aber nicht festlegen mögen. Damit beruhe der auf die\n\nErinnerung dieses Zeugen gestützte Vortrag der Beklagten nur auf Vermutun-\n\ngen; eindeutige Schlußfolgerungen lasse er nicht zu.\n\nEs sei auch nicht erklärt, wie die Einstellung des Datumsstempels auf\n\nden 27. Januar 2001 zustande gekommen sei. Ein versehentliches Weiterstel-\n\nlen um nur einen Tag sei weder vorgetragen noch durch einen der Zeugen\n\nbestätigt worden; es sei noch nicht einmal wahrscheinlich. Ein Versehen der\n\nnach Aussage von Prof. Dr. H. für das Weiterstellen des Stempels allein zu-\n\nständigen Zeugin P. liege schon deshalb nicht besonders nahe, weil diese nach\n\neigenen Angaben an den Wochenenden nie in der Kanzlei tätig sei, weshalb die\n\nStempel an Wochenenden nie um nur einen Tag, sondern regelmäßig um drei\n\nTage weiterzustellen seien.\n\nDamit sei die Möglichkeit, daß die Angabe des Datums auf dem Emp-\n\nfangsbekenntnis richtig ist, jedenfalls nicht ausgeschlossen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der - gemäß § 547 ZPO a.F.\n\nstatthaften und zulässigen - Revision stand. Die am 28. Februar 2001 einge-\n\nlegte Berufung der Beklagten war verfristet (§ 516 ZPO a.F.), denn die Zustel-\n\nlung des Landgerichtsurteils erfolgte nicht erst am 29., sondern schon am\n\n27. Januar 2001.\n\n1. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechts-\n\nanwalt Prof. Dr. H., hat die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbekennt-\n\nnis nach § 212 a ZPO a.F. bescheinigt, das den Datumsstempel des 27. Januar\n\n2001 trägt. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß ein derartiges Emp-\n\nfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des\n\ndarin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt\n\nder Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung erbringt\n\n(st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1993 - VII ZB 20/93 -\n\nVersR 1994, 371; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, 2515\n\nund vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442, 1443; Senatsurteil\n\nvom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262).\n\n2. Das Berufungsgericht übersieht auch nicht, daß der Beweis der Un-\n\nrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig ist. An ihn\n\nsind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Er verlangt, daß die Beweis-\n\nwirkung des § 212 a ZPO a.F. vollständig entkräftet und jede Möglichkeit aus-\n\ngeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein\n\nkönnen; hingegen ist der Beweis des Gegenteils nicht schon dann geführt,\n\nwenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der An-\n\ngaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996\n\n- VII ZB 12/96 - aaO und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - aaO sowie Senats-\n\nurteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - aaO). Bloße Zweifel an der Richtigkeit\n\ndes Zustellungsdatums genügen nicht (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564).\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Beklagten diesen\n\nBeweis hinsichtlich der Unrichtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis aufge-\n\nstempelten Zustellungsdatums vom 27. Januar 2001 nicht geführt.\n\na) Da die fristgerechte Einlegung der Berufung die Zulässigkeit des\n\nRechtsmittels betrifft, unterliegt der maßgebende Sachverhalt der uneinge-\n\nschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom\n\n24. April 2001 - VI ZR 258/00 - aaO, 1263 m.w.N.). Der erkennende Senat ist\n\nalso nicht auf eine rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise beschränkt; er\n\nhat vielmehr in tatsächlicher Hinsicht das Beweisergebnis eigenständig und un-\n\nabhängig von der Beurteilung des Berufungsgerichts selbständig zu würdigen.\n\nb) Für die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechts-\n\nmittels gilt der sogenannte Freibeweis. Deshalb können neben den üblichen\n\nBeweismitteln, insbesondere dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen, auch\n\neidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom\n\n16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628). Das gilt auch für die Frage,\n\nob ein aus einem Empfangsbekenntnis ersichtliches Datum den Zeitpunkt der\n\nZustellung zutreffend wiedergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999\n\n- VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 m.w.N.). Der zur Feststellung der Zulässigkeit\n\nder Berufung zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an\n\ndie richterliche Überzeugungsbildung. Es ist, da es bei den Anforderungen des\n\n§ 286 ZPO verbleibt, vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97 - NJW 1997, 3319, 3320).