{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_399-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"VI ZR 399/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, Fd Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand- akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus- reichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 399/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, Fd\n\nWenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung\n\nunterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-\n\nakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist\n\neinzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-\n\nreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte\n\nFristeintragung erfolgt.\n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - OLG Brandenburg\n\nLG Potsdam\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen sowie die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten zu 3) auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Revision des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des\n\n14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n19. September 2001 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGegenstandswert: 189.015, 66 \n\n DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas am 19. September 2001 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts\n\nist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) (zu-\n\nkünftig: Beklagter) am 15. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom\n\n19. November 2001 erteilte der Beklagte den Auftrag, gegen das Urteil des\n\nOberlandesgerichts, das am 17. Oktober 2001 zugestellt worden sei, Revision\n\neinzulegen. Am selben Tage ging die Revisionsschrift beim Bundesgerichtshof\n\nein. Nach Eingang der Revisionsbegründung wies der Berichterstatter mit Ver-\n\nfügung vom 17. Juli 2002, dem Revisionsanwalt zugegangen am 19. Juli 2002,\n\ndarauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis\n\nam 15. Oktober 2001 erfolgt sei.\n\nMit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 2. August 2002\n\nbegehrt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift und die Revi-\n\nsionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionsfrist. Zur Begründung führt er aus:\n\nAm 15. Oktober 2001 sei das Berufungsurteil im Büro des Berufungsan-\n\nwalts eingegangen. Mit der Behandlung des Posteingangs, der Führung des\n\nTerminkalenders und der Fristenkontrolle sei zu jener Zeit die ausgebildete\n\nRechtsanwaltsfachangestellte S. betraut gewesen. Diese habe am selben Tag\n\ndas Urteil nebst Empfangsbekenntnis dem Berufungsanwalt vorgelegt. Dieser\n\nhabe das mit dem Datum des 15. Oktober 2001 vorbereitete Empfangsbe-\n\nkenntnis unterschrieben, mit ihr das weitere Vorgehen besprochen und insbe-\n\nsondere darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist entsprechend dem Ein-\n\ngangsstempel und Eingangsdatum zu notieren sei. Frau S. habe allerdings ver-\n\nsehentlich nicht auch das Urteil mit dem Eingangsstempel 15. Oktober 2001\n\nabgestempelt. Sie führe dies darauf zurück, daß sie es dem Berufungsanwalt\n\naufgrund einer ausdrücklichen Weisung sofort vorgelegt habe, ohne - wie sonst\n\nüblich - sämtlichen Posteingang komplett abzustempeln. Nach Unterzeichnung\n\ndes Empfangsbekenntnisses durch den Berufungsanwalt habe sie dieses vom\n\nUrteil entfernt und zum Postausgang für das Berufungsgericht gereicht, ohne\n\nnochmals zu überprüfen, ob auch das Urteil einen Eingangsstempel enthielt.\n\nFrau S. habe die Sache dann am 17. Oktober 2001 bearbeitet und das\n\nUrteil mit diesem aktuellen Tagesstempel versehen. Ausgehend von diesem\n\nZustellungsdatum habe sie die Revisionsfrist auf Montag, den 19. November\n\n2001 berechnet und in dem Schreiben an den eingeschalteten Korrespondenz-\n\nanwalt mitgeteilt. Diese Mitteilung habe der Berufungsanwalt erst unterschrie-\n\nben, nachdem ihm Frau S. auf Nachfrage bestätigt habe, daß der Eingangs-\n\nstempel des Urteils den 17. Oktober 2001 ausweise und die Frist am Montag,\n\ndem 19. November 2001, ende. Am Nachmittag des 17. Oktober 2001 sei ihr\n\nder falsche Eingangsstempel aufgefallen. Sie habe das Datum dann aber\n\n- vermutlich wegen eines Migräneanfalls - lediglich in der Akte korrigiert.\n\nII.\n\nDie Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2\n\nZPO a.F.). Sie ist erst am 19. November 2001 und damit nicht innerhalb der\n\ngesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552\n\nZPO a.F.) am 15. Oktober 2001 eingelegt worden.\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-\n\nvisionsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zu-\n\nlässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO einge-\n\ngangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.\n\n1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-\n\ndert war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht\n\nauf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das\n\nsich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nWie der Beklagte selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,\n\nweil dem mit der Revisionseinlegung beauftragten Rechtsanwalt nicht das rich-\n\ntige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der\n\nBerufungsanwalt angenommen habe, sein mündlicher Hinweis an Frau S. beim\n\nUnterschreiben des Empfangsbekenntnisses, die Revisionsfrist entsprechend\n\ndem Eingangsstempel und Eingangsdatum zu notieren, sei richtig ausgeführt\n\nworden, und das Datum des Eingangsstempels auf dem Berufungsurteil stimme\n\n- gemäß der Antwort bei der Nachfrage am 17. Oktober 2001 - mit dem Datum\n\nder Urteilszustellung überein. Damit hat der Berufungsanwalt seiner Sorgfalts-\n\npflicht indessen nicht genügt.