{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_401-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-07-02","aktenzeichen":"VI ZR 401/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juli 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SVG § 80; BVG § 81 a; AFG § 186 Abs. 1; BVG § 22; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 21 Nr. 1; SGB XI § 59 Abs. 3 a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fort- führung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260). b) Zum Forderungsübergang nach § 81 a BVG bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versor- gungsamt. c) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 21 Nr. 1 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversor- gungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 BVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 401/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n2. Juli 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSVG § 80; BVG § 81 a; AFG § 186 Abs. 1; BVG § 22; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 21 Nr. 1; SGB XI\n\n§ 59 Abs. 3\n\na) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fort-\n\nführung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).\n\nb) Zum Forderungsübergang nach § 81 a BVG bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur\n\nRentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versor-\n\ngungsamt.\n\nc) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 21 Nr. 1 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversor-\n\ngungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 BVG.\n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - VI ZR 401/01 - \n\nOLG Stuttgart\n\nLG Stuttgart\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.\n\nGreiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2001 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nAuf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochtene\n\nUrteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte\n\nzu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit\n\n22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Im\n\nübrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von Bei-\n\nträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche-\n\nrung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung\n\ndes Geschädigten L. gezahlt hat.\n\nAm 24. Februar 1993 wurde L. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.\n\nDie Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten\n\nPKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.\n\nDer Geschädigte hatte am 1. Juli 1992 seinen Grundwehrdienst ange-\n\ntreten. Am 26. November 1992 wurde er als Zeitsoldat für zunächst zwei Jahre\n\nverpflichtet. Im September 1994 schied er aufgrund der erlittenen Unfallfolgen\n\naus dem Dienst der Bundeswehr aus.\n\nMit Bescheid vom 21. November 1994 erkannte das Versorgungsamt die\n\nVerletzungen des Geschädigten als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an.\n\nDaraufhin zahlte der Kläger dem Geschädigten Versorgungskrankengeld. Mit\n\nBescheid vom 22. Oktober 1996 stellte das Versorgungsamt den Eintritt einer\n\ndauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 18 a Abs. 7 Bundesversor-\n\ngungsgesetz (BVG) fest und kündigte die Einstellung der Zahlung von Versor-\n\ngungskrankengeld zum 8. November 1996 an.\n\nDer Kläger begehrt Erstattung der von ihm von Dezember 1995 bis No-\n\nvember 1996 erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe\n\nvon 3.644,16 DM sowie der geleisteten Renten- und Arbeitslosenversiche-\n\nrungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 in\n\nHöhe von 12.347,44 DM, davon 9.184,81 DM Rentenversicherungsbeiträge.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat ihr das Berufungsgericht hinsichtlich der verlangten Renten-, Kranken-\n\nund Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben; hinsichtlich der Beiträge zur\n\nArbeitslosenversicherung hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein\n\nKlagebegehren hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter.\n\nDie Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund nach § 81 a BVG über-\n\ngegangenen Rechts für verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Beiträ-\n\nge mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.\n\nBezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe der\n\nGeschädigte durch die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr seine\n\nvom Dienstherrn gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren. Die\n\nVersicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung diene daher\n\ngrundsätzlich dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens des L.,\n\nso daß die vom Kläger geleisteten Beiträge zu diesen Versicherungen einen\n\nkongruenten Schaden darstellten.