\n\nc) Ebensowenig wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Se-\n\nnat die Überzeugung zu gewinnen, daß das Landgerichtsurteil nicht am\n\n27. Januar 2001, sondern erst am 29. Januar 2001 zugestellt worden ist. Auf\n\nder Grundlage des Parteivorbringens und des Beweisergebnisses ist die Rich-\n\ntigkeit des aus dem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Datums hier allenfalls\n\nerschüttert. Damit ist die Beweiswirkung des § 212 a ZPO a.F. aber nicht voll-\n\nständig entkräftet. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann\n\ndie Möglichkeit, daß die in Rede stehende Datumsangabe hier zutrifft, bei der\n\ngegebenen Sachlage jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.\n\naa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings inso-\n\nweit, als es bei seiner Würdigung entscheidend darauf abstellt, daß beiden\n\nZeugen nach eigenen Angaben eine konkrete Erinnerung an die Vorgänge im\n\nZusammenhang mit der Zustellung des Landgerichtsurteils fehlt.\n\nDie Revision wendet mit Recht ein, daß die fehlende konkrete Erinne-\n\nrung eines Zeugen an einen zeitlich zurückliegenden und aus damaliger Sicht\n\nalltäglichen Vorgang, dessen besondere Bedeutung erst im Nachhinein zutage\n\ngetreten ist, der Beweisführung nicht entgegenstehen muß. So kann die Aussa-\n\nge eines Zeugen, der bekundet, er könne sich zwar nicht mehr an jede Einzel-\n\nheit erinnern, wohl aber an einzelne Umstände, aus denen er den Schluß auf\n\nein bestimmtes Ereignis ziehe, im Einzelfall durchaus zum Beweis einer Partei-\n\nbehauptung geeignet sein. Die Beurteilung, welcher Beweiswert der Bekun-\n\ndung eines Zeugen beizumessen ist, der sein Erinnerungsvermögen selbstkri-\n\ntisch hinterfragt und bei seiner Aussage erkennbar besondere Vorsicht walten\n\nläßt, unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung, denn das Gericht hat\n\ngem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts\n\nder Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier\n\nÜberzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder\n\nfür nicht wahr zu erachten sei. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es ei-\n\nnen durch Zeugenaussage bestätigten Sachverhalt je nach Lage des Falles\n\nauch dann für bewiesen halten, wenn der Zeuge einräumt und nachvollziehbare\n\nGründe dafür nennt, daß er an den betreffenden Vorgang keine konkrete Erin-\n\nnerung mehr hat.\n\nIn diesem Zusammenhang kann die Revision indessen nicht mit Erfolg\n\ngeltend machen, hinsichtlich des Erinnerungsvermögens der Zeugen sei zu be-\n\nrücksichtigen, daß zwischen den fraglichen Vorgängen der Zustellung und der\n\nim September 2001 erfolgten Zeugenvernehmung ein Zeitraum von neun Mo-\n\nnaten gelegen habe. Zutreffend führt die Revisionserwiderung an, Rechtsanwalt\n\nProf. Dr. H. sei bereits Ende März 2001 vom Berufungsgericht darauf hingewie-\n\nsen worden, daß die Berufung verfristet sei, weil das Landgerichtsurteil aus-\n\nweislich der Gerichtsakten bereits am 27. Januar 2001 an die Beklagten zuge-\n\nstellt worden sei. Als dieser gerichtliche Hinweis erfolgte und damit erstmals\n\nVeranlassung bestand, sich die fraglichen Vorgänge in Erinnerung zu rufen,\n\nlagen diese mithin erst zwei Monate zurück. Das hat das Berufungsgericht zu\n\nRecht bedacht. Es hat bei seiner Würdigung möglicherweise aber dem Um-\n\nstand zu wenig Rechnung getragen, daß das Erinnerungsvermögen eines Zeu-\n\ngen an einen vermeintlich alltäglichen Vorgang auch schon nach relativ kurzer\n\nZeit verblassen kann. Diese Überlegung darf im Rahmen der Beweiswürdigung\n\nbei der Gewichtung der Aussagen der Zeugen Prof. Dr. H. und P. folglich nicht\n\nunberücksichtigt bleiben.\n\nbb) Das führt jedoch im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung.\n\nDurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, das Landgerichts-\n\nurteil sei erst am 29. Januar 2001 zugestellt worden, ergeben sich nämlich dar-\n\naus, daß die Einstellung des Datumsstempels auf den 27. Januar 2001 weder\n\ndurch den Vortrag der Beklagten noch durch die Angaben der beiden Zeugen\n\nerklärt wird. Wie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend\n\ndargelegt hat, ist nichts dafür ersichtlich, daß der Stempel an dem betreffenden\n\nWochenende aus Versehen um nur einen Tag weitergestellt worden ist.\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. H. hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, er\n\nstelle die Stempel nicht selbst weiter; er sei ziemlich sicher, daß Frau P. die\n\nStempel jeweils weiterstelle, weil sie für alles, was mit Fristen und Terminen zu\n\ntun habe, in der Kanzlei ausschließlich zuständig sei. Er persönlich habe auch\n\neinen Datumsstempel, der aber grundsätzlich nicht für Empfangsbekenntnisse\n\nverwendet werde. Er könne guten Gewissens ausschließen, daß er mit seinem\n\neigenen Datumsstempel einmal Empfangsbekenntnisse abgestempelt habe.\n\nDiese Bekundung des Zeugen könnte dafür sprechen, daß der Datumsstempel\n\nan dem betreffenden Wochenende - wie es seiner Aussage nach auch sonst\n\nder Üblichkeit entspricht - nicht von ihm, sondern von seiner Sekretärin, der\n\nZeugin P., weitergestellt worden ist. Da nach Angaben des Zeugen an Samsta-\n\ngen ein Kanzleibetrieb im allgemeinen nicht stattfindet und die Sekretärin nach\n\neigener Bekundung samstags nie in der Kanzlei arbeitet, wäre das Weiterstel-\n\nlen des Stempels um nur einen Tag mithin nur dann zu erklären, wenn der für\n\ndiese Verrichtung allein zuständigen Zeugin P. entweder am Freitag vor diesem\n\nWochenende oder aber am nachfolgenden Montag ein Versehen unterlaufen\n\nwäre und sie den Stempel nicht, wie es richtig gewesen wäre, um drei Tage,\n\nsondern nur um einen Tag weitergestellt hätte. Ein solches Versehen hätte aber\n\nentweder der Zeugin selbst oder einem anderen in der Kanzlei Tätigen sofort\n\noder zu einem späteren Zeitpunkt - etwa beim Abstempeln anderer Eingänge -\n\nauffallen müssen. Dafür gibt es jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend\n\nhingewiesen hat, keinerlei Anhaltspunkte.\n\ncc) Wenn es einerseits auch keine Hinweise darauf gibt, daß der Da-\n\ntumsstempel auf den 27. Januar 2001 weitergestellt worden ist, um das Datum\n\ndieses Tages als Eingangsdatum zu bestätigen, so ist diese Möglichkeit ande-\n\nrerseits jedenfalls nicht widerlegt. Der Umstand, daß das Eingangsdatum des\n\nEmpfangsbekenntnisses nicht mit demjenigen des Urteils übereinstimmt, kann\n\nsich nämlich daraus erklären, daß die Zeugin P. am Montag nur die Urteilsaus-\n\nfertigung abgestempelt hat. Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der\n\neidestattlichen Versicherung und der Aussage des Zeugen Prof. Dr. H., hält es\n\nder erkennende Senat - ebenso wie das Berufungsgericht - für nicht ausge-\n\nschlossen, daß Rechtsanwalt Prof. Dr. H. am Samstag, dem 27. Januar, doch\n\nin seiner Kanzlei gewesen ist und das Empfangsbekenntnis abgestempelt hat.\n\nWie er bei seiner Zeugenvernehmung eingeräumt hat, kommt es gelegentlich\n\nvor, daß er an Samstagen im Büro ist, zuvor die Post aus dem Postfach abholt\n\nund diese öffnet. Wie er weiter ausgesagt hat, nimmt er zwar an, daß er an dem\n\nbetreffenden Samstagmorgen nicht in der Kanzlei war, sondern seine damals\n\nerkrankte Ehefrau im Krankenhaus besucht hat. Andererseits war der Zeuge\n\nsich nicht sicher. Seine Aussage beruht also letztlich nur auf einer Vermutung.\n\nEs kommt hinzu, daß der Zeuge seine Aussage inhaltlich auf den Samstagmor-\n\ngen beschränkt und keine Angaben dazu gemacht hat, wo er sich z. B. am\n\nSamstagnachmittag aufgehalten hat. Auch das schließt, worauf die Revisions-\n\nerwiderung zutreffend hinweist, die Möglichkeit nicht aus, daß der Zeuge\n\n- entgegen seinen Gepflogenheiten - an diesem Samstag doch im Büro war, sei\n\nes nachmittags oder möglicherweise auch abends. Nach alledem vermag sich\n\nder erkennende Senat nicht die für den Beweis der Richtigkeit der Behauptung\n\nder Beklagten erforderliche volle Überzeugung davon zu verschaffen, daß die\n\nDatumsangabe des Empfangsbekenntnisses unrichtig ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/vi-zr-448-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/vi-zr-448-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:36.854210+00:00"}}