{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_379-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"VI ZR 379/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 514 ZPO a.F. Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Pro- zeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend einge- legte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als Verzicht auf die Berufung auszulegen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 379/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 514 ZPO a.F.\n\nEine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend einge-\n\nlegte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als\n\nVerzicht auf die Berufung auszulegen sein.\n\nBGH, Urteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2000 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz mit der Be-\n\ngründung, er habe sie als Geschäftsführer der D.-D. GmbH in betrügerischer\n\nWeise dazu veranlaßt, diese Gesellschaft als Mieterin aus einem bis zum\n\n31. Dezember 2002 laufenden Mietverhältnis zu entlassen und das Mietver-\n\nhältnis statt dessen ab 1. April 1993 mit einer anderen - damals schon notlei-\n\ndenden und kurz darauf aufgelösten - GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls\n\nder Beklagte gewesen sei, fortzusetzen. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen.\n\nGegen dieses ihnen am 30. März 2000 zugestellte Urteil haben die Klä-\n\nger fristgerecht Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 übermittelte ihr Prozeßbe-\n\nvollmächtigter dem Beklagtenvertreter ein Telefax mit folgendem Wortlaut: \"In\n\ndieser Angelegenheit habe ich am 02.05.2000 fristwahrend die Berufung ein-\n\ngelegt, sie aber zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Ich bitte Sie, sich\n\nnicht zu bestellen.\" In einem weiteren Telefax vom 9. Mai 2000 teilte der Klä-\n\ngervertreter mit, die Berufungsrücknahme sei versehentlich nicht an das Ober-\n\nlandesgericht abgesandt worden. Daraufhin sei er von seinen Mandanten be-\n\nauftragt worden, die Möglichkeit einer Prozeßfinanzierung zu überprüfen. Aus\n\ndiesem Grunde werde er die Berufung vorläufig nicht zurücknehmen.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung\n\nals unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die ihr\n\nKlagebegehren weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten mit dem Te-\n\nlefax ihres Prozeßbevollmächtigten vom 4. Mai 2000 wirksam auf die Berufung\n\nverzichtet. Diese sei deshalb auf die von dem Beklagten erhobene Einrede als\n\nunzulässig zu verwerfen gewesen. Die Berufung wäre zudem unbegründet,\n\ndenn die Klageansprüche seien verjährt.\n\nII.\n\nDie gemäß § 547 ZPO a.F. zulässige Revision hat in der Sache keinen\n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzu-\n\nlässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.).\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Berufungs-\n\nverzicht (§ 514 ZPO a.F.) nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch ge-\n\ngenüber dem Prozeßgegner erklärt werden kann (BGH, Urteil vom 6. März\n\n1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335 m.w.N.). Es handelt sich dabei wie bei\n\ndem gegenüber dem Gericht erklärten Berufungsverzicht um eine einseitige\n\nProzeßhandlung (BGH aaO sowie Urteil vom 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66 -\n\nNJW 1968, 794, 795). Anders als der gegenüber dem Gericht erklärte Beru-\n\nfungsverzicht, der von Amts wegen zu beachten ist, führt der gegenüber dem\n\nGegner erklärte Berufungsverzicht allerdings erst auf dessen Einrede zur Ver-\n\nwerfung der Berufung als unzulässig (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985\n\n- IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334; Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR\n\n246/88 - VersR 1989, 602 f.; Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 -\n\nNJW-RR 1997, 1288 m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die in dem Telefax der Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Kläger vom 4. Mai 2000 enthaltene Erklärung als Verzicht auf die\n\nBerufung angesehen. Das ist nicht zu beanstanden.