{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_378-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"VI ZR 378/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 E; StPO § 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 Verkündet am: 10. Dezember 2002 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Frei- beweisverfahren die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen des Beweisverbots vorliegen. b) Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafver- fahren entgegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so folgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich der Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung der polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Ver- wertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Ein- zelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht mehr gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 378/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 286 E; StPO § 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2002\nBöhringer-Mangold\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 a\nAbs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Frei-\nbeweisverfahren die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen des\nBeweisverbots vorliegen.\n\nb)\n\nIst die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafver-\nfahren entgegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so\nfolgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich\nder Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung\nder polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Ver-\nwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Ein-\nzelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu\neinem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht\nmehr gegeben.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01 - OLG München\n LG Landshut\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-\n\nfrau und seines Sohnes Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Ver-\n\nkehrsunfall.\n\nAm 12. September 1997 befuhr er zusammen mit seiner Ehefrau und\n\nseinem damals dreijährigen Sohn mit einem Unimog die abschüssige Orts-\n\ndurchfahrt der Ortschaft S. mit ca. 40 km/h. Als er vor einer scharfen Linkskurve\n\ndie Geschwindigkeit reduzieren wollte, versagte die Fußbremse. Der Unimog\n\nkippte um und prallte gegen eine Hausmauer. Der Kläger, seine Ehefrau und\n\nsein Sohn erlitten erhebliche Verletzungen.\n\nDen Unimog hatte ein Bruder des Klägers im April 1997 vom Beklagten\n\ngekauft. Ursache des Bremsversagens war ein Loch auf der Oberseite des\n\nBremsschlauches, der die Bremszuleitung zum rechten Vorderrad bildet. Das\n\nLoch war entstanden, weil der nachträglich eingebaute Bremsschlauch um etwa\n\neinen Zentimeter zu lang und deshalb durchgescheuert war. Der Kläger be-\n\nhauptet, der Beklagte habe den Schlauch eingebaut. Dies ergebe sich unter\n\nanderem aus dem Vermerk über seine erste polizeiliche Anhörung und der\n\nAussage des damals anhörenden Polizeibeamten.\n\nIn einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß, in dem der Kläger\n\nunter anderem ein Teilschmerzensgeld aus dem Unfall eingeklagt hatte, hat das\n\nOberlandesgericht die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Aussage\n\nund der Vermerk des Polizeibeamten über die Erstvernehmung des Beklagten\n\nkönne nicht verwertet werden, weil nicht auszuschließen sei, daß der Beklagte\n\nnicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Mit der jetzigen Klage begehrt der\n\nKläger weiteren Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld für sich, seine\n\nEhefrau und seinen Sohn.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der\n\nKläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht den Beweis\n\ngeführt, daß der Beklagte den zu langen Bremsschlauch eingebaut und den\n\nUnfall dadurch verschuldet habe. Es könne aus den im Wege des Urkunden-\n\nbeweises verwertbaren Aussagen der im Vorprozeß vernommenen Zeugen\n\neine solche Überzeugung nicht gewinnen. Die Zeugenaussage des Polizeibe-\n\namten und dessen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach dem Unfall ge-\n\nfertigter Vermerk könnten nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden.\n\nNach dem Stand des Ermittlungsverfahrens sei dieser als Beschuldigter in Fra-\n\nge gekommen und deshalb nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als\n\nBeschuldigter zu belehren gewesen. Das Berufungsgericht sehe sich nicht in\n\nder Lage davon auszugehen, daß der Zeuge den Beklagten belehrt habe. Es\n\nspreche einiges dafür, daß die von dem Polizeibeamten wiedergegebenen An-\n\ngaben des Beklagten unter Verstoß gegen die einschlägigen Vernehmungsvor-\n\nschriften zustandegekommen seien. Da die Angaben des Beklagten im Ermitt-\n\nlungsverfahren rechtswidrig erlangt worden sein könnten, sei weder eine Ver-\n\nwertung des Aktenvermerks im Wege des Urkundenbeweises noch der Zeu-\n\ngenaussage des Vernehmungsbeamten zulässig. Der Beklagte habe sein dies-\n\nbezügliches Rügerecht auch nicht nach § 295 ZPO verloren.