\n\nDaß der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht sozialversichert ge-\n\nwesen sei, stehe der Annahme eines Schadens in Form der zu leistenden Bei-\n\nträge nicht entgegen, da die Beitragsverpflichtung ursächliche Folge des schä-\n\ndigenden Ereignisses sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Versor-\n\ngungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und damit die Verpflichtung zur Zahlung\n\nvon Sozialbeiträgen sei nicht wegen bereits bestehender Berufsunfähigkeit\n\nentfallen gewesen. Nach § 18 a Abs. 7 BVG sei die Feststellung eines Dauer-\n\nschadens ausgeschlossen, solange sich der Geschädigte mit der Möglichkeit\n\neiner Verbesserung seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung\n\nbefinde. Erst wenn die Möglichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen für weitere\n\n78 Wochen keinen Erfolg verspreche, seien die Voraussetzungen für die Fest-\n\nstellung eines Dauerschadens gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Geschä-\n\ndigte sich in den Jahren 1994 bis 1996 mehrfach, zuletzt vom 29. Mai bis\n\n10. Juni 1996, zur Rehabilitation in stationärer Behandlung befunden habe, sei\n\nein Dauerzustand nicht vor dem maßgeblichen Bescheid des Versorgungsam-\n\ntes eingetreten.\n\nAus § 224 Abs. 2 SGB V ergebe sich, daß die Beitragsfreiheit des Ge-\n\nschädigten nach § 224 Abs. 1 SGB V den Übergang seines Anspruchs auf den\n\nnach § 251 SGB V beitragspflichtigen Kläger nicht ausschließe. Dasselbe gelte\n\nfür die Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung sei zwar nicht im\n\nBundesversorgungsgesetz, sondern im Sozialgesetzbuch V geregelt. § 81 a\n\nBVG sei jedoch analog auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an-\n\nzuwenden. Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge werde durch die Ge-\n\nwährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG ausgelöst, so daß\n\ndie sich aus dem SGB V ergebende Verpflichtung auf einer Regelung im Bun-\n\ndesversorgungsgesetz basiere.\n\nBezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung stehe dem Kläger\n\ngleichfalls ein nach § 81 a BVG übergegangener Anspruch zu. Zwar sei der\n\nGeschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht rentenversichert\n\ngewesen. Vor dem Unfall habe er jedoch gegen seinen Dienstherrn für den Fall\n\nseines Ausscheidens aus der Bundeswehr einen Anspruch auf Nachversiche-\n\nrung in der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gehabt.\n\nBezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stehe dem Kläger\n\nhingegen kein Anspruch zu. Diese dienten nicht zum Ausgleich eines dem Ge-\n\nschädigten entstandenen Schadens und könnten daher nicht auf den Kläger\n\nübergegangen sein. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten\n\nwäre es wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen, freiwillige Beiträge zur Arbeits-\n\nlosenversicherung zu zahlen, da diese nicht zu einer Verbesserung seiner\n\nRechtsposition in der Sozialversicherung führen könnten; daher könne dies\n\nauch vom Schädiger nicht verlangt werden.\n\nII.\n\nA. Zur Revision des Klägers:\n\nDie Abweisung der Klage auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosen-\n\nversicherung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.\n\n1. Da die Verletzungen des Geschädigten als Wehrdienstbeschädi-\n\ngungsfolgen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anerkannt\n\nsind, hat der Kläger Versorgungsleistungen nach § 80 SVG erbracht. Daher\n\nsind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a\n\nBVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der\n\nnach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungslei-\n\nstungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbe-\n\nschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang\n\nder durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung\n\nvon Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970\n\n- VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR\n\n1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 – VersR 1985, 990, 991; vom\n\n26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596). Ein Ersatzanspruch kann\n\naber nach diesen Vorschriften nur übergehen, soweit dem Versorgungsberech-\n\ntigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung ver-\n\nursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf\n\nden Sozialversicherungsträger ist nach der Rechtsprechung des Senats Ge-\n\ngenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Die Verpflichtung\n\nwird nicht durch die Aufwendungen, die der Leistungsträger erbringt, erweitert.\n\nDieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen „Schadens“ in\n\nGestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber an-\n\ngeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung\n\nseiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des\n\nVersicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.;\n\njeweils m.w.N.). Diese Grenzen gelten in gleicher Weise für den Forderungs-\n\nübergang nach § 81 a BVG.\n\n2. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem\n\nGeschädigten gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur\n\nArbeitslosenversicherung zustand, welcher entsprechend § 81 a BVG i.V.m.\n\n§ 80 SVG auf den Kläger hätte übergehen können.\n\na) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfall-\n\nschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter\n\nUmständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehr-\n\naufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verlet-\n\nzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189). Beiträge zum Abschluß und zum\n\nErhalt einer Versicherung kann der Geschädigte jedoch nur dann verlangen,\n\nwenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs\n\ndes Verletzten - hier auf Zahlung von Arbeitslosengeld - erreichen kann. Beiträ-\n\nge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht ab-\n\nschließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen\n\ndaher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260,\n\n263 f.). Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden\n\nLeistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungs-\n\nklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich kon-\n\nkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf\n\nErstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zu. Als Zeitsoldat\n\nwar er am 24. Februar 1993 und danach gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz\n\n(AFG) in den Fassungen vom 24. Juli 1995 und vom 15. Dezember 1995 nicht\n\narbeitslosenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung kennt auch\n\nkeine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187). Daher mußte der Ge-\n\nschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis\n\nNovember 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten\n\nnoch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen\n\nBeschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versiche-\n\nrungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu\n\nersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182). Es fehlt somit bereits an einem Scha-\n\nden des Geschädigten und an einem Schadensersatzanspruch gegen die Be-\n\nklagte, der nach § 81 BVG auf den Kläger übergehen konnte.\n\nIm übrigen war der Kläger auch nicht verpflichtet, für den Geschädigten\n\nnach § 186 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 26. Juli 1994 Beiträge zur Arbeits-\n\nlosenversicherung zu entrichten. Nach dieser Norm hatte der Leistungsträger,\n\nsoweit er Versorgungskrankengeld zahlte, Beiträge zur Arbeitslosenversiche-\n\nrung für die Zeiten, in denen er Versorgungskrankengeld bezahlte, zu entrich-\n\nten, wenn der Bezieher dieser Leistungen unmittelbar vor deren Beginn in einer\n\ndie Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden\n\noder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hatte. Der\n\nGeschädigte war hier jedoch unmittelbar vor dem Bezug von Versorgungskran-\n\nkengeld Zeitsoldat gewesen und hatte als solcher weder in einer die Beitrags-\n\npflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistun-\n\ngen nach dem AFG bezogen.\n\nB. Zur Anschlußrevision der Beklagten:\n\nOhne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung der\n\nBeklagten zur Erstattung der vom Kläger begehrten Rentenversicherungsbei-\n\nträge (dazu 1.); hingegen hält die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der\n\nvom Kläger verlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung revisions-\n\nrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu 2.).\n\n1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß\n\nder Kläger aus übergegangenem Recht Erstattung der für den Geschädigten im\n\nZeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 entrichteten Renten-\n\nversicherungsbeiträge in der von der Revision nicht angegriffenen Höhe von\n\n9.184,81 DM beanspruchen kann.\n\na) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Beru-\n\nfungsgericht davon aus, daß der Kläger berechtigt ist, die nach § 80 SVG i.V.m.\n\n§ 81 a BVG übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu ma-\n\nchen. Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen Ren-\n\ntenversicherungsbeiträge entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwal-\n\ntung für den Bund Leistungen erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung im\n\neigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni\n\n1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991 m.w.N.).\n\nb) Durch den Verkehrsunfall vom 24. Februar 1993 ist dem Kläger ein\n\nAnspruch auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ent-\n\nstanden, die er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung benötigte, um den\n\nversicherungsrechtlichen Status zu erlangen, welchen er ohne den Unfall er-\n\nlangt hätte. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, der Geschädigte habe\n\ndurch den Unfall und seine dadurch bedingte Entlassung aus der Bundeswehr\n\nden Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung verloren, und\n\ndie streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch den Zeitraum, der\n\nohne das schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre.\n\nZwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Ge-\n\nschädigte einen Anspruch auf Nachversicherung gegen seinen Dienstherrn ge-\n\nhabt habe (BGHZ 74, 227, 228; vgl. auch Kasseler Kommentar/Gürtner, Sozial-\n\nversicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 8 SGB VI, Rn. 24). Maßgeblich für\n\ndie schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das Vorliegen eines An-\n\nspruchs des Geschädigten gegen seinen Dienstherrn, sondern die Frage, ob\n\nbei gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Geschädigte für den fraglichen Zeit-\n\nraum später nachversichert worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht\n\nfestgestellt, daß der Geschädigte sich als Zeitsoldat weiterverpflichtet hätte. Als\n\nSoldat auf Zeit mußte er jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beim Aus-\n\nscheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich nachversichert werden.