\n\na) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des\n\nRechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der\n\nRechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel\n\nausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom\n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober\n\n1993 - VII ZB 16/93 - VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993\n\n- XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zu-\n\nstellung gem. § 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das\n\nEmpfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen\n\nVermerks (Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996,\n\n1968, 1969). Um zu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird\n\nund das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis\n\nüber eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den\n\nHandakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im\n\nFristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB\n\n1,2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994\n\n- XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses\n\nSorgfaltsgebot hat der Berufungsanwalt verletzt, als er am 15. Oktober 2001\n\ndas Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die\n\nNotierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben.\n\nZwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder\n\nkonkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr\n\ndarauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche\n\nAnweisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR\n\n43/87 - VersR 1988, 185 f.). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notie-\n\nrung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt wird, müssen in der Rechts-\n\nanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen\n\nsein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintra-\n\ngung unterbleibt \n\n(vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 17. September 2002\n\n- VI ZR 419/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAGE 78, 184, 186). Den Be-\n\nrufungsanwalt des Beklagten trifft ein Organisationsverschulden, weil er keine\n\nVorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Umsetzung seines mündlichen\n\nHinweises unterblieb. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro des\n\nBerufungsanwalts die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert\n\nwurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der Bürofach-\n\nangestellten würden wöchentlich stichprobenartig kontrolliert, reicht hierfür nicht\n\naus. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die\n\nNotierung von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet\n\neinen entscheidenden Organisationsmangel \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom\n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, aaO). Im übrigen erfolgte hier aufgrund einer\n\nausdrücklichen Anweisung des Berufungsanwalts eine vom üblichen Ablauf\n\nabweichende Handhabung. Dies gab in besonderer Weise Anlaß sicherzustel-\n\nlen, daß die konkrete Fristeintragung richtig erfolgte.\n\nb) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung\n\ndes Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung\n\nbesteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den\n\nHandakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der\n\nZustellung nichts. Es besteht die Gefahr, daß dieses Datum nicht mit dem allein\n\nmaßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbe-\n\nkenntnis gem. § 212 a ZPO a.F. unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom\n\n13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119 m.w.N.). Demgemäß liegt\n\nein weiterer Sorgfaltsverstoß des Berufungsanwalts der Beklagten darin, daß er\n\nam 17. Oktober 2001 zwar nach der Übereinstimmung zwischen dem Ein-\n\ngangsstempel auf dem Urteil und der Mitteilung des Ablaufs der Revisionsfrist\n\nan den Korrespondenzanwalt fragte, jedoch nicht nachprüfte, ob die Mitteilung\n\nmit dem - für die Fristwahrung ausschlaggebenden Empfangsbekenntnis –\n\nübereinstimmte.\n\nc) Das Versäumnis des Berufungsanwalts war für die Versäumung ur-\n\nsächlich. Wenn er das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung eines Ver-\n\nmerks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der Re-\n\nvisionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. Vielmehr\n\nist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den Beginn\n\nder Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision demgemäß\n\nrechtzeitig eingelegt worden wäre.\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_399-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zr-399-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_399-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_399-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zr-399-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_399-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:19.426762+00:00"}}