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, der Rechtsstreit sei verfah-\n\nrensfehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Übertragungsbe-\n\nschluß ist nämlich auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November\n\n2000 ergangen, in der die Zivilkammer ordnungsgemäß besetzt war, wohinge-\n\ngen es sich beim Termin am 23. November 2000, auf den die Revision abstellt,\n\nlediglich um einen Verkündungstermin gehandelt hat.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Nie-\n\nderschrift des Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren über die Anhörung des\n\nBeklagten vom 30. September 1997 und seine Zeugenaussage zu den Anga-\n\nben des Beklagten für unverwertbar gehalten hat.\n\na) Offen bleiben kann, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts des-\n\nsen Rechtsansicht tragen, der Poizeibeamte sei verpflichtet gewesen, den Be-\n\nklagten als Beschuldigten zu belehren, ehe er ihn befragte (vgl. zu den Voraus-\n\nsetzungen einer Belehrungspflicht BGHSt 34, 138, 140; BGHSt 37, 48, 51 f.;\n\nBGHSt 38, 214, 227 f. und BGH, Beschluß vom 28. Februar 1997 - StB 14/96 -\n\nNJW 1997, 1591).\n\nb) Denn auch bei einer entgegen den Erfordernissen der Strafprozeß-\n\nordnung unterbliebenen Belehrung ist vorliegend ein Beweisverbot nicht anzu-\n\nnehmen. Zum einen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, schon\n\ndie bloße Möglichkeit, das Beweismittel sei rechtswidrig entstanden, hindere\n\ndas Gericht daran, zur Überzeugungsbildung auf dieses zurückzugreifen (dazu\n\naa). Zum anderen wären der Aktenvermerk im Wege des Urkundenbeweises\n\nund die Aussage des Polizeibeamten schon deswegen verwertbar, weil unter\n\nden Umständen des Streitfalls ein Beweisverbot nicht besteht (dazu bb).\n\naa) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach\n\n§§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Ge-\n\nricht die Überzeugung gewonnen hat, daß eine erforderliche Belehrung nicht\n\nerfolgt ist; bloße Anhaltspunkte für eine fehlende Belehrung und die sich daraus\n\nergebende Möglichkeit, daß die Angaben im Ermittlungsverfahren unter Verstoß\n\ngegen eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Belehrung gewonnen wur-\n\nden, reichen dafür nicht aus. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung im\n\nStrafverfahren. Für den Zivilprozeß kann insoweit nichts anderes gelten.\n\nDer Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Anforderun-\n\ngen an die Annahme eines Verwertungsverbots zu stellen sind, wenn Angaben\n\neiner Partei des jetzigen Zivilprozesses im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\n\nmöglicherweise unter Verstoß gegen eine Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO erlangt wurden. Die bisherigen Entscheidungen (Senatsurteil vom\n\n12. Februar 1985 – VI ZR 202/83 – VersR 1985, 573; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n19. Januar 1984 – III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459) zu einem Verwertungs-\n\nverbot wegen einer unterbliebenen Belehrung im strafrechtlichen Ermittlungs-\n\nverfahren betreffen Fälle, in denen feststand, daß dort eine erforderliche Beleh-\n\nrung von Personen unterblieben ist, die als Zeugen im späteren Zivilprozeß\n\naussagen sollten. Danach können polizeiliche Vernehmungsprotokolle und die-\n\nsen vergleichbare, zusammenfassende Niederschriften der polizeilichen Ver-\n\nhörspersonen zwar grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Zivil-\n\nrechtsstreit eingeführt werden. Wenn bei der früheren Vernehmung die Beleh-\n\nrung über das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger unterblieben ist, ist\n\ndessen zivilprozessuale Vernehmung jedoch grundsätzlich nicht verwertbar.\n\nDesgleichen ist eine Vernehmung als Zeuge oder die Verwertung der Nieder-\n\nschrift über eine frühere Aussage eines Zeugen als Beschuldigter oder als Zeu-\n\nge im Ermittlungsverfahren nicht zulässig, wenn die erforderliche Belehrung des\n\nZeugen oder der Hinweis auf die Aussagefreiheit als Beschuldigter unterblieben\n\nist.\n\nIm Strafverfahren muß der Tatrichter nach gefestigter Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs im Freibeweisverfahren klären, ob ein Hinweis nach\n\n§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben wurde, sofern tatsächliche Anhaltspunkte\n\ndafür bestehen, daß der Hinweis unterblieben ist. Bleibt offen, ob eine gesetz-\n\nlich vorgesehene Belehrung erfolgt ist, kann der Inhalt der Vernehmung ver-\n\nwertet werden (vgl. BGHSt 38, 214, 224; BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR\n\n130/97 - NStZ 1997, 609).