\n\nAus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend einen\n\nErwerbsschaden des Geschädigten hergeleitet.\n\nDie Anschlußrevision meint, ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG\n\nscheitere daran, daß das Versorgungsamt zur Zahlung von Versorgungskran-\n\nkengeld nicht verpflichtet gewesen sei, weil ein Dauerzustand nach § 18 a\n\nAbs. 7 BVG schon bei Beginn der Versorgungskrankengeldzahlungen im No-\n\nvember 1994 vorgelegen habe. Diese Einwendung greift im Ergebnis nicht\n\ndurch.\n\nDas Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß im Hinblick auf die\n\nmehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen des Geschädigten in den\n\nJahren 1994 bis 1996, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, ein Dauerzustand\n\nnicht vor dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Oktober 1996 einge-\n\ntreten sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Eine durchgreifende\n\nVerfahrensrüge erhebt die Anschlußrevision dagegen nicht. Aus dem Beru-\n\nfungsurteil ergibt sich auch nicht, daß die in § 18 a Abs. 7 Satz 2 BVG in der\n\nFassung vom 23. März 1990 genannte Voraussetzung für einen Dauerzustand,\n\nnämlich daß die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich\n\nnicht zu beseitigen gewesen sei, bereits im September 1994 vorgelegen habe.\n\nDeshalb konnte der Kläger die Zahlung von Versorgungskrankengeld mit der\n\ndaraus folgenden Verpflichtung, Leistungen nach § 22 BVG in der Fassung vom\n\n21. Juli 1993 zu erbringen, ohnehin nicht unter Hinweis auf einen Dauerscha-\n\nden ablehnen.\n\nc) Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kongruenz\n\nzwischen der Leistungspflicht des Klägers und dem Schadensersatzanspruch\n\ndes Geschädigten gegeben ist.\n\nDie sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Lei-\n\nstungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs\n\ndes Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte\n\ndarin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den\n\nUnfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten\n\nhat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 -\n\nVersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,\n\n30. Kapitel, Rdn. 152). Unerheblich ist dabei, ob die Zahlungen nach § 22\n\nAbs. 2 BVG an den Geschädigten selbst oder zu seinen Gunsten nach § 22\n\nAbs. 1 BVG an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Auch die zeitliche\n\nKongruenz ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils gegeben. Die\n\nKongruenz wird auch von der Anschlußrevision nicht angezweifelt.\n\n2. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil indes haben, soweit die Be-\n\nklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Beiträge zur Krankenversicherung\n\n(dazu a) und zur Pflegeversicherung (dazu b) zu erstatten.\n\na) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\nder Kläger habe Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Geschädigten in\n\nder Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Kran-\n\nkenversicherung.\n\naa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend und von der\n\nAnschlußrevision nicht angegriffen davon aus, daß dem Geschädigten durch\n\ndie unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr die von dem Dienstherrn bis\n\ndahin gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren ging und die\n\nVersicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung daher grundsätzlich\n\ndem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens dient.\n\nbb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung,\n\ndaß eine Pflicht des Klägers bestanden habe, Krankenversicherungsbeiträge\n\nfür den Geschädigten zu bezahlen.\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Falle einer\n\nBeitragspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 251 Abs. 1\n\nSGB V infolge des Bezugs von Versorgungskrankengeld die Beitragspflicht des\n\nVersorgungsträgers eine „durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Gewäh-\n\nrung von Leistungen“ im Sinne von § 81 a BVG darstellt. Der Kläger war näm-\n\nlich nicht verpflichtet, nach §§ 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 Abs. 1 SGB V Krankenver-\n\nsicherungsbeiträge für den Geschädigten zu entrichten. § 251 Abs. 1 SGB V\n\nregelt nur die Verpflichtung, Beiträge für eine bestehende Mitgliedschaft zu ent-\n\nrichten, knüpft also im Falle des Versorgungskrankengeldes an § 192 Abs. 1\n\nNr. 3 SGB V an (vgl. Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 251 SGB V, Rn. 2, 3).\n\n§ 192 SGB V (hier in der Fassung vom 21. Dezember 1992) betrifft jedoch nur\n\nden Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen\n\nKrankenversicherung. Hingegen ist aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten, daß\n\nein bis dahin nicht Versicherungspflichtiger dadurch versicherungspflichtig wird,\n\ndaß er Versorgungskrankengeld bezieht. Der Wortlaut der Norm „Die Mitglied-\n\nschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten ...\" ist eindeutig und entspricht\n\nauch dem Normzweck (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 192\n\nSGB V, Rn. 2).