{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_434-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"VI ZR 434/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Juni 2003 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 31, 705; HGB § 128; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesell- schaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamt- schuldverhältnisses ausgeschlossen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 434/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2003\nH o l m e s ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 31, 705; HGB § 128; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3\n\nKommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die\n\nHaftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst\n\nauf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesell-\n\nschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamt-\n\nschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ih-\n\nre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezem-\n\nber 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nund einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hin-\n\nsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.\n\nDie Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [ver-\n\ntretungsberechtigte] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind.\n\nDie Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunter-\n\nnehmerin Büchersendungen auslieferte.\n\nDie Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Be-\n\nklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sen-\n\ndungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Be-\n\nklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte\n\nGitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers\n\ngebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu\n\nseiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine\n\nSammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die\n\nPakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu\n\nbedienenden Touren sortiert.\n\nAls der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler\n\nzum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer\n\nBodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel\n\nund verletzte die Klägerin an der linken Schulter.\n\nDie Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Ar-\n\nbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der\n\nBeklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie\n\nSchadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf\n\neiner gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung\n\nkomme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig\n\ngeworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls\n\nliefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall\n\nbei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3,\n\n3. Alt. SGB VII ereignet hat.\n\nNach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der ge-\n\nmeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-\n\ntriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und\n\ngewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft\n\nsind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige\n\nVerständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senats-\n\nurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148,\n\n214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom\n\n25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003\n\n- VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember\n\n2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm,\n\nVersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,\n\n573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom\n\n10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).\n\nDiese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht\n\nhabe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt\n\nund nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später\n\ndahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend\n\nauf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum\n\nAufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kon-\n\ntrollieren, falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war,\n\ndie in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu\n\nbringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sach-\n\nlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufäl-\n\nlig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos ne-\n\nbeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen\n\ndes Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt,\n\nweil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das\n\nMerkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätig-\n\nkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen,\n\ndenn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Wa-\n\nren, die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt\n\nhatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anliefe-\n\nrung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet\n\nwaren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie\n\nbestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeits-\n\nanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen\n\nPakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten\n\nSendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung\n\nder in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere\n\nSubunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätig-\n\nkeiten, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen,\n\nmiteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.\n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe\n\nkeine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war.\n\nAllerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem\n\nfür ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine\n\nvorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten\n\neines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im\n\nZeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversiche-\n\nrung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare\n\nVoraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den ver-\n\nsicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch\n\nmit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser\n\nUmstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorin-\n\nstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision\n\nnicht ernstlich in Frage gestellt.\n\n3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfrei-\n\nstellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inan-\n\nspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch\n\nfür die Beklagte zu 1 gelte.\n\na) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte\n\nzu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten\n\nzu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlos-\n\nsen.\n\naa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum\n\nSchadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Vor-\n\naussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklag-\n\nten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Wei-\n\nsungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegan-\n\ngen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein\n\nWeisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313).\n\nDaß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert ge-\n\nwesen wären, zeigt die Revision nicht auf.\n\nbb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2\n\nkönnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vor-\n\nschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung\n\n(vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 -\n\nVersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf\n\ndie Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil\n\nvom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmep-\n\npen, NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem\n\nallgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146,\n\n341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nunterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die\n\nHaftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere\n\nauch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschaf-\n\nter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein aner-\n\nkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).\n\nUnter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings\n\nbei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzel-\n\nfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht\n\nabschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die\n\ndeliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art \"in Ausübung\n\nder (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen\" be-\n\ngangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Pro-\n\nblematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.\n\nb) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte\n\nzu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m.\n\n§ 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 aus-\n\ngeschlossen.\n\naa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung\n\ngelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig\n\nist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszu-\n\nweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Ver-\n\ntreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon des-\n\nwegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im\n\nStreitfall offenbleiben.\n\nbb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung\n\ngem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 des-\n\nwegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entste-\n\nhungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivi-\n\nlegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebs-\n\nstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen\n\nTätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217).\n\nOb dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.\n\nDabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an,\n\nob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem.\n\n§ 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren\n\nvertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesell-\n\nschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzu-\n\nsehen, denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unter-\n\nnehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte.\n\nZwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung\n\neine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem\n\nGesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung\n\nmiteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil\n\nund müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß\n\nsie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche\n\nwegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf\n\nGegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs-\n\nstätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwo-\n\ngen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft\n\nzugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre\n\ner Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen\n\nmüßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine\n\nGesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem\n\nUmfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der\n\nmit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er\n\nfür die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich\n\neinzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grund-\n\nsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf\n\ngesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146,\n\n341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm.\n\nReiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ\n\n2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die\n\nFrage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m.\n\n§ 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zu-\n\ngute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Ent-\n\nscheidung.\n\ncc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme\n\nder Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten\n\nGesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in\n\ndenen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht,\n\nAnsprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger)\n\nauf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem an-\n\nderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-\n\nverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Son-\n\nderregelung, wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt:\n\n§§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom\n\n23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987\n\n- VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweit-\n\nschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche\n\nPrivilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich\n\nunterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des\n\nGrundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung\n\ndes Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden\n\nallein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Ab-\n\nwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger \"in Höhe des\n\nVerantwortungsteils\" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis\n\nentfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO,\n\nS. 54). Dabei ist unter \"Verantwortungsteil\" die Zuständigkeit für die Schadens-\n\nverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der\n\nSchadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).\n\nDiese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum\n\nSchadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und\n\ndie Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als\n\nGesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verur-\n\nsacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht\n\nersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Ge-\n\nsamtschuldner den \"Verantwortungsteil\" allein zu tragen und in vollem Umfang\n\nfür den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII\n\nnormierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch\n\neine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-\n\nre es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf\n\nAusgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Scha-\n\nden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein \"Verantwortungsteil\" in\n\ndem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie\n\n(endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzuste-\n\nhen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldneraus-\n\ngleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung\n\nder Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen ge-\n\ngen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausge-\n\nschlossen ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_434-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zr-434-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_434-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_434-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zr-434-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_434-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:01.363398+00:00"}}