\n\nIm Zivilprozeß können hinsichtlich der Äußerung einer Partei keine\n\nstrengeren Anforderungen gelten. Dies folgt aus der Überlegung, daß der\n\nSchutzzweck der verletzten Belehrungsvorschrift im Zivilprozeß nicht weiter\n\nreichen kann als im Strafprozeß. Darf das Beweismittel im Strafprozeß verwer-\n\ntet werden, weil sich der Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nicht feststel-\n\nlen läßt, so besteht kein Grund, es im Zivilprozeß unberücksichtigt zu lassen.\n\nDie Parteien des Zivilprozesses haben einen Anspruch darauf, daß ihr Vorbrin-\n\ngen zur Kenntnis genommen wird und die von ihnen angetretenen Beweise er-\n\nhoben werden. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist daher nur gerecht-\n\nfertigt, wenn die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zur Überzeugung des\n\nGerichts festgestellt sind. Hinsichtlich des dabei zu beachtenden Verfahrens ist\n\ndas Zivilgericht an das sonst vorgeschriebene Beweisverfahren nicht gebunden,\n\nsondern kann vielmehr im Wege des sogenannten Freibeweises verfahren; in-\n\nsoweit gilt nichts anderes als für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen. Die\n\nAnforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden durch das\n\nFreibeweisverfahren indes nicht gesenkt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom\n\n24. April 2001 – VI ZR 258/00 – VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Beschlüsse\n\nvom 9. Juli 1987 – VII ZB 10/86 – NJW 1987, 2875, 2876; vom 16. Mai 1991 –\n\nIX ZB 81/90 – NJW 1992, 627, 628; vom 26. Juni 1997 – V ZB 10/97 – NJW\n\n1997, 3319). Das Berufungsurteil kann mithin schon aus diesem Grund nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nbb) Selbst wenn der Beklagte unter Verstoß gegen §§ 163 a Abs. 4, 136\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO tatsächlich nicht belehrt worden sein sollte, wäre die Ver-\n\nwertung der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung im Wege des\n\nUrkundenbeweises und die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeuge zuläs-\n\nsig, weil bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Beweisverbot besteht.\n\n(1) Die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der\n\nZivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs, die insbesondere zu mit Eingriffen in das verfassungs-\n\nrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbundenen\n\nLauschangriffen oder heimlichen Tonbandaufnahmen ergangen ist, ergibt sich\n\njedoch, daß rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeß\n\nnicht schlechthin unverwertbar sind. Über die Frage der Verwertbarkeit ist viel-\n\nmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach\n\nden im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW\n\n2002, 3619, 3624; Senatsurteile vom 3. Juni 1997 – VI ZR 133/96 – VersR\n\n1997, 1422 und vom 24. November 1981 – VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191,\n\n192; BGH, Urteile vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - NJW 1994, 2289, 2292\n\nund vom 4. Dezember 1990 – XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180).\n\n(2) Die demnach erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat\n\nselbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte feststehen.\n\nBei den abzuwägenden widerstreitenden Interessen ist das Schutzinteresse\n\ndes Beklagten an der Nichtberücksichtigung seiner früheren Angaben im Zivil-\n\nrechtsstreit gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Rechtsverwirkli-\n\nchung durch eine umfassende Beweisaufnahme abzuwägen. Dabei ist generell\n\nvon Bedeutung, daß jedes Beweisverbot die im Rahmen der Zivilprozeßord-\n\nnung grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten der Wahrheitserforschung und\n\ndamit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funkti-\n\nonstüchtigen Zivilrechtspflege beeinträchtigt und somit auch durch Art. 14\n\nAbs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden\n\nPartei berührt. Andererseits genießt auch die Wahrheitsfindung im Zivilprozeß\n\nkeinen absoluten Vorrang, sondern findet möglicherweise ihre Grenze in der\n\nZumutbarkeit weiteren Vorbringens, insbesondere auch dort, wo die Partei ge-\n\nzwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr\n\nbegangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, 44 und zum\n\nMeinungsstand MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 15; Zöller/Greger,\n\nZPO, 23. Aufl., § 138 Rdn. 3).