\n\nHier war der Geschädigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung\n\npflichtversichert. Er war, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, als Soldat\n\nauf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 18. Dezember 1989\n\nversicherungsfrei. Daher konnte zum Zeitpunkt der Zahlung des Versorgungs-\n\nkrankengelds eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nicht, wie dies\n\n§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraussetzt, erhalten bleiben, so daß eine Pflicht des\n\nKlägers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht bestand und\n\ndemgemäß auch kein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte besteht.\n\nb) Keinen Bestand kann das Berufungsurteil auch insoweit haben, als\n\ndas Berufungsgericht die Beklagte zur Erstattung der Pflegeversicherungsbei-\n\nträge verurteilt hat, ohne festzustellen, welcher Teilbetrag aus den als Kranken-\n\nund Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM auf Pflegeversi-\n\ncherungsbeiträge entfällt.\n\naa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem\n\nGeschädigten grundsätzlich ein übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagte\n\nauf Erstattung der Beiträge zustand, welche er im entscheidungserheblichen\n\nZeitraum benötigt hätte, um sich gegen das Pflegerisiko zu versichern. Hierfür\n\ngelten die oben unter II. 2. a) ausgeführten Grundsätze. Ohne den Unfall wäre\n\nder Geschädigte bei einer Weiterverpflichtung als Zeitsoldat im fraglichen Zeit-\n\nraum nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtig gewesen und hätte die\n\nMittel zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung verdient. Diese Absiche-\n\nrung hat er durch den Unfall verloren. Insoweit kommt es entgegen der Meinung\n\nder Anschlußrevision schadensrechtlich nicht darauf an, daß der Geschädigte\n\nauch ohne den Unfall vom 24. Februar 1993 ab dem 1. Januar 1995 versiche-\n\nrungspflichtig gewesen wäre. Auch bei einem eventuellen Ausscheiden aus der\n\nBundeswehr ohne die vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte sich nichts\n\nanderes ergeben. Dann wäre der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Verlauf\n\nMitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geworden und\n\ndamit auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen (vgl. §§ 20, 23\n\nSGB XI).\n\nbb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger\n\nübergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im\n\nUnfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung\n\nder Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil\n\nvom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36).\n\nDer Kläger war verpflichtet, für den Geschädigten im fraglichen Zeitraum\n\nBeiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Infolge seiner aner-\n\nkannten Wehrdienstbeschädigung war der Geschädigte nach § 21 Nr. 1 SGB XI\n\nin Verbindung mit §§ 9 ff. BVG versicherungspflichtig; nach § 59 Abs. 3 SGB XI\n\nin der Fassung vom 15. Dezember 1995 hatte der Kläger für ihn die Versiche-\n\nrungsbeiträge zu entrichten.\n\nDiese Beitragspflicht nach § 59 Abs. 3 SGB XI ist eine Pflicht aus dem\n\nBundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG. Wenn die\n\nVoraussetzungen des § 21 Nr. 1 SGB XI vorliegen, hängt die Beitragspflicht\n\nunlösbar mit der Pflicht zusammen, dem Geschädigten Leistungen nach §§ 9 ff.\n\nBVG zu erbringen. Diese Auslegung entspricht dem aus §§ 116, 119 SGB X,\n\n§ 81 a BVG, § 80 SVG zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, daß dem Träger\n\nder auf Grund einer schadensersatzbegründenden Handlung zu gewährenden\n\nSozialleistungen durch einen Forderungsübergang der Regress gegen den Er-\n\nsatzpflichtigen eröffnet werden soll. Zu keinem anderen Ergebnis führte die vom\n\nBerufungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 81 a BVG.\n\nAuch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Anschlußre-\n\nvision nicht angegriffene sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem An-\n\nspruch des Geschädigten gegen die Beklagte und der Beitragszahlung des\n\nKlägers an die Pflegeversicherung ist gegeben. Sachlich dienen beide dazu,\n\ndem Geschädigten das Pflegekostenrisiko im Umfang der Leistungspflicht der\n\nsozialen Pflegeversicherung abzunehmen.\n\ncc) Gleichwohl kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand\n\nhaben, weil das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es entgegen der hier\n\nvertretenen Auffassung auch die Krankenversicherungsbeiträge für erstat-\n\ntungsfähig gehalten hat, nicht festgestellt hat, welcher Anteil aus dem Gesamt-\n\nbetrag von 3.644,16 DM auf die erstattungsfähigen Beiträge zur Pflegeversiche-\n\nrung entfällt.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit\n\naufzuheben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen\n\nhieraus seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Da\n\nfür eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind,\n\nist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_401-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-02/vi-zr-401-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":6},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_401-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_401-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-02/vi-zr-401-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_401-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:14.333864+00:00"}}