{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_419-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"VI ZR 419/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 212 a a.F., § 233 Fb, Fd Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand- akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus- reichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anwei- sung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 419/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 212 a a.F., § 233 Fb, Fd\n\nWenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung\n\nunterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-\n\nakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist\n\neinzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-\n\nreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anwei-\n\nsung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.\n\nBGH, Beschl. vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Heidelberg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2001 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGegenstandswert: 42.033,54 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger, der Alleinerbe seiner am 28. Dezember 1995 verstorbenen\n\nEhefrau ist, hatte von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenser-\n\nsatz und ein Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung seiner\n\nEhefrau begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom\n\n24. Oktober 2001 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-\n\ngewiesen. Das Berufungsurteil ist seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten am 31. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom\n\n21. November 2001 erteilte dieser den Auftrag, gegen das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 22. November 2001 zu-\n\nsammen mit einer Kopie der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, die\n\neinen Eingangsstempel vom 9. November 2001 aufwies, bei der Revisionsan-\n\nwältin ein. Die Revisionsschrift vom 6. Dezember 2001 ging am selben Tage\n\nbeim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlängerte antragsgemäß\n\ndie Frist zur Revisionsbegründung bis zum 8. Mai 2002. Nach Eingang der Re-\n\nvisionsbegründung am 17. April 2002 wies der Berichterstatter mit Verfügung\n\nvom 26. Juni 2002, der Revisionsanwältin zugegangen am 27. Juni 2002, dar-\n\nauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis am\n\n31. Oktober 2001 erfolgt sei.\n\nMit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 begehrt der Kläger unter Bezugnahme\n\nauf die Revisionsschrift vom 6. Dezember 2001 und die Revisionsbegründung\n\nvom 9. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionsfrist. Die Revisionsanwältin habe aufgrund der eingereich-\n\nten Unterlagen keinen Anlaß zu Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revi-\n\nsionsfrist gehabt. Im Büro des Berufungsanwalts sei dessen für ihn als Ange-\n\nstellte tätige Ehefrau mit der Kontrolle und Überwachung der Frist beauftragt\n\ngewesen. Nach Zustellung des Berufungsurteils habe er seine Ehefrau ange-\n\nwiesen, die Revisionsfrist im Terminkalender zu notieren. Versehentlich habe\n\nseine Ehefrau weder die Rechtsmittelfrist noch eine Vorfrist eingetragen und\n\nauch keinen Vermerk in die Handakte aufgenommen. Die Urteilsausfertigung\n\nhabe sie im Original an den Kläger weitergeleitet, ohne für die Akte eine Kopie\n\nzu fertigen. Als am 9. November 2001 eine zweite Ausfertigung des Berufungs-\n\nurteils eingegangen sei, habe die Ehefrau des Berufungsanwalts von sich aus\n\ndie Revisionsfrist für den 10. Dezember 2001 und die Vorfrist auf den\n\n3. Dezember 2001 eingetragen. Der Berufungsanwalt selbst habe diesen\n\nPosteingang nicht weiter beachtet, weil diese (zweite) Urteilsausfertigung ohne\n\nEmpfangsbekenntnis eingegangen sei. Er habe sich an den im Terminkalender\n\nfehlerhaft eingetragenen Fristen orientiert.\n\nII.\n\nDie Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2\n\nZPO a.F., vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Reform des\n\nZivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am 6. De-\n\nzember 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat\n\nab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 31. Oktober 2001 ein-\n\ngelegt worden.\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-\n\nvisionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig\n\nund insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingegan-\n\ngen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.\n\n1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-\n\ndert war. Daran fehlt es hier. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht auf ei-\n\nnem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der\n\nKläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nWie der Kläger selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,\n\nweil der mit der Revisionseinlegung beauftragten Rechtsanwältin nicht das rich-\n\ntige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der\n\nBerufungsanwalt angenommen habe, seine Anweisung, den Fristablauf im\n\nTerminkalender und in der Handakte einzutragen, sei richtig ausgeführt worden.\n\nDamit hat der Berufungsanwalt seiner Sorgfaltspflicht indessen nicht genügt.\n\na) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des\n\nRechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der\n\nRechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel\n\nausschließenden Weise zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1995\n\n- VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991\n\n- VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 16/93 -\n\nVersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 -\n\nVersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung gem.\n\n§ 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbe-\n\nkenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen Vermerks (Se-\n\nnatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969). Um\n\nzu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßge-\n\nbende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine\n\nUrteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten\n\ndie Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenka-\n\nlender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1,2/96 -\n\nNJW 1996, 1900, 1901; vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994 - XII ZB\n\n197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses Sorgfalts-\n\ngebot hat der Berufungsanwalt verletzt, als er am 31. Oktober 2001 das Emp-\n\nfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notie-\n\nrung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Ihn trifft ein Organisations-\n\nverschulden, weil er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Aus-\n\nführung der Anweisung unterblieb. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, daß\n\ndie Anweisung hier in mündlicher Form erfolgt ist. Ob und gegebenenfalls auf\n\nwelche Weise im Büro des Berufungsanwalts die Ausführung mündlich erteilter\n\nAnweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Zwar braucht ein Rechts-\n\nanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu\n\nüberwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr darauf vertrauen, daß eine sonst\n\nzuverlässige Büroangestellte auch mündliche Anweisungen richtig befolgt (vgl.\n\nSenatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.). Wenn\n\naber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur\n\nmündlich vermittelt wird, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende\n\norganisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in\n\nVergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt (BAGE 78,\n\n184, 186). Das Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organi-\n\nsationsmangel (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).\n\nDieser bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Berufungsanwalt hier eine Ein-\n\nzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschul-\n\nden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782, 783). So-\n\nweit der Bundesgerichtshof an anderer Stelle (vgl. Beschlüsse vom 18. März\n\n1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360, 1361 und vom 6. Juli 2000 - VII ZB\n\n4/00 - NJW 2000, 2823) ausgeführt hat, auf allgemeine organisatorische Vor-\n\nkehrungen eines Rechtsanwalts komme es nicht an, wenn konkrete Anweisun-\n\ngen erteilt worden seien, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte,\n\nlagen diesen Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.\n\nb) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung\n\ndes Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung\n\nbesteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den\n\nHandakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der\n\nZustellung nichts. Sein Datum braucht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt\n\nausgesprochen hat, nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinzustim-\n\nmen, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis gem. § 212 a ZPO a.F.\n\nunterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR\n\n1992, 118, 119 m.w.N.).\n\nc) Das Versäumnis des Berufungsanwalts war für die Versäumung ur-\n\nsächlich, denn wenn er das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung eines\n\nVermerks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der\n\nRevisionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. Viel-\n\nmehr ist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den\n\nBeginn der Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision\n\ndemgemäß rechtzeitig eingelegt worden wäre.\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_419-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-419-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_419-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_419-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-419-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_419-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:24.206343+00:00"}}