\n\nDie strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten ist nicht darauf ge-\n\nrichtet, ihn vor einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie soll\n\nvielmehr den Beschuldigten davor schützen, aktiv zu seiner strafrechtlichen\n\nVerfolgung beitragen zu müssen, und damit den Grundsatz verwirklichen, daß\n\nniemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, also ein\n\nSchweigerecht hat, welches zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozesses\n\ngehört und Bestandteil eines fairen Verfahrens ist (vgl. BGHSt 38, 214, 220 f.;\n\nBVerfGE 56, 37, 43). Schon aus diesem Schutzzweck wird ersichtlich, daß die\n\nfür den Strafprozeß maßgebenden Grundsätze jedenfalls nicht ohne weiteres\n\nauch im Zivilprozeß gelten, in dem es nicht um den staatlichen Strafanspruch,\n\nsondern um den ganz anders gelagerten zivilrechtlichen Konflikt von Interessen\n\ngleichgeordneter Bürger geht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1981\n\n- VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191, 193; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984\n\n- III ZR 93/82 - VersR 1984, 458, 459; OLG Celle VersR 1977, 361). Das oben\n\ndargelegte Schutzbedürfnis der Partei des Zivilprozesses, die als Beschuldigter\n\nvernommen worden ist, nicht aktiv zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung beitragen\n\nzu müssen, ist vielmehr schon dadurch gewährleistet, daß hinsichtlich ihrer frü-\n\nheren Angaben ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht. Jedenfalls wenn\n\n– wie hier – das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt\n\nhat, ist ein solches Schutzbedürfnis grundsätzlich nicht mehr gegeben.\n\n(3) Die Rechtsstellung einer Partei des Zivilprozesses unterscheidet sich\n\nauch wesentlich von derjenigen des Zeugen, der ein Recht zur Zeugnisverwei-\n\ngerung hat. Dieses Recht des Zeugen dient dazu, ihn vor einem Konflikt zu\n\nschützen, der durch seine Wahrheitspflicht einerseits und seine sozialen und\n\nfamiliären Pflichten andererseits entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli\n\n1994 - 1 StR 83/94 - NJW 1994, 2904). Daraus hat der erkennende Senat ab-\n\ngeleitet, daß im Zivilrechtsstreit eine Niederschrift über die Aussage eines im\n\nErmittlungsverfahren rechtswidrig nicht Belehrten ebenso unverwertbar ist wie\n\ndie Aussage der Verhörsperson, wenn der Betroffene nunmehr von seinem\n\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 12. Februar\n\n1985 – VI ZR 202/83 – VersR 1985, 573). Einen gleichgelagerten Schutz ge-\n\nnießt der vormalige Beschuldigte als Partei im Zivilrechtsstreit nicht. Dort be-\n\nsteht vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, Beweis durch Parteivernehmung\n\nzu erheben und im Falle der Weigerung einer Partei, sich als solche vernehmen\n\nzu lassen oder einen Eid zu leisten, dies unter Berücksichtigung der gesamten\n\nSachlage frei zu würdigen (vgl. §§ 445 ff. ZPO), wohingegen das Schweigen\n\ndes Beschuldigten im Strafverfahren nicht zu seinem Nachteil verwertet werden\n\ndarf.\n\n(4) Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob die Äußerung einer\n\nPartei beim rechtswidrigen Unterlassen eines Hinweises nach § 136 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO nur einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegt oder auch\n\nin einem Zivilprozeß unverwertbar ist. Dies betrifft nicht das Recht am gespro-\n\nchenen Wort, sondern ist nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere dem\n\nSchutzzweck der nicht beachteten Vorschrift und dem Interesse der Gegen-\n\npartei, zu beurteilen. Dem Schutzzweck wird jedoch dadurch genügt, daß die\n\nÄußerung im Ermittlungsverfahren gegebenenfalls einem strafrechtlichen Ver-\n\nwertungsverbot unterliegt.\n\nAuf Grund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich bei Abwägung\n\nder beiderseitigen Interessen keine durchgreifenden Gründe für die Annahme\n\neines Beweisverbots. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Interesse des Klägers\n\nan einer umfassenden Beweisaufnahme und damit dem wesentlichen Grund-\n\nsatz des Zivilprozesses, die Wahrheit zu erforschen und ein richtiges Urteil zu\n\nsprechen, den Vorrang vor dem Interesse des Beklagten an einer Nichtverwert-\n\nbarkeit seiner früheren Äußerungen einzuräumen.\n\nIII.\n\nDa das Berufungsurteil ersichtlich auf den aufgezeigten Rechtsfehlern\n\nberuht, war die Sache unter Aufhebung dieses Urteils zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nIm weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben,\n\nob nach §§ 1629, 1795, 181 BGB eine wirksame Abtretung des vom Kläger\n\ngeltend gemachten Anspruchs seines zum Zeitpunkt der schriftlichen Abtre-\n\ntungserklärung vom 24. August 2000 sechs Jahre alten Sohnes vorliegt. Die\n\nbisherigen Feststellungen reichen für die Annahme eines wirksamen Abtre-\n\ntungsvertrags nicht aus.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/vi-zr-378-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/vi-zr-378-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_378-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:53.078229+00:00"}}