\n\na) Der erkennende Senat hat die Erklärung ohne Bindung an die Erwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts selbst auszulegen (Senatsurteil vom 28. März\n\n1989 - VI ZR 246/88 - aaO; BGH, Urteile vom 19. März 1991 - XI ZR 138/90 -\n\nVersR 1991, 1421 und vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - NJW 1999, 3564,\n\n3565). Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurück-\n\nhaltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbar-\n\nkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (Senatsbeschluß vom\n\n7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, 172, 173). Nicht erforderlich ist\n\njedoch, daß ausdrücklich von einem \"Verzicht\" die Rede ist. Unabhängig von\n\nder Wortwahl ist ein Rechtsmittelverzicht dann anzunehmen, wenn in der Er-\n\nklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil\n\nendgültig hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen (Senatsbeschluß vom\n\n7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO; vgl. auch RGZ 161, 350, 355; BGH,\n\nUrteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - aaO m.w.N.).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze versteht der Senat den In-\n\nhalt des Telefaxschreibens mit dem Berufungsgericht dahin, daß die Kläger\n\ngegenüber dem Beklagten auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet haben.\n\nAllerdings enthält das Telefax seinem Wortlaut nach zunächst nur die\n\nMitteilung, die bereits eingelegte Berufung sei zurückgenommen worden. Da es\n\ndem Rechtsmittelführer im Falle der Rücknahme einer Berufung freisteht, in-\n\nnerhalb der Berufungsfrist eine neue Berufung einzulegen (vgl. BGHZ 124,\n\n305, 308 ff.), beinhaltet die bloße Mitteilung, eine Berufung sei zurückgenom-\n\nmen, für sich allein keinen Verzicht auf die Berufung. Vorliegend kommt jedoch\n\nhinzu, daß zum Zeitpunkt der Übermittlung des Telefaxschreibens die Beru-\n\nfungsfrist bereits abgelaufen war, so daß die Kläger eine neue Berufung nicht\n\nmehr einlegen konnten. Deshalb wäre die Rücknahme der Berufung ihrer Wir-\n\nkung nach einem Verzicht gleichgekommen.\n\nIm Hinblick darauf war dem Telefax nicht nur eine Information über die\n\nErklärung der Berufungsrücknahme gegenüber dem Gericht zu entnehmen. Die\n\nTelefaxerklärung war vielmehr, weil sie gegenüber dem Prozeßgegner erfolgte,\n\nvon diesem ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach auch dahin zu verstehen,\n\ndaß die Kläger das Urteil hinnehmen und nicht anfechten. Für diese Auslegung\n\nspricht entscheidend auch die angefügte - einschränkungslose - Bitte gegen-\n\nüber dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, er möge sich nicht bestellen.\n\nAuch darin kommt klar und eindeutig der Wille der Kläger zum Ausdruck, end-\n\ngültig kein Rechtsmittel einzulegen. Wenn die Kläger diesbezüglich noch un-\n\nentschlossen gewesen wären, hätte nämlich eine schwächere Formulierung\n\netwa des Inhalts nahegelegen, der Prozeßbevollmächtigte möge sich \"zu-\n\nnächst\" oder \"bis auf weiteres\" nicht bestellen. Daß die Kläger zu diesem Zeit-\n\npunkt tatsächlich gewillt waren, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen,\n\nzeigt der Inhalt des Telefaxschreibens vom 9. Mai 2000, denn daraus geht her-\n\nvor, daß die Berufungsrücknahme seinerzeit sehr wohl beabsichtigt war und\n\nnur infolge eines Versehens unterblieben ist. Das Schreiben läßt weiter erken-\n\nnen, daß die Kläger ihren Willen später offenbar geändert und ihren Prozeßb e-\n\nvollmächtigten nunmehr beauftragt haben, die Möglichkeit einer Prozeßfinan-\n\nzierung zu überprüfen.\n\nc) Der Verzicht auf die Berufung hat mit der seitens des Beklagten erho-\n\nbenen Einrede im Prozeß Wirkung erlangt. Dem steht der Inhalt des Tele-\n\nfaxschreibens vom 9. Mai 2000 nicht entgegen. Die Wirksamkeit eines dem\n\nGegner gegenüber erklärten Verzichts kann nämlich nur durch eine dem Geg-\n\nner früher oder gleichzeitig zugehende Erklärung, daß ein Rechtsmittelverzicht\n\nnicht gewollt sei, verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1991\n\n- XI ZR 138/90 - aaO). Daran fehlt es hier.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.\n\nDr. Dressler Dr. Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/vi-zr-379-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/vi-zr-379-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:36.346421+00:00"}}