{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_416-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"VI ZR 416/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Haftpflichtversicherer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 416/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. November 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nPflVG § 3 Nr. 3 Satz 3\n\n§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen\n\ngegenüber einem Haftpflichtversicherer.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf\n LG Wuppertal\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am\n\n7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrs-\n\nunfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der\n\nA. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt\n\nwaren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztge-\n\nnannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S.\n\ngesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere\n\nUnfallhergang ist zwischen den Partein streitig.\n\nNoch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. &\n\nM. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit\n\nSchreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Be-\n\nklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab.\n\nDarauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom\n\n4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut\n\nAnsprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom\n\n19. November 1996 erwiderte die Beklagte:\n\n\"Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die\nFeststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren\nBearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem\nGutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit\ndurch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen\nlassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparatur-\nrechnung. ...\"\n\nAls sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben\n\nvom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997\n\nübersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine\n\nReparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte\n\neine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom\n\n19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete\n\nhierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr.\n\nDie Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über\n\n10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und\n\nder Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat\n\ndie Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte kei-\n\nnen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die\n\nbeklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden\n\nund dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Ver-\n\njährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Be-\n\nklagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3\n\nNr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet.\n\nEine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulie-\n\nrungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben\n\nseien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberech-\n\ntigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in\n\nGang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hät-\n\nten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-\n\ntausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von An-\n\nfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche\n\nSchritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin ver-\n\nstehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die\n\nSchriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen.\n\nZumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten,\n\nwenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen\n\nsei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe.\n\nDie Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der\n\nauf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die\n\nVerjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil\n\ndie geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag\n\nKenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.;\n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstan-\n\ndungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang\n\nder Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am\n\n13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996\n\nmit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ableh-\n\nnung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all\n\ndies erinnert die Revision nichts.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndaß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf\n\nder Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich je-\n\ndoch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet\n\nhabe.\n\na) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das\n\nSchreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung\n\nim Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen.\n\nDie Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederauf-\n\nnahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf,\n\nzu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulie-\n\nrungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versiche-\n\nrer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der er-\n\nkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzu-\n\nstimmen, daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2\n\nBGB a.F. zu beurteilen ist.\n\naa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktan-\n\nspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1,\n\nNr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln\n\ndemgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher\n\nerst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG\n\nnicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG\n\nRdn. 6).\n\nbb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendma-\n\nchung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversiche-\n\nrer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu\n\nderen Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem\n\nWortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung.\n\nEs war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit\n\nder Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das\n\nvon der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Euro-\n\npäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für\n\nKraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl\n\n1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz\n\nBT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des An-\n\nhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) aus-\n\ndrücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese\n\nBestimmung lautet in deutscher Übersetzung: \"Die außergerichtliche schriftliche\n\nGeltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Ver-\n\nsicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen\n\nabzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht,\n\nspäter erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht.\" Satz 2\n\ndieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu\n\neiner Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des\n\n§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck,\n\nda es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige\n\nGeltendmachung eines Anspruchs handelt.\n\nAus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A.\n\nOLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3\n\nNr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft\n\njedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsneh-\n\nmers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegen-\n\nüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen\n\nden Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch,\n\nsondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem\n\nHalter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher An-\n\nspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3\n\nVVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der\n\nLeistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3\n\nNr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens\n\ndurch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem delikti-\n\nschem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür gelten-\n\nden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.\n\nb) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz\n\ndes § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort\n\nder Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach\n\nAblehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen\n\nüber den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind.\n\nDie Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen ge-\n\ngeben, daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht fest-\n\nhalte, sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es\n\nentgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Ent-\n\nscheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung,\n\nvielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852\n\nAbs. 2 BGB a.F. abgestellt werden.\n\n3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhand-\n\nlungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler aus-\n\ngeht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt\n\n(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens\n\nEnde Mai 1997.\n\nDie Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung\n\ndes § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu\n\nleistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlun-\n\ngen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom\n\n30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn\n\nder Ersatzberechtigte die Verhandlungen \"einschlafen läßt\". Ein Abbruch von\n\nVerhandlungen durch ein solches \"Einschlafenlassen\" ist dann anzunehmen,\n\nwenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die\n\nletzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls\n\ndie Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten\n\nfortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 -\n\nVersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490,\n\n491 - jeweils m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen\n\ndes Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein \"Einschlafenlassen\" typi-\n\nscherweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem\n\neine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen\n\nwäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar\n\n1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberech-\n\ntigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt,\n\naus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen\n\nhat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein \"Einschlafen-\n\nlassen\" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untä-\n\ntigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-\n\nfolge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin\n\ngesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des\n\nAntrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht\n\ndagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen\n\nfür ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zr-416-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zr-416-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:08.062758+00:00"}}